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sr» is» 187« K Aachrichtm ik/fl Sonnabend, den 1. Juli der Kreishauptulauttschast Bautzen zugleich als Conststorialbehörde der Oberlaufitz, n .> 4 il» 4 1 ! - der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und BetwsiMj Howie -der Stadtgsmeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und'MMWexg^ """ Bekanntmachung an die Actionaire der Mpzlg-Dresdner Eisenbahn-Compagnie. Nachdem beide Kammern der Ständeversammlung zu dem Ankauf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn unter den von der Generalversammlung der Actionaire am 29. März dss. Js. gestellten Bedingungen die vorbehaltene Genehmigung ertheilt haben,' so- .ist-die Keipzig-Dresdner Eisenbahn nebst allen Activen und Passiven vom 1. Januar dieses Jahres an gegen ein den Actiopairsn zu gewährendes dreiprocentiges-Rsntenpapier im Nominalbeträge von 1000^ für jede Actie in das Eigenthum des Sächsischen Staats übergegangen. Da jedoch dec Austausch dieser Rsntevscheine gegen,-die ,Actien, den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach (vergl. Artikel 245 des Handelsgesetzbuchs), nicht eher als nach Ablauf eines Jahres von- dem Tage, an gerechnet erfolgen kann, an welchem die Bekanntmachung der Auslösung der Gesellschaft in den dafür bestimmten öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist,, atm in diesem Falle nicht vor Mitte nächsten Jahres, so ist zwischen dem Finanzministerium und den Organen der Gesellschaft vereinbart worden,-daß dsn<Actionairen die ihnen für das laufende Jahr, nach Abzug Von3^i bereits am 1. Avril für das laufende Jahr gezahlter Zinsen, mit noch 27 zu gewährende,,Bents dergestalt ausgezahlt werden soll, daß 1) am I. October dieses Jahres gegen Ablieferung des auf diesen Termin lautenden ActienziuseoupouS derzBqtrag .pon Sechs Mark und 2) am Jahresschluß gegen Abliefer ung des ans das Jahr 187« lautenden Divtdcndenschetncs nnd dcn-a»tf deu,L. April 1877 lautenden Actienziuscouvons der Betrag von Ein und Zwanzig Mark baar gewährt werden soll. Nach beendigter Liquidation der Gesellschaft wird den Actionairen für jede Actie, welche Wt,den,,das, Jghr 18^7 und folgende lautenden DlvidendenscheiNen Und den auf den 1. October 1877 und folgende Termine lautenden Zinscoupons eingeliefert wird, xin dreiprocentiges Rentenpapier im Nominalbetrags vpN' Etn TausrUdiMark mit Rentencoupons ausgehändigt, deren erster auf den Termin 30. Juni 1877 lautet. Gegen Ein lieferung dieses Coupons wird die auf das erste Halbjahr entfallende Rente mit Fünfzehn Mark ausgezahlt werden. Die mit Auszahlung der auf das laufende Jahr zu gewährenden Renten und mit Aushändigung der Rentenpapiere beauftragten Cassenstellen werden seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden. .AWden, den27.Huni 1876. - 'v - » Finanz-Ministerium. " ' ' voll Friesen Heydenreich. Bekanntmachung an die Inhaber von Caffenscheinen der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie. Nitchdein' die LeipM-Dtdsbner Eisenbahn mit' allen Activen und Passiven von dem Staate angekauft worden ist, sind auch die der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie gegen die Inhaber der von derselben ausgegebenen Kassenscheine obliegenden Verpflichtungen von dem Staate übernommen worden. Indem sich das Finanzministerium Vorbehalt, diese Kassenscheine in der nächsten Zeit gänzlich eimuziehen, macht Es hierdurch bekannt, daß es vorläufig und bis zu dem Erlaße Weiterer Anordnungen bei den ^seitherigen Bestimmungen über die Annahme und Einlösung dieser Kassenscheine bewendet. Dresden, den 27. Juni 1876. Finanz-Ministerium. - ' § b