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No. 1«« MEag, »M 1«. Au« »87« Aachener W Aachrchien Betzvednuttgsblait der Kreishkmptmannschast Bautze« zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bantzen und Löbau, der Gerrchtsämter Bautzen, Schivgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der StüdiMHe M'Bautzen und Bernstadt, sowie -der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda Und Weißenberg. - - - - - - " » , > - ,, .1 - „ Finanzgesetz auf die Jahre 1876 und 1877,; vom 2. Juli 187«. Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. rc., finden Uns mit ZllstkMMüfig Unserer oetteusn Stände bewogen, das Finanz- gesetz auf die Jahre 1876 und 1877 zu erlassen, wie folgt: 8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende (Annahme und Ausgabe des 0rdsNtt<che»l Staatshaushaltes für jedes der Jahre 1876 und 1877 auf die Summe vyn 53,856,9-7 Mark festgestellt, zu aUstetor-MtWetl Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammt- Leträg von 165,047,815 Man hiennif ausgesetzt. 8 2., Zu Deckung des Aufwandes für den vbdentltchen Staatshaushalt und der auf die Svecialcassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Aus gabe« desselben find, aHer den den Staatskassen im UebÄge« budgetmäßig Mgöwiesenen Einnahmen, zu erheben: I. auf SUS Jahr 1876: L) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen bön jeder Steuereinheit, b) die Gewerbe- und Personalsteuer Nach Höhe eines ganzen Jahresbetrages; «. MfVaSJahr 1877t die Grund teuer nach 77» Pfennigen von jeder Steuereinheit, b) die Gewerbe- uitd Personalsteuer nach Höhe von acht Zehntheilen eines ganzen Jahresbetrages, o) die Ein- vmmefisteuer stach dein Sechsfachen der Einfachen Steuersätze; »L. stuf jedes Ser Jahre 1876 -»«- 1877: kl) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangs- teuer von vereinsländischcm und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, o) die Stempelsteuer. H T. Die-Gfiifidstmer fit NNf Sas Jnhr 1876 in den in 8 5 des Gesetzes , die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. Sep- Mwer 1843 (Seite 98 d^s Gesetz- uttd Verordnungsblattes vom Jahre 1843) festgestellten jährlichen vier Terminen, dagegen auf das Jahr 1877 nur in drei dieser Termiste zu esttrichten. IM klebrigen ist'die Erhebung der in 8 2 gedachten Steuern den bestehenden-gesetzlichen -Bestimmungen gemäß >zu bewirken. Unser Finanzministerium wird jedoch ermächtigt, bei der Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer folgende Modificationen des Einkommensteuergesetzes vom 22. Decembcr 1874 eintreten zu lassen: s.) Personen mit einem Eirikbmmeu, welches 300 Mark nicht übersteigt, werden von dsr Einkommensteuer ganz befreit, bj Von Einkommen von über 300 bis mit 400 Mark wird als einfacher Steuersatz nur der Betrag von 5 Pfennigen erhoben, o) Die Einschätzungscommisfionen werden aus dem BezirksstzeudnJnsPector als Vorfitzenden und 3 bis 9 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften des 8 27 des Einkommensteuer gesetzes zu wählen sind. Sollte in einem aus mehreren Ortschaften bestehenden Districts eine Ortschaft nicht durch einen Ortseinwohner in der Commission ver trete« fein,-so ist bei der Einschätzung wer zu dieser Ortschaft gehörigen Beitragspflichtigen mindestens ein Einwohner derselben mit berathender Stimme zuzuziehen. > <1) Die Mitglieder der Einschätzungscommisfionen erhaltest Tagegelder, deren Hohe bas Finanzministerium bestimmt, für alle Tage, an welchen sie versammelt sind. 8 4. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer sowie der Einkommensteuer hat Unser Finanzministerium festzustellen. 8 5. Alle sonstigen Abgaben, Natural- Und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vor schriftsmäßig fort. 8 6- Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe, insoweit sie nicht durch den Verwaltungs-Ueberschuß aus der Finanzperiode 1872 und 1873 gedeckt wird, ist Mhs den, so weit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 8 7- . Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Stellet« und Abgaben tm Jahre 1876 betreffend, vom 8. November 1875 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1875, Seite 413, 414). Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 2.Juli 1876. (I,. 8.) Albert. Richard Freiherr von Friesen. - - ' - -- ' ' -- '— - . .. BevvrdMltrg, die Ausführung des Finanzgefetzes auf die Jahre 1876 und 1877 betreffend. Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 vom 2. dieses Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 8 1. Insoweit m Betreff der für das Jahr 1876 zu entrichtenden Steuern «Ud Abgaben bereits durch die Verordnungen vom 1. December 1875 und 24. April 1876, die provisorische Forterhebung, der Steuern und Abgaben im Jahre 1876 betreffend (Seite 414 des Gesetz- Und Verordnungsblattes vom Jahre 1875 und Seite 230 des Gesetz- Und Verotdnungsvlattes vom Jahre 1876), Bestimmungen getroffen worden sind, hat es dabei zu bewenden. 8 2. Bon der'Grundsteuer sind im Jahre 1876 an: dritten Termine, den 1. August, zwei Pfennige, und am Merten Termine, den 1. November, gleichfalls zwei Pfennige von jeder Steuereinheit zu entrichten. 8 3. Von der Gewerbe- und Personalsteuer ist in« Jahre 1876 der zweite halbe Jahresbetrag am 15. October abzuführen. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ist nach 8 4 des Gewerbe- und PersMalsteuergdsetzes vom 24. DeeMber 1845 (Seite 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) der vorgedachte Termin zum Anhalten zu nehmen. Im Monate December 1876 ist bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Lassen die Personalsteuer-Quittung auf jenen Termin aufzuweisen. 8 4. Die Feststellung der Termine für Entrichtung der Grundsteuer, der Gewerbe- und PetsoficklsteUer und der Einkommensteuer auf das Jahr '1877 wird zur Zeit noch Vorbehalten. ... Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 14. Juli M6. Finanz-Ministerium. MGt Friesen. Bekanntmachung, die UeLsrnahme der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn durch den Staat betreffend. Nachdem dieChemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn von dem Staate amMtuft - wvrdenfit, hat das Finanzministerium die Leitung des Betriebes dieser Bahn -VN Sei» 15. SiefeS MoNats an der Gefieräldirection der Staatseisenbahnsn übertragen. Dresden, den 15.Juli 1876. FiN 'a'N,z - Minister! u m. — Für den Minister: von Thümmel. Heydenreich. Bekaimsmachnng, die AebernAhme der Zwickau^Lentzeüfeld-Mkenfteiner Eisenbahn durch den Staat betreffend. Nachdem die Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahn von de«: Staate Mgekaust worden ist, hat das Finanzministerium die Leitung des BetriMS dieser Bahn von Sem 1». SieseS Monats an der Generaldirectiön der StaäMsefibalMn Mertragen- Dresden, den 15. Juli 18-6. Fi-na n z - Mini st e t i sst m. Für den Minister: von Thümmel. Heydenreich.