Volltext Seite (XML)
Ro. 117. «Eta«,»««St. Mai 187« Aaußmer W Aachrichtm- Verordnungsblatt der Kretshauptmannschast Bautzen zugleich als Conststorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Verordnung an sämmtliche Staatskaffen, die Einziehung der Leipziger Banknoten betreffend. Da die Leipziger Bank ihre Noten zu 100 Mark aus dem Verkehre zurückzieht und nur noch bis Ende Juni d. I. einlöst, so werden sämmtliche Staats- Kassen hiermit angewiesen, von nun an dergleichen Noten nicht mehr anzunehmen. Die bei den Kassenbeständen noch befindlichen Leipziger Banknoten sind von denjenigen Kassen, welche nicht direct an die Finanzhauptkasse Ueberschüsse einliefern, längstens bis zuin 5. künftigen Monats an eine Ueberschüste direct einliefernde Kasse abzugeben, oder bei einer solchen Kasse oder bei der Finanzhauptkasse gegen andere Valuta umzutauschen, von den Kaffen aber, welche direct an die Fmanz- hauptkasse Ueberschüsse einliefern, längstens bis zum 15. künftigen Monats, soweit thunlich bei Ablieferung von Ueberschußgeldern, an die Finanzhauptkasse einzu senden. Verspätet eingcsendetc dergleichen Banknoten werden von der Finanzhauptkasse nicht weiter angenommen. Bei dieser Gelegenheit wird Übrigens noch be sonders darauf aufmerksam gemacht, daß von dein Papiergelde, welches nach der Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 8. December v. I., die Annahme von Papiergeld betreffend, unter 4» bei allen Staatskassen unbeschränkt einzunehmen ist, die Note» der landständtschen Bank zu Bautzen und die Kassenscheine der LetPzig-DreS-ner Eisenbahn-Compagnie nur innerhalb des Königreichs Sachsen zu Zahlungen verwendbar find, dagegen zu Leistung von Zahlungen ausserhalb Sachsens nicht verwendet und daher auch nicht nach außersächsischen Orten in Zahlung gesendet werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen diese gesetzliche Bestimmung werden nach Z 56 des Bankgesetzes mit Geldstrafen bis zu 150 Mark bestraft. Dresden, den 15.Mai 1876. Sämmtliche Ministerien. v. Friesen, v. Fabrice, v. Noftitz-WaSwitz. vr. v. Gerber. Abeken. v. Brück Verordnung, den Transport des Schlachtviehes betreffend. Von verschiedenen Seiten ist darüber Beschwerde geführt worden, daß das Schlachtvieh und unter diesem ganz besonder» die Kälber aus dem Transporte namentlich auch Seiten der Fleischer und deren Burschen auf eine rohe Art und Weife behandelt, mit gewöhnlichen Stricken ganz kurz gefesselt, oder auch von Hunden ohne Beißkörbe getrieben werden. Die KreiShauptmannschaft steht sich daher veranlaßt, die noch in Gültigkeit bestehende Verordnung der vormaligen hiesigen Kreis- direetion vom 14. August 1868, den Transport deS Schlachtviehes betr., durch deren nachstehenden Abdruck in Erinnerung zu bringen und vor Zuwiderhandlungen bei Vermeidung einer von den Polizeibehörden nach den Umständen deS einzelnen Falles zu bemessenden Strafe bis zu 100 Mark oder entsprechendem Gefängniß zu warnen. Bautzen, den lö.Mai 1876. Die Kreisfiauptmannschaft. von Beust. M. Verordnung, den Transport von Schlachtvieh betreffend. Bereits im Jahre 1839 waren die Polizeiobrigkeiten des hiesigen Bezirks auf Anordnung des König!. Ministeriums des Innern auf die Nachtheile auf merksam gemacht worden, welche aus der mißbräuchlichen Anwendung der Hunde beim Treiben des kleineren Schlachtviehs hervorgehen und sich theils in rohen, das Mitgefühl verletzenden Quälereien und Mißhandlungen der Thiere, theils darin äußern, daß das Fleisch des Schlachtviehes, welches durch diese Transportart gepeinigt und zu sehr ermüdet worden ist, nach thierärztlichem Gutachten an Nahrungsgehalt verliert und früher in Fäulnih übergeht, als das von nicht gehetzten oder ermatteten Stücken. Nun hatte zwar das König!- Ministerium des Innern Anstand genommen, die Anwendung der Hunde beim Treiben des kleineren Schlachtviehes im Allgemeinen geradehin zu verbieten, da die Ungleichartigkeit der dabei gleichwohl nicht außer Acht zu lastenden Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Gegenden des Landes, deren locale Beschaffenheit, wie z. B. die gebirgige, andere Transportmittel nicht immer gestattet, ein derartiges unbedingtes Verbot nicht füglich durch führen lasten würde. Um jedoch den Unzuträglickkeiten abzuhelfen, welche bei dem Transport von Schlachtvieh Vorkommen können, war eS für angemessen erachtet und den Polizeiobrigkeiten die Sorge dafür aufgegeben worden, daß 1) alles Mißhandeln des Schlachtviehes durch das Zusammenschnüren oder durch mit Martern für dasselbe verbundenes Ausladen und Legen desselben auf Wägen und Karren, 2) das Treiben und Treibenlassen des kleineren Viehs durch Hunde ohne Beißkörbe, insonderheit aber 3) das Schlachten solches Viehes vor Ablauf von 8 bis 12 Stunden von Zeit der Einbringung an gerechnet, abgestellt werde. Da nun diesen in unveränderter Giltigkeit bestehenden Anordnungen hin und wieder nickt nachgekommen worden ist, so werden dieselben auf Verord nung des König!. Ministeriums des Innern hiermit in Erinnerung gebracht und ergeht an die Polizeiobrigkeiten des Bezirks zugleich Anweisung, ihres Orts zum Behuf der genauen Beobachtung dieser Anordnungen soweit nöthig Verfügung zu treffen, deren Ueberwachung sich angelegen sein zu lasten, Zuwiderhandlungen aber mit nachdrücklicher Zurechtweisung und im Wiederholungsfälle mit angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe zu ahnden. Diese Verordnung ist in Gemäßheit 8 21 des PreßgesetzeS in sämmtliche» Amtsblättern des hiesigen Bezirks zum Abdruck zu bringen. Bautzen, am 14.August 1868. ) Königlich Sächsische KreiSdirection. Bekanntmachung an sämmtliche evangelisch-lutherische Geistliche und Kirchenvorstände in den zum XXV. Synodalwahlbezirke gehörenden Parochieen. Für die bevorstehende zweite ordentliche Landessynode macht sich in dem XXV. Wahlbezirke in Folge der AuSloosung des Herrn Pfarrer Schwabe in Kleinzschocher, vormals ka8t. Vrim. zu Kamenz, und deS Herrn Advocat Jacob hierselbst eine Neuwahl nothwendig,