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August 1746 von der Churfürstin Maria Josepha, Gemahlin des Churfürsten Friedrich August, Königs von Polen, zu dem Zwecke errichtet, eine Anzahl dürftiger armer Mägdlein katholischer Confession mit aller Leibesnothdurft und Nahrung nach einem gewissen Reglement zu versorgen und dabei im Christentbum und wahrer Gottesfurcht zu erziehen. In der Stiftungsurkunde ist jedoch nachgelassen, auch Mäd chen lutherisch-evangelischer Confession aufzunehwen, mit dem Bemerk, daß jedes lutherische Kind mit allgemeiner Liebe und Wartung ver pfleget, auch der Religion halber allezeit unangefochten bleiben werde. Dagegen sollte es dabei, daß das Stift vorzugsweise für katholische Mädchen errichtet wurde, für ewige Zeit verbleiben, und deshalb alle bei dem Stift Angestellten bi8 zu den Mägden und den Hausknechten herab dem römisch-katholischen Glauben zugeihan sein. Das Josephimn. stfft befindet sich große Plauen'sche Straße 25 und es beträgt der stiftungsmäßige aus der Staatscasse zu zahlende jährliche Einnahme- betrag 6166 Thlr. 20 Ngr. — Gegen Ende des Jahres 1871 erhielten 85 Mädchen, ausschließlich der katholischen Confession angehörend. Unterricht und Pflege von 11 Schwestern der christlichen Liebe. — Das Burkersroda'sche Fräulein-Stift ist für Kinder armer adeliger Eltern von dem Freifräulein Maria Lucia von BurkerS- roda errichtet. Neber die Verwaltung dieses Stiftes konnte die De putation nichts erfahren. Anfang dieses Jahres unterrichteten ach Schwestern der christlichen Liebe 20 adelige Zöglinge. — Das Ma rien-Asyl ist mit dem Josephinenstift verbunden und sieht ebenfalls unter Leitung der Schwestern der christlichen Liebe. Aus welchen Mitteln die Bedürfnisse desselben bestritten, ob und in wie weit in dasselbe aufgenommene Mädchen zum Eintritt in die Congregation vorbereitet oder nur veranlaßt werden, darüber konnte die Deputation ebenfalls nichts erfahren. Was nun die Schwestern der christlichen Liebe betrifft, so lautet ihr officieller Name: „Schwestern der christlichen Liebe, Töchter der allerftligsten Jungfrau Maria von der unbefleckten Empfängniß." Das Mutterhaus mit der General-Oberin derselben befindet sich in Paderborn. Außer den erwähnten 19 Schwestern der christlichen Liebe ist noch eine Oberin hierher durch die Könmin-Witwe Maria als oberste Vorsteherin genannter Stifte berufen. Beiderseits findet coniractlich einjährige Kündigung statt. Nach dem Zeugnisse dis bischöflichen Generalvicariats zu Paderborn bilden die Schwestern der christlichen Liebe keinen Orden und stehen mit dm Jesuiten in keiner Verbindung. — Auf Befragen hat der königl. Regierungs-Com- wissar der Deputation erklärt: „daß das königliche Cultusministerium nach Jukcasttretung dts flteichsgefttzes, den Orden der Gesellschaft Jesu betreffend, vom 4. Juli 1872, ber der königlich preußischen Staat«, ngierung darüber Erkundigungen eingezogen habe, ob die Congregation ber Schwestern der christlichen Liebe zu Paderborn eine d-m Jesuiten orden verwandte oder ähnliche Congregation sei und als solche unter das erwähnte Gesetz falle? Diese Frage sei unter Vermittelung der hiesigen preußischen Gesandtschaft dahin beantwortet wordm, daß zur Zell keinerlei Veranlassung vorliege, das erwähnte Reichsgesetz auf die Schwestern der christlichen Liebe zu Paderborn anzuwenden und wenn gleichwohl in dem Königreiche Preußen den Schwestern der christlichen Liebe die Untemchtsertheilung Staatswegen untersagt worden, so be ziehe sich dies Verbot nur auf den Unterricht in öffentlichen Säulen und beruhe deshalb keineswegs auf dem erwähnten Reichs- ichtze; ja man habe denselben in Hohenzollem'schen Landen sogar den Unterricht in den öffentlichen Schulen ganz ungestört über- lassen." — Als die Deputation aber in Erörterung der Frage ein trat, ob der Aufenthalt jener Schwestern der christlichen Liebe in Sachsen, mit § 56 der Verfaffungsurkunde in Einklang zu bringen sei hab der Kultusminister vr. von Gerber folgende Erklärung ab: „Die Administration des in Dresden bestehenden Josephinenstifts hatte' am 15. October 1870 mit der in Paderborn domicilirenden Congre- kation der Schwestern der christlichen Liebe einen Vertrag geschloffen, nach welchem die Letztere sich verbindlich machte, die erforderliche Zahl van Lehrerinnen aus ihrer Mitte zu stellen, welche sowohl den Unter- ucht als die ökonomische Verwaltung des Stifts unter Aufsicht und Leitung der Administration besorgen sollten. Zu Eingehung dieses auf Kündigung gestellten Vertrags war die Administration gelangt, weil eS ihr schwierig erschien, auf anderem Wege