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Nks Sonnabend, den SA. Februar 1872. Aachener W Nachrichten. Lreisblatt fiir dm Kreis-Directious-LeM Laichen. Nmtsblatt für die Gesichts« und Verwaltungsbezirke Bautze«, Wchirgiswalda, KSuig-wartha, Weitzeuberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Kedacteur und Verleg«»: G. M. Morst in Bautze». Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegeben. — Bierteljährliches Abonnement 20 Ngr. Jnsertionsbetrag Spaltzeile 1 Ngr, — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden. Bekanntmachung. Zufolge der nach Z 34 der Advokatenordnung vom 3. Juni 1859 vorgenommsnen und ordnungsmäßig befundenen Ergänzungswahl besteht die Advo katenkammer zu Bautzen auf die Zeit bis Ende Juni des Jahres 1873 aus folgenden Advokaten als Mitgliedern: Herrn Alexander Theodor Adolph Schenk in Bautzen, Vorstand, Herrn Hermann Julius Höckner I. daselbst, Stellvertreter des Vorstandes, Herrn Adolph Karl Friedrich Woldemar Roch in Bischofswerda, Secretär, Herrn Gustav Adolph Roitzsch in Löbau, Stellvertreter des Secretärs, Herrn Wilhelm Ferdinand Alexander Strem el in Zittau, Henn Johann Andreas Septimus Oppermann in Zittau und Herrn Julius Robert Deumer in Kamenz, sowie aus solgenden Advocaten als Stellvertretern: Herrn Julius Oskar Tietze, Herrn Ernst Gustav Adolph Jacob, Herrn Georg Seehaußen, Herrn Ludwig Hugo Rietschier, sämmtlich in Bautzen, und Herrn Ernst Wilhelm Bichoff in Zittau. Dresden, am 16. Februar 1872. > Ministerium der Justiz. Abeken. Estler. Bekanntmachung. Zur Kenntniß der Polizeibehörden hiesigen Regierungsbezirks wird hiermit gebracht, daß das Königliche Ministerium de- Innern den Armen- Schwestern vom heiligen Franziskus aus der Genossenschaft in Aachen die Erlaubniß zu Einsammlung von Liebesgaben für das St. Marien-Kranken- haus zu Königswarth bei den katholischen Glaubensgenossen in der Oberlausitz vom 22. dieses Monats ab auf die Zeit von Sechs Wochen ertheilt hat. Bautzen, den 22. Februar 1872, Königliche Kreitz-Diretiio». von Beust. von Zezschwitz. Bekan« tmachung, mehrere hier bestehende straßenpolizeiliche Vorschriften betreffend. Die unterzeichnete Polizeibehörde sieht sich veranlaßt, folgende Vorschriften zur Nachachtung zu veröffentlichen: 1) die Trottoirs und Fußwege an de» Häusern hin dürfen mit Karren und Kinderwagen nicht befahren, mit Lasten und Wassertransportmitteln nicht begangen, durch irgend welche Vorbaue, Ausstellung von Fässern, Verkaussgegenständen und dergleichen nicht beengt werden; 2) das Reite» und Fahren mit Schub« und anderen Karre» aus allen Fußwegen innerhalb und außerhalb der Stadt, ferner auf den Wällen, in den Alleen und Promenaden ist unbedingt untersagt, ebenso ist 3) das Reiten und Fahren verboten: a) auf der Seminarstraße, welche von der Bahnhofsstraße bis an das Societäts-Grundstück sich hinzieht; d) auf dem von der Allee in die Kesselgasse führenden, zwischen dem Mießner'schen und Budin'schen Haus« ausmündenden, mit Trottoir platten belegten Gäßchen; o) auf dem von der Reichenstraße zwischen dem Atzerodt'schen und dem Ullrich'schen Hause nach der Hintere» Reichengasse führenden Gäßchen; ä) auf dem an der Wetzlich'schen Mühle vorüber längs des Spreethales nach der Oberlausitzer Maschinenfabrik führenden Wege; und e) auf dem Fußsteige, welcher von der Dresdner Straße und ohnweit des Hospitals zum heiligen Geist über den sogenannten alten Weinberg 'nach dem Neukircher-Wege führt; 4) bleibt jede Beengung, Verunreinigung und unberechtigte Benutzung der öffentlichen Straßen und Plätze, z. B. durch Auffahren und Stehen- lassen von Wagen, Ablagerung von Hölzern, Baumaterialien, Schutt, unterlassenes Kehren der Gasse u. s. w. untersagt und kann auch die etwaige Entschuldigung der Unvermeidlichkeit, ohne in besonderen Fällen vorher eingeholte und nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende polizeiliche Er laubniß, keine Beachtung finden; auch ist 5) das übermäßig schnelle und das unvorsichtige Fahre,» und Reite« in der Stadt und aus den Wegen von und nach dem Bahnhofe, in- gleichen das uubeauffichtigtc Stehenlasseu von Gespannen und das ungebührliche Knallen mit Peitschen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen verboten; endlich wird noch 6) darauf aufmerksam gemacht, daß es zwar Jedem freisteht, den vor dem Ziegelthore gelegenen zur Abhaltung vo» Biehmärkte» bestimmten freien Platz zum AuS- und Zureite» von Pferden zu benutzen, daß aber das Befahren dieses Platzes mit Wagen keines wegs gestattet werden kann, dasselbe vielmehr, wie hiermit geschieht, ausdrücklich untersagt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 366 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich mit Geld strafe bis zu 20 Thalern oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Stadtpolizeibehörde zu Bautzen, am 22. Februar 1872. Heerklotz, Stadtrath. Bekanntmachung. Nachdem am 30. Januar d. I. Abends in Niederfriedersdorf ein blau und braun gestreifter schafwollner Frauenrock vom Trockenplätze spurlos entwendet worden ist, wird dies zur Ermittelung des Thäters und Wiedererlangung des Entwendeten hierdurch bekannt gemacht. Neusalza, den 20. Februar 1872. Königliche« GerichtSamt. Mohr. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen -e« 6. Mat 1873 die dem Müller Ernst IultuS Kloß zu Niederkaina gehörigen Grundstücke, bestehend: a) aus dem Mühlengrundstück Nr. 13 des Katasters und Fol. 13 des Grund- und Hypothekvbuchs für Niederkaina und b)aus der Wiese Nr. 95 des Flurbuchs und Fol. 35 des Grund- und Hypothekenbuchs für Mmnten Ort, welche Grundstücke am 6. Februar 1672 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf L4SS Thaler