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3239 AuS Kischenew wird der „Pol.Corr." vom 20. d. geschrieben, einem durch ein veröffentlichtes Preßerzeugniß begangenen Delikte daß mit diesem Tage für die Offiziere und Mannschaft die kriegs- könne nach allgemeinen Grundsätzen nur der Ort sein, wo es erschienen, mäßige 60procentige Zulage eingetreten sei. Die kaukasische d. h. auSgegeben ist. Keineswegs lasse sich behaupten, daß der That- Armee sei bereits seit acht Tagen im Genüsse der KriegSzulage. Weiter ort allenthalben da vorhanden sei, wo daS Preßerzeugniß verbreitet wird gemeldet, daß die Offiziere angewiesen worden seien, „für den worden. Denn wenn dasselbe bei der Verbreitung an andere Orte Feldzug" sich lediglich nur auf die Campagneuniform zu beschränken, gelange, so könne eS daselbst weder nochmals vollendet, noch fortgesetzt Türkei. werden, sondern es äußere nur Wirkungen, welche nicht mehr zum Abdul Kerim Pascha wird, wie der „Pol. Corr." geschrieben Thatbestande gehören; insbesondere könne der Ort der Beschlagnahme wird, als General en ebek der türkischen Donau-Armee in Schumla m^^"!?dg^end sem. Tue Commission habe tue Bestimmung un sein Hauptquartier aufschlagen. Der Generalstab ist bereits in dieser H. allgemein gefaßt; sie lerde aus alle Druckschriften und Stadt zum großen Theile versammelt. 1600 Arbeiter, zumeist Soldaten, «uf die m ihm erwähnten Personen Anwendung. Wenn die Ver- sind in angestrengtester Weise beschäftigt, den Gürtel der Vorwerke breiter hier nicht mit genannt seien, so beruhe dies aus der Erwäg- von Schumla zu vergrößern. Auch die Uebergänge über den Nord- "ng, daß die Handlung des Verbreiters, da derselbe bei der Herstellung balkan werden befestigt der Druckschrift m keiner Werse b.etheiligt sei und seine Handlung daher Aus Ober-Albanien werden der „Pol. Corresp." Ercesse 'n keinem inneren Zusammenhänge mit der Handlung der in § 1 gemeldet. Die türkischen Soldaten in Larissa, welche den rückständigen Absatz II erwähnten Personen stehe, als ein selbststärtdiges Reat, sei Sold in Papiergeld ausbezahlt erhielten, wollten dies »l pari bei den als Begünstigung oder alS ein besonderes neue« Reat, sich dar- christlichen Kaufleuten gegen Gold und Silber umwechseln, und als vnd jeder Beziehung als solches zu beurtheilen sei. — die Griechen dies verweigerten, hieben die Soldaten mit ihren Jata- Der Reglerungs-Commiffar Geh. Rath Hanauer erklärt sich gegen gans auf die Kaufleute ein und verwundeten viele. Erst der Com- die angenommene Bestimmung. Es empfehle sich, auch bezüglich der Mandant Ibrahim Pascha konüte mit einer Compagnie Militaic die durch Preßerzeugnifle begangenen Delikte die allgemeinen Regeln über Ordnung wiederherstellen. Allein TagS darauf wiederholten sich diese dm Gerichtsstand zur Anwendung zu bringen und zwar umsomehr, Scenen in einem griechischen Kaffeehause, wobei 18 Griechen ver- als vielfach versichert worden sei, daß eine Ausnahmebestimmung be- mundet wurden zuguch der Preßerzeugnrfie mit der angenommenen Vorschrift nicht be- Serbien. abstchtigt worden sei. — Abg. Hänel: Die Deduktionen des Vor- Der„A. A. Z." telegraphirt man aus Belgrad, daß der Grund redsterS haben auf mich lediglich den Eindruck gemacht, daß sie tztn des Entlassungsgesuchs des Cabinets in der Befürchtung Mlstischen Begriff des Gerichtsstandes der begangenen That vollständig eine? diktatorischen Vorgehens von Seite Rußlands im Kriegsfälle zu verwirren. Ich bitte Sie also , an den Commissionsbeschlüssen sestzu- suchen sei halten. — Reglerungs-Commiffar Geh. Rath Oehl schlag er macht Belgrad, 25. November. (Schles. Ztg.) Die meisten fremden Abg. Hänel gegenüber geltend, daß es die Pflicht der RegierunD- Freiwilligen, auch die Offiziere, begeben sich nach Rußland, wo Commissaire sei, die Auffassungen der verbündeten Mgierungen zu slavische Legionen gebildet werden sollen. Reisegeld erhalten dieselben vertreten; man dürfe ihnen also daraus keinen Vorwurf machen, von den hiesigen Vertretern des russischen ComitCS. (Ruse: Oho!) Der § 1 m der Fassung der Commission erreiche darum seinen Zweck nicht, weil in ihm von den Einsendern des Artikels nicht die Rede sei. — Abg. Lasker: Der Absatz ll des Deutscher Reichstag. § 1 entspräche einem Präjudiz des preußischen Obertribunals (Hört! IV Berlin, 27. November. (18. Sitzung, eröffnet 11 Uhr.) Hört!), staatsgesährlich sei er also nicht. Es habe mit der freien Das HauS tritt zunächst in die zweite Berathung eines Einführ- Presse ein Ende, wenn als möglich stätüirt