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Ro. 1L1 Mittwoch, dm St ImU L87S Verordnungsblatt der Mretsyimptmmmschaft Bautzen zugleich als Cvnsistortalbehördc der Oberlanfitz. Amtslilatt der Amtshauptmanuschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemein'deräthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung, die Anmeldung zur Königlichell Unteroffiziersschule in Marienberg betreffend. Es wird bierdurch bekannt gegeben, daß die nächste Aufnahme von Zöglingen in die Königliche Unteroffiziersschule um Michaelis dieses Jahres statt- habcn soll und die Anmeldungen hierzu bis »tt. August dieses Jahres durch voisöniiche Vorstellung entweder bei dem Commandv der Königlichen Unteroffiziers- schule in Marienberg, oder bei einem Landwchr-Bczirks-Cvmmando zu bewirken sind. Bei diesen Behörden ist auch da» Nähere über die Verhältnisse der König!. Unter- vffiziersschule und die Bedingungen für die Aulnahme zu erfahren, und wird nur noch bemerkt, daß die Auszunehmenden spätestens bis zum I. Juli dieses Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen und dass die gesammte Unterhaltung und Erziehung der Zöglinge auf der Königlichen Unteroffiziersschule unentgeltlich geschieht. Dresden, den 15. Juni 1876. Kriegs-Ministerium. von Fabrice. Beyer. Bekanntmachung, den Vertrieb von Loosen der mit der diesjährigen Knnst- und kunstgewerblichen Ausstellung zn München verbundenen Lotterie betreffend. Mit Allerhöchster Genehmigung ist von d-m Ministerium des Innern aus Ansuchen des Directoriums der deutschen Kunst- und kunstgewerblichen Ausstellung zu München der Vertrieb von Loosen derjenigen Lotterie, welche mit der genannten, in diesem Jahre stattfindendcn Ausstellung verbunden werden soll, für den Bereich des Königreichs Sachsen ausnahmsweise gestattet worden. Dresden, den 13. Juni 1876. M i n i st e r i u m des Innern. . v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. Bekanntmachung, den Wegfall der Accidentien in den Grenzparochieen betreffend. Zur Begegnung der Zweifel, welche bezüglich des Wegfalls der Accidentialgebühren in den Preußischen und Sächsischen Grenz- parachiem entstanden sind, wird den betreffenden Geistlichen und Kirchendienern auf Grund einer Seiten des Königlichen Ministeriums des Eultus und öffentlichen Unterrichts darüber ertheilten Entschließung zur Nachachtung andurch eröffnet, daß die Sächsischen Geistlichen und Kirchendiener auch von den Bewohnern der zu ihren Parochiccn gehörenden Königlich Preußischen Ortschaften künftig für die betreffenden Amtshandlungen Stolgebühren nicht zu erheben, dafür aber Entschädigung zu erwarten, mithin bei Ausfüllung der zur Ermittelung dieser Entschädigung dienenden Tabellen auch die in den eingepfarrten Preußischen Orten vorgekommenen fraglichen Acte zu berücksichtigen haben. Dagegen ist für die in Königlich Preußische Parochieen eingepfarrten hierländischen Orte hinsichtlich der Stolgebührrn lediglich die Königlich Preußische Gesetzgebung als maßgebend anzusehrn, da diese Orte Theile Preußischer Parochialbezirke bilden und insoweit der Sächsischen Gesetz gebung nicht unterworfen sind. Bautzen, am 19. Juni 1876. Die Kreist)aUptMaNNschttfl als Consistorialbehörde. Edelmann. M. Beknnntmnchun g, die Anmeldung zum Einjährig-Freiwilligen-Examen betreffend. Unter Bezugnahme auf die unter T abgedruckten Bestimmungen der HZ 89, 99 und 91 der Ersatz-Ordnung, Theil l. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875, werden die im hiesigen Regierungsbezirk gestellungspflichtigen jungen Leute, welche ihrer etwaigen Dienstpflicht im stehenden Heere durch einjährig freiwilligen Dienst genügen wollen, hiermit zur schriftlichen, spätestens bis zum 1. August dieses Jahres zu bewirkenden Meldung bei der unterzeichneten Prüfungskommission mit dem Bemerken aufgesordert, daß die Prüfungen, wenn möglich' Mitte August stattfinden werden. Bautzen, den 13. Juni 1876, Königlich Sächsische Müfungs-Kommission für GinWrig-AreiwiMge daselM. Der Militairvorsitzende: Der Ci vilvorsi tzende: Baumgarten, Oberstlieutenant. v. Zezschtvilz, Regierungsrath. T Die Berechtigung zum einjährig Freiwilligendienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die Berechtigung ist bei derjenigen Prüsungscommission nachzusuchen, in deren Bezirk der betreffende Wehrpflichtige gcstellnngsvflichtig ist sM 23 und 24 der Ersatz-Ordnung). Der Meldung ist bei- zusügen ein GeburtSzeugniß, ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormunds, ein Unbescholtenheitszeugnist, welches für Zöglinge von höheren Schule» <Gym- nafien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direetor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei-Obrigkeit oder ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist. ' , Der Nachweis der Wissenschaftlichen Befähigung kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden. Diejenigen jungen Leute, welche um Zulassung zur Prüfung nachsuchen, haben ihrem Gesuch einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen und anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft sein wollen.