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1758 eine Konferenz zwischen dem serbischen Agenten und zwei Londoner Bankiers statt. Ueber die Aussichten der Unternehmung gegen die Türkei befragt, erklärte der Serbe, eS sei Alles vorbereitet, binnen Monatsfrist die Räumung der nördlich vom Balkan gelegenen Gebiete zu erzwingen. ES solle dann ein bulgarisch-serbisch-montenegrinischer Bund gestiftet und der Kaiser von Rußland als Protittor des selben ausgerufen werden. Serbien habe von Freunden die nöthigen Mittel für den Feldzug erhalten. Verwicklungen mit Oester reich seien möglich; man sei auch für diesen Fall gerüstet und be dürfe hierzu des Geldes. Semlin, 26. Juni. (Schl. Ztg.) Vorgestern drangen Tscherkessenbanden bei Saitschar, gegenüber Widdin, in Serbien e i n und verbrannten mehrere Dörfer, bis sie durch ein herbeieilendes serbisches Truppencorps mit einem Verlust von 30 Todten zurück geschlagen wurden. Vom sächsischen Landtage. O Dresden, 29. Juni. Die Erste Kammer genehmigte in ihrer heutigen Sitzung zunächst bez. deS DecretS, betr. die Ober rechnungs-Kammer, über welches im gestrigen Vereinigungs- Verfahren eine Einigung nicht erzielt worden ist, den Vorschlag der Deputation, bei ihren früheren Beschlüssen stehen zu bleiben; ebenso erhielt die Kammer ihren früheren Beschluß in Sachen des Poly- technieumS (6000 ^ als Honorar für Oberbaurath Hehn zu be willigen) aufrecht. — In Betreff der Eisenbahnpetitionen bestehen zwischen beiden Kammern mit Rücksicht auf die gestern von der Zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse nur noch 4 Differenzpunkte. Bez. Pirna-RottwernSdorf-Berggießhübel tritt man dem Beschlusse der jenseitigen Kammer bei und bleibt bei den andern drei Differenz punkten (Kirchberg-Milkau, Hirschmühle b. Schmilkau und Müglitz- thalbahn) bei den früheren Beschlüssen stehen. — Es folgt Berathung über den Bericht, betr. das kgl. Decret über das Odern ufsichts- recht des Staates über die katholische Kirche im König reich Sachsen. Die Deputation ist nicht in allen Punkten mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer einverstanden, doch ist dieselbe bezüglich der streitigen Punkte in sich selbst wieder meist nicht einig und erscheint deshalb die Hoffnung wohl als eine berechtigte, es werde eine vollständige Einigung noch erzielt werden. Der Bericht sagt selbst, daß die kgl. Staatsregierung, welche den sämmtlichen in der Zweiten Kammer beschlossenen Abänderungen des Entwurfs beigetreten ist, sich gegenüber den Anträgen der Deputation der Ersten Kammer, beziehentlich einer Mehrheit oder einzelner Mitglieder der Deputation, durchgängig ablehnend verhalten hat, so daß dies bei den einzelnen Paragraphen jedesmal hervorzuheben gar nicht nöthig sein würde. Ein Hauptbedenken der Deputation richtet sich dagegen, daß über die Genehmigung, welche zur Verkündung von Verordnungen allgemeinen Inhalts erforderlich ist, die Staatsregicrung und nicht der König persönlich ent scheiden soll. Seitens der Vertreter der königl. Staatsregierung wurde dagegen Hervorgehoben, daß die Bezeichnung xiuootum rsMum oder landesherrliche Ge nehmigung nicht darüber entscheide, in welcher Form die Genehmigung zu er- theilen sei, daß der König hierbei als Vertreter des Staates erscheine und in dem selben Sinne vom xlacotnm roxium geredet werde, wie sonst wohl von Regalien oder Hoheitsrechten, daß es keineswegs die Absicht