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Avfchl tsgl. ««/g. 7 » 8«s««t» dwro» «« »».,»« s «,»»t M«ttt,,s 1» >/ ttAt-o««»» t« oer Uxpedttto»; Zoha»»tt«L« n»d Vaistn-imßßr«-« « Rr. 302 UnteMMmg n^GeschästSvwke,.. , Mk.».«..:i>-°d„ch. 7'L' Dienstag den 2S. October 1861l » , !S-»»WMWWWWWWWSW^l'>>" , — — Dresde«, de« 3». October. — Se. Ezrevenz der Herr Sitaatsminister 0. v. Lehr ist a« Sonnlag Abend von seiner Jnsprctionsreise »ieder zurückgekehrt. — Bon der k. Amtshauptwannschaft allhier wird in Bezug auf dir bevorstehend« diesjährig« Aushebung bekannt gemacht, daß innerhalb ihre« Bezirk« di« Gestellung und körperlich« Untersuchung der im Jahr« 1841 geborenen und daher im laufenden Jahr« militärpflichtigen, sowie der bei den Aushebungen 1860 und 1859 «egen zeitlicher Untaugltchkrit oder wegen noch zu er«art«nder Körperlänge zurückgestellten Mannschaften für den Gerichtsamtsbe- zirk Wilsdruff den 83. November im dasigen Gasthofe »zum Ad« ler", für den Gerichtsamtsbezirk Dippoldiswalde den 35. und 36. November im dasigen Rathhaust, für den Gerichtsamtsbezirk Ra deberg den 28. November im dortigen Rathhaust, für die Ge- richtsamtsbrzirk« Moritzburg und Radeburg den 3V. November i» Gasthof« „uu von marokö" zu Moritzburg, für die Gerichts- amtsbezirk« Dresden, Döhlen und Gchönfeld, sowie für den Be zirk der Stadt Dresden den 3, 3 , 4., 5., 6., 7 , 9., 10., 11., 13., 14. und 16. Deeember im Gewandhaus« zu Dresden erfol gen wird. Zu« Rrclamatioustrrmin ist der 19. December festge setzt worden, an welchem Lag« bi« Mittag« 13 Uhr alle Be- fretungsausprüch« und sonstige Einwendungen bei Verlust derselbe« vor der t« Stadtverorduetenlocal« allhier versammelten Ausheb- uugseommisston persönlich unter Beibringung der nöthigen Nach weis« anzubrtugen sind. — Ueber die Gewehr-Angelegenheit berichtet das »Dr. I.*: Dir Sommentare, womit mehrere in- und ansländisch« Zeitun gen unser« neuliche Mittheiluu, über den Verkauf von Gewrh- reu aus de« k. Zeughaus« begleitet haben und zu begleiten fortfahreu, geben «ns , zu einigen nachträglichen Bemerkungen Anlaß, von denen wir hoffen dürfen, daß st« Denjenigen, welch« nicht an einer Entstellung, sondern an einer Aufklärung der Sach» Interesse nehmen, genügen werden, daher aber auch die- se« Wort unser letztes sein wird. Dir während der letzte» Zeit sich in stete« Fortschritte übrrbietend« Vervollkommnung in d»r Construetion aller Gattungen von Schußwaffen macht es für jede Militärverwaltung zur unabweisbaren Nothwendigkeit, alle sich bietenden Gelegenheiten zu benutzen, um sich vorhandener Vorräth« zu entledigen, sobald damit auf vorthrilhafte «eise die Mittel zu Anschaffung neuen und verbesserten Materials ge- wonneu werdrn können, «ln derartiges vorjheilhaftes Geschäft wurdt de« Kriegsministerium von «ine« Handelshaus« augeb». len; dasselbe Ist darauf «iugegange«, ohne danach zu fragen, zn Melcher Verwendung der Ankauf der Gewehr» geschehe- so wie dasselbe, auch heute hierüber kein« K«n«t«iß hat. «tu Hau» delshaus, welcher, wie viele jetzt, großartig« Geschäfte «st Was. fm unternimmt, bedarf dazu möglichst wenig durch Eoucurrenz verkümmert« Absatzort». Diese dem Verkäufer zu bezeichnen, widerspräche de« Interesse des Hauses. Aus diesem Grund« kann also auch der Verkäufer, will er seine überflüssigen Bor- räth« günstig verwerthen, nur allein mit dem Handelshanst ab- schließen und hat er diesem auch dir etwaige Verantwortung zu überlaffen, welch« mit dem Vertriebe drr Waffe« verbunden sein könnt«. Dt« »v. A. Z " giebt zu verstehen, man würde »n einem solchen Verkauf« sich nicht herbrilassen, «enu «an wisse, daß dieselben »in revolutionäre Hände übergrheu" sollen. Hierauf haben wir Folgendes zu entgegnen: Die »beu hersor« gehobene Nothwendigkeit de« öfter» Wechseln« in der Anschaffung unter möglichst günstigen Bedingungen bringt es mit sich, daß «an Anerbietungen von vortheilhaften Käufen auuimmt, ohne ander« Vorsichtsmaßregeln als die der Sorge für prompte Be zahlung. Allerdings aber können völkerrechtlich« Pflichten gebie ten, damit Anstand zu nehmen, sobald «au tu Erfahrung bringt, daß di« angekausteu Waffen dazu bestimmt sind, einem Anfstandk zu dienen. Die« gilt tu erhöhtem Maße dann, wenn zwischen de« eigenen Lande und dem, wo der Aufstand aus gebrochen ist oder austrechen soll, ein Buudesverhältniß be steht, wie dies beispielsweise der Fall sein würde, wenn man tu Erfahrung brächte, daß die Waffen bei einem Aufstand« in Ungarn oder im Großherzygthum Posen gebraucht «erden sol len. In eine« solchen Falle würde dir „D A. Z.* ganz ge wiß sich in ihren Voraussetzungen nicht täuschen. Wir möch te« glauben, daß «an auch gleiche Rücksichtnahme bei Auf ständen würde «intreten lassen, di« nicht gegen «in« verbündete, aber doch gegen eine Regierung gerichtet wären, welch« de« Lande, gegenüber, wo der Aufruhr stattsindet, anerkannt ist, wogegen erhebliche Zweifel erlaubt sein würden, ob gleich« völ- kerrrchtliche Pflichten auch da zu »eobachten seien, wo dies« Anerkennung Seilen der eigenen Regierung und Seiten des veutschen Bundes nicht stattgefunde» hat. Diese kleine Erör terung soll übrigens nur zur Würdigung obiger Aufstellung der »D. «. Z" dienen und findet auf den gegebenen »all keine Anweudunz. Denn, wie wir zu wiederholen haben, das Krirgsministerium hatte keine Veranlassung, sich nach drr Be stimmung der Gewehr« zu erkandigen und ist darüber «och heut« ohne Keuutuiß. — Zu dem Sinfonie Loncert am Sonnabend auf der «rühlsscht» Terrasse »rächte da« vorzüglich -eMähltr uud ebenso auh-ezftchuet durchg,führte Programm wiederum «in« ueur vu- verture. in L-ckar von »er Engländerin Marie Roodh zu Ge hör. Sie ist auch , in diesem Werk«, wir in den früher gef hörten und besprochenen, von dem ächt klassischen Geiste beseelt