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Mo. 2««. Mittwoch, den 15 November »87« Bervr-nüngsblatt der Kreishauptmamlschast Bautzen zugleich als Confistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. B e k sr n t m sr ch n n g an alle evangelisch-lutherische Geistlichen der Sächsischen Oberlausitz. Da zur Kenntniß der unterzeichneten Confistorialbehörde gelangt ist, daß die unter dem 22. September dieses Jahres erlassene Ver ordnung, wonach nicht nur die Geistlichen von ihrer Beurlaubung, sondern auch die für vacante Oberlausitzer geistliche Stellen, mit denen eine Ortsschulinipection verbunden ist, hierorts ernannten Mcare von dieser ihrer Ernennung der König!. Bezirksschulinspection Anzeige zu machen haben, nicht allenthalben die richtige Beurtheilung gefunden hat, so wird den Betheiligten andurch eröffnet, daß durch jene Anzeigen nur einer störenden Unterbrechung im amtlichen Verkehre vorgebeugt werden soll. Bautzen, den 11. November 1876. Alk KrelSpaUptMaNN schäft als Confistorialbehörde. von Beust.M. Bekanntmachung. Annahme von Telegrammen durch die Landbriefträger. Um den Bewohnern des flachen Landes die Benutzung des Telegraphen zu erleichtern, wird vom 1. November ab versuchsweise die Einrichtung ge troffen, daß die Landbriefträger auf ihren Botengängen vom Publicum Telegramme zur Beförderung an die Telegraphenanstalt ihres Wohnortes, bez. an eine etwa auf ihrem Bestellgange belegene Telegraphenanstalt übernehmen. Auf die Zustellung von Telegrammen darf der Landbriefträger in jedem einzelnen Halle höchstens 5 Minuten warten. Außer der Gebühr für das betreffende Telegramm hat der Landbriefträger für den gedachten Dienst den Satz von 10 Pfennigen für jedes einzelne Telegramm zu erheben. Aufgabeformulare zu Telegrammen führt der Landbriefträger mit sich, und verabfolgt sie behufs Niederschrift der von ihm zu übernehmenden Telegramme unentgeltlich. Berlin den 27. October 1876. Der General-Post meister. Bekanntmachung. Bei der wegen Diebstahls hier in Untersuchung und Haft befindlichen Bertha Marie Pfeiffer aus Mulda bei Brand haben sich folgende Gegenstände, über deren rechtmäßigen Erwerb sie sich nicht auszuwcisen vermag, als: ein Stück schwarzer Lustre-Stoff, ein schwarzer Herrenshlips und einige blaue Schürzen, vor- gefundcn, von welchen zu vermuthen ist, daß die Beschuldigte sie auf dem vorletzten hiesigen oder einem auswärtigen Jahrmärkte gestohlen habe. Man ersucht daher die etwaigen Eigenthümer, eintretenden Falls sich sofort hier oder bei ihrer Wohnortsbehörde, letzterenfalls mit Hinweisung auf diese öffentliche Bekannt machung, zu melden. Bautzen, den 11.November 1876. Das Königliche Gerichtsamt im Bezirksgericht. - - Sachtze. — Der Babnarbeiter Johann Gärtner aus Batschnek, Kreis Jicin in Böhmen, bis vor Kurzem in Wilthen aufhältlich, ist in einer hier anhängigen Untersuchungssache, in welcher der Angeschuldigte sich in Haft befindet, als Verletzter zu befragen und wird, da sein dcrmatiger Aufenthaltsort hier unbekannt ist, hierdurch geladen, sich zu dem gedachten Zwecke unverweilt hier zu gestellen oder seinen Ausenthaltsort anher anzuzeigen. An die Behörden und deren Organe richtet man das Ersuchen, den Genannten im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und anher zu weisen, hiervon auch Nachricht anher zu geben. König!. Gerichtsamt Bischofswerda, am 11. November 1876. Im Auftrage: Dertel, Assessor. Bekanntmachung. Nachdem Herr Drache seine Function als Vorsteher des III. Armenbezirks, welcher die Häuser Cat.-No. 140 bis mit 176, 180 bis mit 184 und 187 bis mit No- 229 umfaßt, niedergelegt hat, haben sich diejenigen Armen, welche die Häuser Cat.-No. 140 bis mit 176 und 180 bis mit 184 bewohnen, bei Herrn Armen bezirksvorsteher Grohmann, Diejenigen, welche die Häuser Cat.-No. 187 bis mit No. 229 bewohnen, bei Herrn Armenbezirksvorsteher Bodinus Behufs Be theilung mit dem Hentsche'schen und anderen Holzgestiften zu melden. Bautzen, den 13. November 1876. Der Stadtrath. Buchheim, z- Zt. Vorsitzender. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Behörde findet sich veranlaßt, nachstehende, zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt erlassene Vorschriften zur Nachachtung bekannt zu machen: 1) auf den Trottoirs ist das Fahren mit Karren, Kinder- und anderen Wagen oder Schlitten, ferner das Tragen von Lasten aller Art, z. B. Trag- und Hebekörhen, Wasserkannen, Kisten, Koffern, Mulden und anderen umfangreichen Gegenständen verboten; 2) jede Verunreinigung der Trottoirs und Straßen, wie sie häufig vor Gasthäusern und Schankwirthschaften Vorkommen, ingleichen vor dem Theatergebäude wahrzunehmen gewesen sind, ist untersagt; event. ist 3) das übermäßig schnelle und das unvorsichtige Fahren und Reiten in der Stadt, ingleichen das unbeaufsichtigte Stehenlaffen von Gespannen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, und das ungebührliche Knallen mit Peitschen verboten. 4) Bei gefallenem Schnee sind die Pferde an den Wagen und Schlitten mit Glocken- oder Schellengeläute zu versehen. l>) Die Grundstücksbesitzer in hiesiger Stadt oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, u) den öffentlichen Straßenraum vor ihren Grundstücken bis zur Hälfte der Straßenbreite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 8 Metern von der Gebäudefluchtlinie stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens 2 Mal (Mitt wochs und Sonnabends) sowie am Vorabende jeden Festtags und außerdem auch, dasern es nöthig, zu anderen Tagen zu reinigen (dem desfallsigen Erinnern der Polizeiorgane ist sofort nachzukommen und bei trockener Witterung vor dem Kehren mit Wasser zu sprengen); b) die Trottoirs und Fußwege längs ihrer Grundstücke, die Anpflasterungen und Gerinne mit eingeschlossen, bei eintretendem Schneewetter vom Schnee und bei eintretendem Thauwetter von dem darauf gefrorenen Schnee und Eis zu reinigen und stets in wegsamem Zustande zu erhalten;