des Entwurfs sei, den landes herrlichen Rechten Eintrag zu thun, daß vielmehr die Ausdrucksweise des Entwurfs so gewählt sei, wie geschehen, um sich der in konstitutioneller Redeweise üblichen Fassung anzuschließen und daß, wenn an anderen Stellen des Entwurfs abweichend von der Bezeichnung Staatsregierung der König genannt werde sz. Ä. 88 6 u. 17h dies gerade darin seinen Grund habe, daß dort persönliche Rechte des Königs in Frage ständen. In welchen Fällen der König persönlich zu entscheiden sich Vor behalte, in welchen Fällen er die Staatsregierung zunächst entscheiden lassen wolle, hänge von der Entschließung des Königs ab und es sei daher dessen Rechten in dem Entwürfe nichts vergeben. Eine ausführliche Erörterung dieses Punktes hat zu einer Verständigung innerhalb der Deputation nicht geführt, vielmehr hat sich dieselbe in eine Mehrheit und eine Minderheit gespalten. Zum Schluß beantragt die Deputation, vorbehältlich der Anträge, welche zu einzelnen Paragraphen ge stellt worden sind, und vorbehältlich der Frage, inwieweit für das einzelne Mit glied der Deputation das Resultat der Abstimmung über diese Anträge für die Abstimmung über das ganze Gesetz maßgebend sein wird, die Annahme des Gesetz entwurfs. Referent ist Oberbürgermeister vr. Andri. — Bevor derselbe seinen Vortrag erstattet, verliest der Präsident eine ihm zugegangene Zuschrift der Deputationsmitglieder v. Erie gern und Graf zur Lippe, worin dieselben bez. deS tz 3 (klaoetum roZium betr.) eine neue Fassung beantragen, die dem König jede Verordnung katholischer Kirchenoberen Behufs deren Publication durch den Kultusminister unterbreitet und ohne landesherrliche Sanction verkündete Verordnung als nicht vorhanden bezeichnet wissen will. — Der Referent erörtert hierauf die Ursachen, welche die Verzögerung in der Berichterstattung herbeigeführt, meint, daß die in der Verfassung von 1831 enthaltenen Bestimmungen eigentlich die in Frage stehende Materie geregelt haben und man zweifelhaft sein könne, ob daS Gesetz nöthig gewesen sei. — Prinz Georg erklärt, gegen die Vorlage zu stimmen; er von seinem Standpunkte aus könne nicht zugestehen, daß der Staat daS Recht habe, seine Stellung zur Kirche einseitig zu regeln. Bereits die bis herigen gesetzlichen Bestimmungen sei n nicht günstig für die katholische Kirche. Se. kgl. Hoh. spricht, da er überzeugt ist, daß daS Gesetz zu Stande kommen wird, nur noch den dringenden Wunsch aus, daß bei der dereinstigen Ausführung des Gesetze? nicht, wie bisher, der Geist deS Mißtrauens gegen die katholische Kirche, der auch auS den Mo tiven hervorleuchte, sich geltend machen, sondern der Geist des Ver trauens an seine Stelle treten werde. — Präs. v. Zehmen erklärt, daß man bisher mit den katholischen Mitbürgern in Frieden gelebt. Es sei kein reeller Grund vorhanden, die jetzigen gesetzlichen Bestim mungen zu ändern. Das neue Gesetz sei nicht nöthig und in ein zelnen Bestimmungen geradezu verletzend. Dasselbe sei noch eine Nach wehe der im vorigen Landtage vom Abg. Ludwig leichtfertig herauf beschworenen Streitfragen. — v. Erdmannsdorff bezeichnet das vorliegende Gesetz als das wichtigste deS ganzen Landtages und be- dauert, daß man es überhaupt vorgelegt hat. Die gegenwärtige Lage in Deutschland sei ganz und gar nicht dazu angethan, so hochwichtige und delicate Fragen zu lösen, wie die vorliegende eine sei. Er ver weist aus den Culturkampf in