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Ro. 82. Sonnabend, den s. UpM R876. Michener W MachrichiM Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. > > Genevalvevoe-nung, die schleunige Aufarbeitung und Räumung der Schnee- und Windbrüche betreffend. Die ungewöhnlich starken Schneebrüche vom 11.—14. December vorigen Jahres in Verbindung mit dem orkanartigen Sturm vom 12, zum 13. März dieses Jahres haben in hiesigem Regierungsbezirk umfangreiche Schäden in den Nadelholzbeständen herbeigeführt. Bon sachverständiger Seite ist auf die Gefahr hingewiesen worden, welche in Folge dieser Calamität den Nadelholzbeständen durch eine besondere Vermehrung der waldschädlichen Borkenkäfer dann entstehen könnte, wenn der Entwickelung derselben nicht durch rechtzeitige Aufarbeitung und Räumung der Brüche Seiten der Waldbesitzer vorgebeugt wird. Zu Begründung der angedeuteten Befürchtung genügt es, auf die, durch die öffentlichen Blätter bekannt gewordenen umfangreichen Verheerungen hinzuweisen, welche der Borkenkäfer in den Wal dungen des benachbarten Königreichs Böhmen in den letzten Jahren angerichtet hat. Ist nun zwar vorauszusetzen, daß die Waldbesitzer in ihrem eigenen Interesse mit Ausarbeitung und Räumung der Brüche bald vorgehen werden, so erscheint es doch aus allgemeinen Rücksichten geboten, die rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Maaßregeln nicht allein der Willkür der einzelnen Waldbesitzer zu überlassen. Es wird daher hiermit allen waldbesitzenden Gemeinden und Privatpersonen hiesigen Regierungsbezirks unter Androhung einer Geldstrafe bis zn Tausend Mark für den Unterlassungsfall aufgegeben, soweit dich noch nicht geschehen ist, die Aufbereitung der ge brochenen Nadelhölzer, sowie den Einschlag der noch stehenden, zum Fortwachsen aber ungeeigneten Baumstumpfe in ihren Waldungen sofort in Angriff zu nehmen und so schnell wie möglich durchzuführen, ferner das geschlagene und aufbereitete Holz, wenn irgend thunlich, sofort aus dem Wald herauszuschaffen. Soweit letzteres unmöglich ist, so sind wenigstens wirksame Vorkehrungen zur Beschleunig ung des Eintrocknens der Rinde bei den in dem Wald verbleibenden Holzvorräthen zu ergreifen,-und als solche zunächst sorgfältiges Spalten des Brennholzes und streifeuweises Entrinden der Stämme, Klötzer und stärkeren Stangen zu bezeichnen. Wo jedoch Larven oder ausgebildete Käser unter der Rinde bereits wahrnehmbar sind, genügen dtefe Maaßregeln nicht mehr und es muß dann bei allen im Wald verbleibenden Holzvorräthen die Rinde völlig entfernt und verbrannt werden. Alle diese Arbeiten find bis spätestens Ende Juni zu beendige«. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe, Gemeindevorstäude und Gutsvorsteher haben die Durchführung dieser Maaßregeln ihres Orts zu beaufsichtigen, Contraventionen aber fofort anzuzeigen, beziehentlich die Contravenienten zur Rechenschaft zu ziehen. Bautzen, den 1 April 1876. Die K x e i S h K U p t M a N N s H S ft. Von Beust. In dem Grund- und Hypothekenbuche des Königlichen Appellationsgerichts zu Bautzen, als Lehnhofs, sind in den Monaten Januar, Februar und März 1876 eingetragen wvrden: Frau Henriette Constanze verehel. Rittmeister von Schaumberg geb. Geißler als Eigenthümerin des von ihrem Vater, Herrn vr. Warner Reinhold Geißler, ererbten Rittergutes Groß-Seitschen, Herr Ernst Julius Ender, als Eigenthümcr des von Herrn Richard Balthaser von Rabenau erkauften Rittergutes Rieder-Strahwalde und Herr Carl Ernst Wilhelm Erdmann Adalbert von Prosch als Eigenthümer des von Herrn Robert Eduard Pietzsch erkauften Rittergutes Arnsdorf. Der im Bezirksarmenhause zn Seidan detinirt gewesene Fleischergesell Emil Müller aus Burkau, welcher hier wegen Diebstahls und Betrugs in Unter suchung zu nehmen ist, ist am L9. März d. I. von der ihm nachgewiesenen Außenarbeit entwichen und treibt sich dem Vermuthen nach landstreichend umher. Da sein dermaliger Aufenthaltsort bisher nicht zu ermitteln gewesen ist, werden alle Behörden andurch ersucht, den pp. Müller im Betretungsfalle zu verhaften und anher abzuliefern. Bautzen, am 3. April 1876. Das Königliche Gerichtsamt. ' Michler. Fischer. Bekanntmachung, die Confirmation der Katechumenen betreffend. Die Confirmation der Katechumenen der Petri-Kirchengemeinde allhier findet in diesem Jahre wie früher am Palmsonntage während des MittagS- gotteSdtenftes in der Kirche St. Petri statt. , Der Gottesdienst beginnt an diesem Sonntage um V--12 Uhr, zu welcher Zeit auch die Kirche erst geöffnet wird. Den Angehörigen der Katechumenen, welche vorher mit Eintrittskarten versehen werden sollen, wird indeß gegen deren Vorzeigung schon V>12 Uhr der Eintritt in die Kirche, für diesmal durch die sogenannte Brautthüre, gestattet werde». Zugleich wird Nachfolgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 1> Die Katechumenen haben sich am gedachten Sonntage Vormittags 11 Uhr in der erstell Etage des RathhauseS etnznfindrn und werden von hier aus im geordneten Zuge zur Kirche geleitet. Daselbst nehmen 2> dieselben die auf dem Altarplatze vorgerichteten Sitze ein, die Mädchen rechts, die Knaben links vom Altar; 3) die Väter, Vormünder und Leyrer, sowie die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die von den geistlichen Stühlen an nach der Brautthüre . zu befindlichen Kirchensitze einzunehmen; 4> den Müttern und weiblichen Verwandten sind dageaen die Kirchensitze zunächst am Gange zum Altar angewiesen. ' Wie der unterzeichnete Kirchcnvorstand die Gestattung der Benutzung der letzteren Kirchenstände Seiten der Parochianen, denen sie verschrieben sind, bei dieser kirchlichen Handlung mit Zuversicht voraussetzt, so kann der Zutritt zu diesen Kirchensitzen auch nur den mit Karten versehenen Verwandten der Confirmanden erlaubt werden.