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Offenbar hat diese Uebung dem früher gang und geben Metzen der Müller, sowie dem nicht seltenen geflissentlichen Vertausch guter Waare gegen schlechtere ihre Entstehung zu verdanken, weil so das Publicum vor einer allzu- großen Uebervortheilung sich besser schützen kann. Nur Raps, und in manchen Mühlen auch Hafer, pflegen nicht Gegenstand eines derartigen Handelsverkehrs zu sein. Damit sind aber die Mühlen nicht selten die Brutstätten der Hehlerei geworden, weil dort den Leuten das Ge treide selbst in den kleinsten Quantitäten bereitwillig abgenommen und auf diese Weise oft unwissentlich solchen Personen Vorschub geleistet wird, welche, wie dies auf dem Lande bei den Dreschern leider so häufig, mitunter sogar bet dem Gesinde vorkommt, ihren Arbeitgebern bez. ihrer Herrschaft Getreide stehlen, indem auf diese Weise der Absatz des Gestohlenen ermöglicht und die Diebe dadurch zu ferneren Eingriffen in fremdes Eigenthum veranlaßt werden. Ein derartiger Handelsver kehr eines Müllers kann daher sehr leicht ihn in eine Untersuchung verwickeln, die, dafern ihm gewerb- oder gewohnheitmäßige Hehlerei nachgewiesen wird, unter allen Umständen ihn ins Zuchthaus führen muß. Dieses Verbrechens war auch der Mühlenbesitzer Friedrich Wilhelm Ackermann aus Briefing beschuldigt und er hatte sich in der am 17. d. M. unter dem Vorsitze des Herrn GerichtSrath v. Metzsch abgehaltenen Hauptverhandlung auf die diesfallsige Anklage zu verantworten. Wie die am heutigen Tage öffentlich bekannt ge machten Entscheidungsgründe an die Hand geben, hat er es nur dem Mangel an bündigen Beweisen seiner Schuld zu danken, daß ihm nicht, Becker und des Regierungs-Kommissars Hanauer lehnt das HauS das Amendement ab und entscheidet sich für Annahme des § 224 nach dem Commissionsbeschluß. Die übrigen Paragraphen des sechsten Titels werden ohne Debatte erledigt. — Schluß 4tz Uhr. Nächste Sitzung Freitag. — Eine in der gestrigen Sitzung der Petitionscommission des Reichstages Seitens des Bundescommissars, deS Geh. RatHS H u b e r, bei Berathung der Petitionen für und gegen die Aufrechterhaltung der Eisenzölle abgegebene Erklärung lautet im Wesentlichen dahin: Die Reichsregierung wird eine Initiative zur Hinausschiebung des Termins für den Wegfall der Eisenzölle nicht ergreifen. Die königlich preußische Regierung würde eine solche Initiative gleichfalls nicht ergreifen und auch einem etwa von anderer Seite gestellten Antrag auf Sistirung des Gesetzes vom 7. Juli 1873 nach Ueberzeugung des Bundes-Commissars nicht zustimmen. Auch von irgend einer anderen Bundesregierung ist ein Antrag aus Hinausschiebung des Termins für den Wegfall der Eisenzölle bis jetzt nicht gestellt. Mit Rücksicht auf die schon sehr vorgerückte Zeit und die Wichtigkeit der Sache ist mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, daß ein solcher Antrag eingekommen wäre, wenn er überhaupt beabsichtigt sein würde. Ueber die Petitionen für und gegen die Eisenzölle, welche dem BundeS- rath vorliegen, ist ein Beschluß noch nicht gefaßt. Der Bundes-Commissar glaubt aber, daß bei der angegebenen Sachlage die Entscheidung des Bundesrathes nicht zweifelhaft ist. Der von der königlich preußischen Regierung beim Bundesrath eingebrachte Gesetzentwurf, betr. die Erhebung von Ausgleichungs abgaben bei der Einfuhr ausländischer Waaren, hat den Zweck, aus eine Beseitig ung von Zoll- und Steuereinrichtungen anderer Staaten, welche die einheimische Industrie benachtheiligen, hinzuwirken. Der Entwurf beabsichtigt keineswegs, die Eisenzölle wieder herzustellen, der Commissair glaubt vielmehr, daß, wenn der er wähnte Gesetzentwurf die Zustimmung sämmtlicher gesetzgebender Factoren nicht erhalten sollte, die Stellung der Bundesregierungen gegenüber den Anträgen aus Sistirung des Gesetzes von 1873 dadurch nicht alterirt werden würde. — So viel die „N. Pr. Z." hört, hofft man in Regierungs- kreisen noch, daß es bei der dritten Lesung der Justizgesetze zu einer Verständigung kommen und der Reichstag den Paragraphen, der die Ueberweisung auch der Preßvergehen an die Schwurgerichte enthält, fallen lassen werde. Gerüchtweise verlautet, daß als äußerstes Maß des Zugeständnisses Seitens der Bundesregierungen das Bestehenlassen der betreffenden Competenz der Schwurgerichte für Bayern gelte. Auch auf die Streichung der