würde, Mß überall, wo ungsgesetzes zur Civilproceßordnung. Die Commission hat ein Blatt verbreitet würde, auch daS korum äolieti eommmsi an zu §2 einen Unterparagraphen 2 a ausgenommen in folgender Fassung : genommen würde. Die Regierungen legten der Frage eine politische „Die Zulässigkeit deS Rechtsweges darf durch die Landesgesetzgebung Seite bei, wodurch der Umstand erklärt werde, daß sich die Diskussion nicht aus dem Grunde ausgeschlossen oder beschränkt werden, weil als hier so lange aufgehalten habe, es läge zu einer solchen Auffassung Partei der Fiscus, die Gemeinde oder eine andere öffentliche Corpora- aber gar kein Grund vor. (Beifall.) — Bei der Abstimmung wird tion oder eine öffentliche Rechte ausübende Persönlichkeit betheiligt ist." § 1 nach den Beschlüssen der Commission angenommen. Hiernach — Im Namen der verbündeten Regierungen erklärt sich Präsident fallen die 2 und 3 des Entwurfes fort. — Eine längere Debatte von Amsberg gegen diesen Paragraphen sowohl aus formalen als veranlaßt §4; nach Schluß derselben wird der Paragraph in der fol- aus materiellen Gründen. Nach einigen Bemerkungen deS Bericht- genden von der Commission vorgeschlagenen Fassung angenommen: erstatters Abg. Becker wird § 2a angenommen, ebenso die §8 3—12, „Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in womit das ganze Einsührungsgesetz nack den Beschlüssen der Com- dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage Mission genehmigt ist. — Den zweiten Gegenstand der Tagesordnung seinen Wohnsitz hat. Hat der Angeschuldigte einen "Wohnsitz im bildet die zweite Berathung des Entwurfs einer Strafproceßord- Deutschen Reiche nicht, so wird der Gerichtsstand auch durch den ge- nung und eines Einsührungsgesetzes zu demselben. Die von der wöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch Commission als künftiger erster Abschnitt vorgeschlagenen Paragraphen den letzten Wohnsitz bestimmt." — In gleicher Weise werden die 88 4a, a bis k, welche von der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte handeln, 4b und 5—15 genehmigt, womit auch Abschnitt I erledigt ist. — werden ohne Diskussion angenommen. Bet § 1 des ersten Abschnitts, Abschnitt H handelt von der Ausschließung und Ablehnung der Ge- „GertchtSstand", welcher nach dem Entwurf lautet: „Ein Gerichts- richtspersonen. Die Commission hatte in zweiter Lesung dem §17 stand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk die straf- folgende Fassung gegeben: „Ein Richter, welcher bei der Entscheidung bare Handlung begangen ist", hat die Commission beschlossen, zu setzen.- über die Eröffnung deS HauptverfahrenS mitgewirkt hat, ist von der „der Gerichtsstand u. s. w." und hinzuzufügen: „Begründet der In- Mitwirkung bei dem Hauptverfahren vor der Strafkammer, dem halt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so Schwurgerichte und dem Reichsgerichte ausgeschlossen." Hiergegen war gilt, soweit die Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Re- von Seiten der Regierung neben Hinweis auf die Schwierigkeiten für dacteurs, Verlegers und Druckers in Frage steht, die Handlung nur die Gerichtsorganisation noch auf die Verschiedenheit der Stellung und an dem Orte als begangen, au welchem die Druckschrift erschienen ist/ der Aufgabe aufmerksam gemacht, welche den Verweisungsrichtern und - Referent Abg. v. Schwarze führt aus, daß die in dem Entwürfe welche den zuerkennenden Richtern zugetheilt ist. Es werbe nämlich nicht gelöste Frage über den Gerichtsstand in Preßstrafsachen besondere bei der Verweisung zur Hauptverhändlung nur über das Vorhanden- Rücksicht erheische. Bei der Berathung des NeichSpreßgesetzes habe sein eines zur Verweisung hinreichenden Verdachtes, und lediglich aüf man geglaubt, daß diese Frage, soweit sie einer besonderen Brant- Grund der Acten, dagegen erst bei der Entscheidung in der Haupt wortung bedürfe, in der Strafproceßordnung zu lösen sei. Inzwischen Verhandlung über die Schuld deS Angeklagten und auf Grund einer seien auch Entscheidungen der Gerichte bekannt geworden, die weder mündlichen Verhandlung erkannt. Die Commission hat sich hierauf mit der gewöhnlichen, in der Natur der Sache begründeten Auffassung dafür entschieden, den oben citirten Satz in 8 17 folgendermaßen ab- der Frage, noch mit den diese Frage ausdrücklich regelnden Vorschriften zuändern: „An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr einzelner deutscher Gesetzgebungen übereinstlmmten. Der Thatort bei als zwei von denjenigen Richtern, welche bet der MWidüng Mr