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2876 in Polizei- und anderen VerwaltungSstrafsachen zugestandene Stras- lungen die Strafe, daftrn sie Geldstrafe oder Hast von nicht läMtt ' I schiaß fasse. als ein Steinchen zum Bau deS Rechtsstaates zu begrüßen. Deshalb genommen wurde. — § 3 wird ohne Debatte nach dem Entwurf gr- stimme er für denselben. — Schluß der Generaldebatte. — Referent nehmigt und 8 4 in folgender veränderter Fassung: „Die Verwal- Petri erwicdert im Schlußwort, daß er auf die Motivirung Krkuse's tungsbehördcn sind, wenn sie die Sache nicht ohne Weiteres zm M- erst bei 8 1 zurückkommen werde. Den Haberkorn'schen Anträgen gäbe an die Gerichtsbehörde oder zum Absehen von jedem Strafvi- gegenüber constatirt der Referent, daß sie dem konstitutionellen Grund- fahren angeihan erachten, befugt, wegen der ihren Geschäftskms K- sähe: Jeden) Staatsbürger müsse das Recht zustehen, auf gerichtliche treffenden, innerhalb ihres amtlichen Bezirks verübten, ZuwiderDd- Entscheidung zu provociren, schnurstracks zuwiderlaufen. Ein Bürger- meister, sei er auch Jurist, könne nie Richter im Sinne des Gesetzes sein; denn den Bürgermeister berufe die Stadt, den Richter ernenne der König. — Hierauf beginnt die Berathung über 8 1. Derselbe lautet nach dem Entwurf: „Die bisher den Verwaltungsbehörden in Polizei- und anderen Verwaltungsstrafsachen zugestandene Strafgerichtsbar keit geht, insoweit nicht in 88 4 folgende etwas Anderes Vorbe halten ist, auf die Gerichte über; jedoch bewendet eS noch fernerhin auch principiell richtiger erscheint. Im Uebrigen leiden die Gründe für eine solche Erweiterung der Lompetenz der Justizbehörden nicht lofohlen. —Äbg. Körner beantragt: Die Kammer wolle beschlüßm, blvs auf die Gemeindebehörden und auf dir sonstigen, dem Ministerium n 8 2 die Worte: „Darüber, ob dieselben von der betreffenden Br- deS Inneren unterstehenden, Polizeibehörden, sondern in der Hauptsache yörve innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen worden seien, nicht am auch auf andere Verwaltungsbehörden Anwendung. Man hat daher, über deren Nothwrndigkeit und Zweckmäßigkeit" zu vertauschen nm: zumal eine thunlichste Gleichmäßigkeit deS Verfahrens überhaupt „über di- gesetzliche Giltigkeit, nicht aber über die Nothwendigk-il und wünschenSwerth ist, für angemessen erachtet, diese Gesetze auch auf Zweckmäßigkeit derselben". — StaatSminister v. Nostitz-Wallwix alle VerwaltungSstrafsachen bis auf die durch besondere Verhältnisse erklärt diesen Antrag für unannehmbar. Für denselben sprechen die gebotenen Ausnahmen auSzudehnen. — In dcr Generaldebatte wendet I Nbgg. Ludwig, Schreck, Dn Wigard, Präs. vr. Schaffrath Micher sich Abg. Haberkorn gegen jedweden Unterschied, welchen man zwischen sen Voisitz an den Vicepräs. Streit abtrat), Prof. vr. Biedernmn, ! Verwaltungs-Juristen und den Beamten der Justiz mache. Durch das der zu Gunsten des Körner'schen Antrags von dem DepulalionS' i Gisctz werde nur das Bestehende verändert, nicht verbessert. Redner Votum zurücktlitt; gegen den Antrag (Körner's) erklären sich die ! hat eine Reihe Anträge zum Gesetz eingerricht, welche bezwecken, den Abgeordneten Kraus», von Einsiedel, von Hausen, sowie wiederholt der StadträthkN derjenigen Städte, welche die