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Sonnabend, den 82. Januar »87« Machnchlm B e r o» r d n u n g s b l a t t der Kreishauptmannschaft Bantzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsökatt der Amtshauptmannschaft Bantzen, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Michler. V. Cr. Telegraphische Eorresppahenz. die Einlösung von 20 bis 22 Millionen Schatzbons aus der zweiten Hälfte des Rentenanlehens, unverändert angenommen. Ragusa, 19. Januar. (N. Fr. Pr.) Bei einer gestern Nach- Der Agent Carl August Priebs aus Grobgrabe, zuletzt in Wessel bei Königswartha aufhältlich gewesen, befindet sich hier wegen in Mitthäterschaft verübten Betruges in Untersuchung. Dessen derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt, daher und da Priebs der Flucht verdächtig, an alle Polizei- und Criminalbehörden, namentlich aber die Eensdarmerie andurch das Ersuchen ergeht, Priebs im Betretuugsfalle zu verhaften und über den Erfolg Behufs feiner Abholung Hierher mittels Draht Nachricht anher gelangen zu lassen. Dresden, am 19.Januar 1876. Das Königliche Bezirksgericht daselbst. Der Untersuchungsrichter: Weitz, Ass. Die Leichenbestattungsscheiue betreffend. Seiten der Bczirksärzte ist wiederholt darüber Klage geführt worden, daß die von den Geistlichen nnd Kirchenbuchführern ihnen zugehenden Leichenbestattungsscheine nicht vorschriftsmäßig attsgefüllt seien und die Aufstellung einer auch nur annähernd richtigen Statistik der Todesursachen dadurch unmöglich gemacht werde. Nach § 4 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 13. October 1871, die Statistik der Todesursachen betreffend (Blt. 240 des Gesetz- und Verordnungsblatts von 1871) haben die Geistlichen und Kirchenbuchführer darüber zu wachen, daß in den über alle zur Eintragung in das Kirchenbuch zur Anmeldung kommenden Todesfälle bei ihnen einzureichenden Leichenbestattungsscheinen die Rubriken vollständig ausgefüllt sind, und, wo dies nicht der Fall ist, die Scheine znr Vervollständigung an die dazu verpflichteten Aerzte oder Leichenfrauen zurückzugeben. Da von der sorgfältigen Prüfung der Leichenbestattungs sch eine Seiten der Geistlichen und Kirchenbuchführer bei der vielfach mangelhaften Bildung der zu deren Ausfüllung verpflichteten Leichenfrauen wesentlich der Erfolg der durch die obenangezogene Verord nung, betreffend die Statistik der Todesursachen, getroffenen Anordnungen abhängt, auch die Correctur der Leichenbestattungsscheine Seiten der Geistlichen und Kirchenbuchführer ohne große Mühe und Zeitverlust geschehen kann, so erwartet die Kreishauptmannschaft, daß die Geist lichen nnd Kirchenbuchftthrer des Regierungsbezirks in Zukunft mit Sorgfalt der in dem erwähnten tz 4 der Verordnung vom 13. Oct ober 1871 ihnen auferlegten Verpflichtung zn Prüfung und Vervollständigung der bei ihnen eingehenden Leichenbestattungsscheine nachkommen, namentlich alle nicht vorschriftsmäßig ausgefüllten Leichenbestattungsscheine zurückweisen und auf deren Vervollständigung dringen, auch darauf ihr Augenmerk richten werden, daß der Name des etwa zugezogenen Arztes von demselben eigenhändig unter Altgabe der Krankheit gezeichnet werde. Bautzen, den 18 Januar 1876. Alk KreiSyüUptlNÜNN schüft. von Beust. B e tanntmachung. An der städtischen Schulanstalt zu Zittau sind Ostern 1876 mehrere ständige Lehrerstellen zu besetzen. Der Anfangsgehalt beträgt inclus. des LogiS- geldes 1200 Mark, die höchste Staffel der neuaufgestellten zehnstufigen Gehaltsscala 2500 Mark. Lehrern, welche im Stande sind, den Zeichenunterricht den zu machenden Anforderungen entsprechend zu ertheilen, wird event. persönliche Gehaltszulage gewährt. Gesuche nebst den erforderlichen Zeugnissen und einem kurzen Lebenslaufe sind an den Stadtrath zu Zittau baldigst einzusenden. 01 Pefth, 20. Januar, Nachmittags. Das Abgeordneten ¬ haus hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf, betreffend mittags von der Garnison Trebinje gegen das Kloster Duze unter- Jn der Nacht Pom 28. zum 29. vorigen Monats sind mittels Einsteigens in fremde Gebäude, vermuthlich durch dieselbe Persönlichkeit, 1) aus einem Hause zu Canitz-Christina ein graner Leinwandsack, gez. Andr. Wehle, Canitz-Christina; gegen 12 Pfd. Ziegenfleisch (eine halbe ausgeschlachtete Ziege), 6 bis 7 Pfd. Rindfleisch, 4 bis 5 Pfd. Speck, 2 bis 3 Pfd. Schweinebraten, ein Stollen, eine Flasche Bier und das Bier aus einer weiteren Flasche, sowie 2) aus einem Hause zu Kumschütz ein ziemlich neues, nicht gezeichnetes weißleinenes Handtuch und 2 Käsekuchen entwendet und ist auch noch an einem Hause in Canitz-Christina und 2 Häusern in Kumschütz durch Anbohren der Thüren ein Eindringen versucht worden. Behufs Ermittelung des bez. der bisher unbekannt gebliebenen Thater wird solches hierdurch bekannt gemacht. Bautzen, am 18.Januar 1876. Königliches Gerichtsamt. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 28. März d. I. daS dem Schneidermeister Theodor Leykauf zu Dresden zugehörige Halbhufengut No. ^/s des Catasters und Folium 3 des Grund- und Hypothekenbuchs für Auritz, welches Grundstück am 7. Januar 1876 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 73,ÄW Mark - Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und in der Horack'schen Schänke zu Auritz aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Bautzen, am 11. Januar 1876. Königliches Gerichtsamt. Michler. Bckz.