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k »ahl rf. w, ler, Sler- lnder- >g für ihrigen Mädchen graben clässige huolS. No. ?77. Dienstag Yen 28. Npvember HS7S. Aachener W Aachrchlm Berord««ngsblatt der KrcWattptmminschast Bautzen zugleich als Cousistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsvlatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. rlz am -e- ster. Ueber- unsern« ldvollst eichens rrschast ergurig e auch Nieder- lle Ge rn des besten, 1876. hier. be und eit und glichen : seines a seiner tbe für abe, so- Rtau- Krstor- ch Ver- csreuen ugsten, aen Swalde. sich: Zittau sich: r. «genau, b der iautzen a. B. >. Luise rmann Ritter- Bloos elf Ad. Frau lidt in Bekanntmachung, Anerkennung von Surrogaten harter Dachung betreffend. Das Ministerium des Innern hat, wie unter Bezugnahme auf 8 3 der Verordnung, das Abdecken von Gebäuden aus Dachpappe oder Dachfilz betreffend, vom 29. September 1859 hierdurch bekannt gemacht wird, auf Grund sachverständiger Prüfung und Begutachtung beschlossen, die Dachpappen und die Holz- Eement-Bedachung aus der Fabrik von Hermann Werner L Co. in Zittau unter den in der angezogenen Verordnung bezeichneten Beschränkungen bis auf Weiteres und vorbehältlich des jederzeitigen Widerrufes als Surrogate der harten Dachung hiermit anzuerkennen, und hat den genannten Fabricanten zur Pflicht gemacht, jeder Lieferung des Holz-Cement-Vedachungsmaterials ein besonderes Druckexemplar der unter sh nachstehend angefügten Gebrauchsanweisung beizugeben. Dresden, am 20.November 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. sh Anweisung für die Herstellung der Holz-Cement-Bedachung. Die Holz-Cement-Bgdeckung ist auf einer für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unter stützten und tragbaren Bretschalung oder Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen aus 1) einer mindestens 0,» N.-Z. hohen gleichförmigen Bedeckung des Hozwerks (der Schalung) von feinem Sand oder diesem gleich feuerbeständigen Stoffe; 2) mindestens vier in gehörigem Fugenwechsel mit Holz-Cement- oder diesem gleichentsprechender Masse auf einander geklebten Lagen hinlänglich starken Papieres, Pappmasse, oder diesem gleich geeigneten Stoffes; 3) einem Holz-Cement- oder diesem gleichentsprechenden Ueberzuge der Decklage sub 2, welcher mit feinem Sande (Steinkohlenflugasche, Steinkohlenschlackenpulver oder dergleichen) dicht zu überdecken und in die noch weiche Ueberzugsmasse einzudrücken ist; 4) einer auf die Ueberzugsmasse sub 3 aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden, wenigstens 3,» N.-Z. hohen Sand- und Kiesschicht mit einer Beimischung von Lehm, welche unter entsprechender Anfeuchtung vollkommen nach der Dachfläche ab zuebnen und leicht einzuwalzen ist. — Uebrigcns sind die Einfassungen an den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung des Herabrollens der Decklage sub 4 erforderlich, nicht aus Holz, sondern aus einem feuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergleichen) herzustellen und für die Ableitung des von der Holz- Eement-Decklage abfließenden Tagewassers die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu versehen. Die Decklage sub 4 ist stets in gutem Stande zu erhalten. Bek nn ntmnchung an sämmtliche Kirchenvorstände der königlich sächsischen Oberlausitz. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium hat aus Anlaß eines demselben mehrfach ausgesprochenen Wunsches den der Synode vorgelegten Generalbericht über die Zustände der evangelisch-lutherischen Kirche Sachsens am Schlüsse des Jahres 1875 noch in einer anderweiten Auflage abdrucken lassen, um ihn zur Kenntniß der Ortskirchenvorstände sowie einzelner Mitglieder der Kirchengemeinden bringen zu können. Indem solches mit dem Bemerken, daß sich der Preis eines Exemplars auf 33 Pf. stellt und dieser für das Exemplar, welches der Kirchenvorstand für sein Archiv etwa anzuschaffen gemeint ist, aus dem betreffenden Kirchenärare entnommen werden kann, zur öffent lichen Kenntniß gebracht wird, ergeht an die Kirchenvorstände der königl. sächs. Oberlausitz, sowie an Alle, welche sonst etwa diese Schrift I zu besitzen wünschen, andurch die Aufforderung, den etwaigen Bedarf unter -Beifügung des Betrages binnen 8 Tagen und spätestens bis S zum 6. December d. I. anher anzuzeigen. Bautzen, den 25. November 1876. Die Kreisfiauptmannschaft V als Consistorialbehörde. I ' ' von Benst. Mtz. Am Nachmittage des 21. vorigen Monats sind in Rachlau aus dem Wohnhause des Gutsbesitzers Albert nachbenannte Gegenstände entwendet worden. Solches wird hiermit Behufs Ermittelung des Thäters und zur Wiedererlangung des Gestohlenen bekannt gemacht. Bautzen, am 6. November 1876. Königliches GerichtSamt. Michler. Krüger. Verzeichnis; der gestohlenen Sachen: 1) eine schwarze, gelb punktirte, halbseidene Frauenschürze, 2> eine weißpunktirte, blaue Leinwandschürze, 3) ein graues, wollenes Kopftuch, 4) ein roth- iantiges, weißes Kopftuch von Tibet, 5) ein graues Kopftuch von Tibet mit rothen Fransen, 6) ein gelbes Kopftuch von Tibet mit rother Kante, 7) zwei weiße Taschentücher, das eine mit, das andere ohne Fransen, 8) ein rothwollener Frauenrock mit blau und weiß gestreiftem Schweife, 9) ein schwarzes Frauentuchjaguet mit schwarzseidener Schleife, 10) ein schwarzer, halbseidener Frauenrock mit schmalen gelben Streifen, 11) ein lila gestreiftes weißseidenes Kopftuch, 12) ein Paar grau- und weißgestreifte, baumwollene Strümpfe, 13> ein Paar kalblederne Frauenschuhe, 14) ein Stück Seife und 15) 3 Mark 10 Pf. Geld. Am 13. dieses Monats ist aus einer unverschlossenen Stube zu Paßditz eine eingehäusige, silberne Spindeluhr mit römischen Ziffern entwendet worden. Die Uhr ist daran kenntlich, daß aus deni Zifferblatt an der Ziffer VII. ein Stück ausgesprungen, der Sprung mit Kalk ausgebeffert, die Ziffer VII. aber mit Tinte nachgemalt ist. Des Diebstahls dringend verdächtig sind zwei Handwerksburschen, die an dem fraglichen Tage in Paßditz gebettelt haben. Dieselben sind von mittler Statur, mit grauen Kitteln und der eine mit einer schwarz-blauen Sommermütze mit grauem Streifen bekleidet gewesen und haben von Paßditz den Weg über Storcha nach Weidlitz zu genommen. Solches wird andurch Behufs Ermittelung der Thater und Wiedererlangung des Gestohlenen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bautzen, am 21.November 1876. DaS Königl. Gerichtsamt das. - — Michler. Ehrig. Bei Gelegenheit des am 16. d. Mts. hier stattgefundenen Schadenfeuers wurden entwendet: 1 goldener glatter Trauring mit L. (I., den 3. Juli 1873, kurze kastanienbraune Haar-Uhrkette mit goldenem Schieber und dergl. Haken, 1 silberne, starkgegliederte lange Uhrkette mit goldenem Schlöffe, 1 silberne doppelte mrze Uhrkette nebst daran befindlichem, zum Einhängen eingerichteten Uhrschlüssel, ein Paar goldene Manschettenknöpfe, eine Tuchnadel mit goldenem Knopfe und M selben geschliffenen» Steine, eine Kriegsdenkmünze von 1870,VI mit Band, ein Halbfrankstück, ein Etui mit 2 silbernen Messern und Gabeln, eine silberne Kuchen- D ichaufel, eine genärbte silberne Schnupftabaksdose und. ein Etui mit 6 silbernen Dessertmessern. Dieses wird zur Wiedererlangung des Gestohlenen und Entdeckung W des Diebes hierdurch bekannt gemacht. W Stadtrath zu Bautzen, am 23. November 1876. Heerklotz, Stadtrath. Ff.