Befreiung des Redactions- personals u. s. w. vom Zeugniß soll gedrungen, wo möglich auch der Punkt wegen des Gerichtsstandes im Sinne der Regierungen aufrecht erhalten und Bestimmungen zum Schutze der Beamten in Betreff der gerichtlichen Verfolgung verlangt werden. angeben, auch von einem Rechtsanwälte unterzeichnet sein. Der An trag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen daS Oberlandesgericht zuständig." Im Anschluß hieran bestimmt 8 148 ä: „Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die durch das Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung der StaatScasse und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten durch Beschluß des Gerichts auferlegt werden. Die Sicherheits leistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelbe oder in Werthpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. Dasselbe hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären." Bei der Ab stimmung werden auch diese Paragraphen und im Anschluß hieran ein 8 424 a angenommen. — Vom Abschnitt HI (Gerichtliche Vor untersuchung) werden die §8 149—160 ohne Discussion nach den Be schlüssen der Commission genehmigt. Den 8 160a: „Findet die Ein nahme eines Augenscheines unter Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu dem Termine geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den von dem Angeschuldigten be nannten Sachverständigen ist die Theilnahme am Augenschein und an den zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Unter suchungen insoweit zu gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird", bezeichnet der Regierungscommiffar Geh. Rath Hanauer als nicht in Con- cordanz stehend mit den sämmtlichen übrigen Bestimmungen des Ab schnittes. Nachdem aber dagegen Abg. Reichensperger (Olpe) dessen Befürwortung übernommen, beschließt daS Haus die Annahme des 8 160 a, sowie der 88 161 und 162. — Abschnitt IV handelt von der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Commission hat die Annahme eines 8 165 a beschlossen in folgender Fassung: „Der Vorsitzende des Gerichts Hai die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich inner halb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Vorunter suchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Haupt- Verhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle" u. s. w. Die Abstimmung ergiebt die Annahme deS Absatzes 1, 3, 4, 5 des 8 165a nach der Fassung der Commission, während der Absatz 2 in Wegfall kommt (derselbe lautete: „Ist ein Vertheidiger vorhanden, so genügt es, diesen, unter Gestattung der Acteneinsicht, zur Einbringung etwaiger Vertheidigungs- anträge aufzufordern"). Die anderen Paragraphen desselben Abschnittes werden ohne Discussion angenommen. Das Gleiche ist der Fall bei sämmtlichen Paragraphen des fünften Abschnittes (Vorbereitung der Hauptverhandlung), sowie bei den 88 189—213 deS sechsten Ab schnittes (Hauptverhandlung). Zu dem letzteren, welcher von der Ver lesung der Zeugenaussagen handelt, hat die Commission einen Unter paragraphen 213a ausgenommen wie folgt: „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung lvon seinem Rechte, daS Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden." Die Commission ist hier von der Ansicht ausgegangen, daß das Recht zur Ablehnung der Aus sage, welches der Zeuge noch in der Hauptverhandlung geltend machen kann, illusorisch sein würde, wenn dessenungeachtet die von ihm früher erstattete Aussage, bei welcher er vielleicht noch nicht die Tragweite seines Zeugnisses zu erkennen vermochte, in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebracht werden dürfte. Auch würde durch eine solche Ver lesung der Aussage dem Zeugen die Möglichkeit einer solchen Be richtigung der früheren Angaben entzogen. Abg. Lenz und der Be richterstatter Abg. v. Schwarze befürworten aus diesen Gesichts punkten die Annahme deS 8 213a und daS HauS beschließt demgemäß. ES.'nimmt fernerldie 88 214—223 nach den Beschlüssen der Com mission an. Zu 8 224, welcher von der „Klagänderung" handelt, liegt ein Amendement des Abg. Windthorst vor, bei dem Satze, welcher die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulaffen will bei neu hervorgetretenen Umständen, anstatt „schwereren" zu setzen „anderen". Nach einigen daS Amendement motivirenden Bemerkungen de- Antragstellers und Einwendungen Seitens des Abg.