Preußen, hebt demgegenüber die bisher in Sachsen bestandene confcssionelle Eintracht rühmend hervor und hätte vor Allem gewünscht, daß nicht in der Sturm- und Drangperiode deS jetzigen. Landtages diese hochwichtige Angelegenheit zur Berathung gelangt wäre. Es handele sich dabei nicht, wie bei den anderen in letzter Zeit erledigten Gegenständen, um einige Millionen, sondern um heilige Rechte und könne das Resultat der Berathungen den bisherigen confessionellen Frieden sehr leicht alteriren. Er sei sehr zweifelhaft, ob die jetzige Vorlage segensreiche Folgen haben werde, und werde daher, getreu einem ihm von einem alten Kammermitgliede bei zweifelhaften Fällen gegebenen Rathe, heute mit Nein stimmen. Redner hat vor Allem dreierlei an dem Gesetze auszusetzen : 1) daß an Stelle des klueet roZium ein cultusministerielles Placet treten solle, 2) daß dem Kultusministerium in allen Streitfragen mit dem katholischen Vicariat zugleich die Entscheidung zustehe, dasselbe also Partei und Richter in einer Person sei. und 3) daß die Ectheilung des kgl. Pla- cets bekundet werden müsse. Ferner benachtheilige daS Gesetz die Katholiken in keineswegs zu rechtfertigender Weise. Er sei Protestant und stolz darauf, nur wolle er Sachsen den Culturkampf ersparen, dieser sei gerade für Sachsen höchst verderblich, nicht aber der katho lischen Kirche, der man „Märtyrer" geschaffen habe. Die Zeche würde nur die lutherische Kirche zu bezahlen haben. Redner tadelt, daß weder die Deputation, noch auch das Kultusministerium den hochwürdigen Bischof zu den Vorberathungen zugezogen habe. (Bravorufe.) - von Erie gern nimmt die Regierung gegen die erhobenen Beschuldigungen in Schutz; den Gesetzentwurf vorzulegen, sei Pflicht der Regierung ge wesen; Redner stellt verschiedene von den Vorrednern gethane Aeußer- ungen richtig, schließt sich aber dem Bedauern deS Hrn. v. Erdmanns dorff an, daß Bischof Bernert nicht mit zu Rathe gezogen worden ist. — Bischof Bernert erkennt die Berechtigung der Regierung zur Vorlage deS jetzigen Gesetzes an und meint, daß damit Wohl den Befürchtungen hätte vorgebeugt werden sollen, welche man darüber hege, daß die katholische Kirche und ihre Mitglieder störend in die Rechtssphäre des Staates und der Mitbürger eingreifen würden. Redner falle es in seiner Stellung keineswegs bei, störend in staat liche Verhältnisse einzugreifen. Auch sei ihm bei seiner Ernennung zum apostolischen Vicar in dieser Beziehung keineswegs irgend welche Weisung vom apostolischen Stuhle zugegangen, nur habe er Treue im Amte geloben müssen; in staatliche Verhältnisse einzugreifen, sei ihm von keiner Seite angesonnen worden. Seiner Ansicht nach seien weder der katholische Glaube, noch die katholische Religion, noch die katholischen Behörden und die Katholiken irgendwie staatsfeindlich, dies sei selbst nicht zur Zeit des vaticanischen Concils der Fall ge wesen. Damals hätte auch noch ein anderer Satz angenommen werden sollen, welcher lautete, die weltliche Gewalt, die zur Regierung der -ärgerlichen Gesellschaft nothwendig sei, sei nicht von Gott und man ei nicht verpflichtet, sich derselben zu unterwerfen; wer eS thue, könne von der Kirche ausgeschlossen werden. Selbst in diesem Satze findet Redner keine Gefahr für den Staat. Die Bestimmungen deS vorliegenden Gesetzes wären Ausnahmebestimmungen und nicht ge eignet, den Katholiken gegenüber die Parität zu wahren. Sie hätten