die erforderliche Zahl tüchtiger weiblicher Lehrerinnen kath. Confession, wie fie die Stiftung oorauSsitzt, zu gewinnen, und weil die Stiftungsmittel schwerlich aus- reichen würden, um den andernfalls entstehenden erhöhten Aufwand zu aecken. Dies Verhältniß hat in der Zweiten Kammer der Stände- Versammlung eine Beanstandung erfahren, welche zur Ueberweisung der Angelegenheit an die geehrte Dep. geführt hat. Se. Majestät der König haben nun in dem Wunsche, der in der Stände-Versammlung hervorgetretenen Beanstandung zu begegnen, in Ausübung des stift ungsmäßigen Aufstchtsrechts auS eigener Bewegung beschlossen, die Administration des Josephinenstifts zur Kündigung deS gegenwärtigen VertragSverhältnisses zu veranlassen. Die Letztere wird nunmehr die Kündigungsfrist benutzen, um die unter den gegebenen Verhältnissen schwierige Aufgabe der Einführung einer auf anderen Grundlagen beruhenden Einrichtung zu lösen." — Nach Anhörung dieser Erklärung gelangte die dabei in allen ihren Mitgliedern anwesende Deputation zu dem einmüthigen Beschlusse, daß nach dieser Erklärung der Lud- wig'sche Antrag gegenstandslos geworden sei, und erlaubt sich daher vorzuschlagen: „Die Kammer wolle auf Grund der obigen Erklärung, wonach die fernere Verwendung der Schwestern der christlichen Liebe im Josephinenstifte mit Ablauf der Kündigungsfrist aushören wird, c-en Ludwig'schen Antrag nunmehr auf sich beruhen lassen." Ler zweite Bericht, erstattet von der vierten Deputation (Res. Ludwig), betrifft die bekannte Beschwerde und daS Gesuch deS Raths und der Stadtverordneten zu Dresden, die Verordnung des Kriegsministeriums vom 21. Juli 1870 über Befreiung der Mi- litatrpersonen rc. von der Einquartierungslast betr. Bei der Berathung in der Deput. hat das Kriegs Ministerium die Erklärung abgegeben: „1) die ganze Angelegenheit entziehe sich der Zuständigkeit der sächs. Landesvertretung, da es sich um Auslegung einer Verordnung des ehemaligen Norddeutschen Bundes, jetzt des Reich-.«, handele; 2) das Kriegsministerium selbst sei an die Verord nung vom 22. Drcember 1868 g-dunden; es entziehe sich die Frage, ob diese Verordnung zu Recht bestehe oder nicht, seiner Entscheidung, da das Ministerium den Anordnungen des Reiche? zu gehorchen habe; 3) daS Kriegsministerium halte aber auch dermalen noch an der An- ächt fest, daß diese Einquartierung eine Connnunal- und nicht Staatslast sei, und bezieht sich im Uebrigen auf die in der Beschwerde selbst angezogene ausführliche Begründung seiner Ansicht; 4) hiernach sei die Beschwerde formell und materiell unbegründet." Das Kliegsmimsterium stützt sich nämlich auf die Verordnung deS Bundespräfidiums vom 22. Drcbr. 1868, nach welcher die in Preußen über die Heranziehung der aciiven und nicht activen Mllitairpersonen und der Hinterbliebenen derselben, sowie der Militairspeiseeinrichtungen und ähnlicher Anstalten zu den Communalauflagen geltenden Vor schriften, wie solche in der königl. preußischen Verordnung, betreffend dir Heranziehung der Staaisdiener zu den Communalauflagen in dm neuerworbenen LandeStheilen,-vom 23. Septbr. 1867 enthalten find, im ganzen Bundesgebiete, mithin auch in Sachsen, eingeführt seien. — Die Deputation ist überzeugt, daß die Verordnung vom 22. Dec. 1868 nicht verfassungsmäßig sei, doch liege die Behandlung dieser Sache dem Reichstage ob. Einstimmig müsse man sich aber dahin aussprechen, daß die hier fragliche Maßregel an sich, d. h. die Befrei ung nicht nur aller activen Militairpnsonen (soweit sie nicht Grund besitz haben), sondern auch der auf JnactivitätSgehalt gesetzten oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere von der EinquartierungS« ast, eine unbillige und di« Interessen besonders derjenigen größeren Städte, in welchen vorzugsweise penflonirte MilitairS ihren Ansent- mlt zu nehmen durch die verschiedensten Veranlassungen geradezu an gewiesen wären, so hartberührende sei, daß deren Beseitigung dringend ewünscht werden müsse. Eben so wenig könne man aber die von dem iriegsministerium auch jetzt noch festgehaltene Ansicht billigen, daß die Einquartierungslast als Communallast zu betrachten sei; denn ab- eschen davon, daß gerade in Preußen und in der Hauptstadt Berlin nese Streitfrage noch keineswegs entschieden sei und sich die Gemeinde- thördcn mit allen Kräften gegen diese Auslegung der in Frage stehen den Verordnung wehrten, und hternächst auch in anderen deutschen Staaten derselbe Widerspruch der Gemeindebehörden gegen diese Maß gel eine bekannte Thatsache sei, widerspreche auch die Annahme, daß e Einquartierung eine Communallast oder Communalleistung sei,