Friesen. Heydenreich. Bekanntmachung an die Besitzer der auf den Inhaber lautenden Schuldscheine der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie. Nachdem die Leipzig-Dresdner Eisenbahn mit allen Activen und Passiven von dem Staate angekaust werden ist, wird hierdurch den Besitzern von auf den Inhaber lautenden, SckuidM-inen der, Leipzig-Dresdner Eifenbahncompagnie bekannt gemacht, daß die Anleihen der gedachten Compagnis von den Jahren 1839, 1841, 1854, 1860, 1866 und 1872 vom Stäate dergestalt übernommen worden sind, daß sämmtliche aus diesen Anleihen herrührenden Verbindlichkeiten der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie auf den Königlich Sächsischen Staatsfiskus übergegangen sind. Bis zu anderweiter Regelung wird die Auszahlung der Zinsen und der in Folge von Ausloosung zur Rückzahlung gelangenden Kapitalbeträge in bisheriger Weise erfolgen. . ' Dresden, den 27. Juni 1876. Finanz-Ministerium. -, v. Friesen. Heydenreich. Bekanntmachung, die Uebernahme der Verwaltung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn durch die StaatSeisenbähu- "0" VN Verwaltung betr. Nachdem der Vertrag über den Ankauf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn durch den Staat nunmehr definitiv abgeschlossen worden ist, hat das Finanz- Ministerium die Verwaltung dieser Bahn von» I. Juli dieses JahrcS UN der Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragen. Dresden, am, 2tz.Juni 1876. Finanz-Ministerium. Freiherr von Friesen. Heydenreich. Bekanntmachung, die Uebernahme der sächsisch-thüringischen Eisenbahn durch den königl. sächsischen Staat betr. Nachdem die von WolfSgefährt über Berga, Greiz, Elsterberg und Plauen nach Weischlitz führende sächsisch-thüringische Eisenbahn mit Zustimmung der aroßherzoglich weimarischen sowie fürstlich reichlichen ä. L. Regierungen von dem königl. sächsischen Staate angekauft worden ist, hat das Finanz-Ministerium die Leitung des Betriebes dieser Bahn! Bon dem 1 JultoieseSi Jahres an der Generaldirection bet Staatseisenhahnen übertragen. DreSbenv 27:Juni 1M6: F i n a n z - M i n i st e r i u M. Freiherr von Friesen. Heydenreich. Bekanntmachung, .daS diesjährige Königsschießen betreffend. Damit einestheils den in früheren Jahren vielfach erhobenen Beschwerden über ungebührliche Störung der Nachtruhe vorgebeugt und anderntheils Unglückssälle verhütet werden, welche beim Betreten der Schußlini« fM'leiM entstehen können,., nichmt man Veranlassung, beim Beginn des diesjährigen Königs- schießens nachfolgende, hierbestehende polizeiliche Anordnungen zur Nachächtung zu veröffentlichen: 1) das Amzeu in den auf dem Schießplätze errichtetem Tanzsalons ist an den beiden Festsonntagen nur bis 3 Uhr Nachts, an den Wochen tagen aber mit Ausnahme des Sonnabends, an welchem mit dem Tanzen und Musiciren spätestens um 12 Uhr aufzuhören ist, nur bis 1 Uhr . MaÄs gestattet; 2/ det Gebrauch der Trommeln und Pauken bei allen mit Musikbegleitung verbundenen Belustigungen und Schaustellungen auf dem Festplatze ist äst beiden- Fest-Sonntagen von AbettbS 11 Uhr ab, an den übrigen Tagen aber von 10 Uhr Abendö ab, verboten: 3) in dtll GchietzbNbenM eK »ur-erlaubt, die bei,, den, Centrumschüssen sich entzündenden Böller an den Sonntagen, bis 11 Uhr und an den übrigen Tagen bis 10 Uhr Abends mit Pulver zu laden; - ... 4) zum Abbrdnnen vou FeuerwerkSkörper» auf dem Schießplätze bedarf es der besonderen, Tags zuvor einzuholenden schriftlichen Genehmig ung'der unterzeichneten Behörde und» sind die solchenfalls zu ertheilenden Vorsichtsmaaßregeln pünktlichst zu befolgen. Diejenigen, welche ohne