revidirte Städteordnung StaatSminister v. Nostitz-Wallwitz. — Die Redner für den Ä- annehmen, die Ausübung der Strafpolizei wesentlich im zeitherigen trag betonten hauptsächlich, daß Rücksichten auf den Rechtsstaat eS er- Umfange zu erhalten. Von diesem Standpunkte auS verbreitet sich! forderlich machten, den Richter auch über die Gesetzlichkeit der Mr- i Redner weiter über dir Zweckmäßigkeit seiner Vorschläge. — Abg. ordnungen von Verwaltungsbehörden entscheiden zu lassen. Die j Krause thcilt die Anschauungen des Vorredners nicht und befür- Gegner dcs Antrags machten praktische Bedenken g-ltend, denn die 1 wortet im Allgemeinen die Annahme deS Entwurfs, geht dann zur betreffende Verwaltungsbehörde sei dann nicht in der Lage, bei Ep - Motivirung eines von ihm zu 8 1 gestellten Antrag? über, den letzten dmüeen oder sonstigen Nothständen sofortige Abhilfe zu schaffen. — Im Theil dieses,Paragraphen zu streichen. — Abg. vr. Wigard: Der Schlußwort tritt auch Ref. P e tri zu Gunsten des Körner'schenMwgS Entwurf schränke entschieden die Verwaliungswillkür ein und sei somit von dec Dtp. zurück, worauf derselbe mit 50 gegen 20 Stimmen an- ! ! Ehausseesachen und den zur Zuständigkeit des Bergamts gehörenden Bergsachen," — Abg. Sachße (als Dep.-Minorität) befürwortet die Annahme des Haberkorn'schen Antrags, da man doch deswegen, weil men die Dorfschulzen zur Ausübung der Richtersunetiontn für un tauglich halte, den Städten dieses Recht nicht entziehen dürfe. Redner macht sich zwar keine Hoffnung, dir Majorität der Kammer zu erhalten, da merkwürdiger Weise die ländlichen Abgeordneten eifrig bemüht wären, die Städte in ihren Freiheiten zu beschränken, während die Städte ununterbrochen für die Freiheit deS platten Landes gekämpft hätten. — Justizminister Abeken verwendet sich für Aufrechterhaltung des Entwurfs. — Unter Ablehnung deS Haberkom'schm Antrags tritt die Kammer der Dep.-Majorität mit 33 gegen 22 Stimmen bei, so saß 8 1 mit dem Worte „über" schließt. — 8 2. „Bei Strafandroh ungen der Verwaltungsbehörden haben die Gerichte zwar darüber, ob dieselben von dcr betreffenden Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeil erlassen worden seien, nicht «der über deren Nothwrndigkeit und Zweck- Mäßigkeit zu ürtheilen" — wird von der Deput. zur Annahme m- I Teal D non l U minif E D Mj. l I Äona, I ist, dis W kgtcn D ^boler I »»> in W md JI V mslost W deulunc W dMsha! W Mde i W vergesa W ilmsang W wn Pc W dsamlc V siNIen. D woblhab W werden V ,851, bc I Wien r V bestimmt D mschisdl I mit der I Mung <! I ÄuSführr I M Grun I m rnscn. D welchem D eins Neil I oder Zwo I ergeben h I banmg ü I img der I I narchie ai I jtönigs er Dir I vielleicht I in gleich ! ab. Prc ! nfolgte glieder in Präsident Die Gras Ott laut aller Stadt Be I Mitglieder Md Gra I Präsidente s zum erster präfidentei Minuth, - stattfinden v. Bernutl iiber die a die Wahl macht wer waltungsbehörden zugestanden hat. Diese Bedenken würden nun zwar bei den Stadträthen größerer Städte an sich nicht Platz greifen; es würde aber nicht zweckmäßig sein, in diesem Punkte eine Ver schiedenheit deS Verfahrens bei den kleineren und bei den größeren Gemeindebehörden einzufühlen, welche namentlich in Bezug auf die Bildung der zwetn Instanz zu principiellen Unzuträglichkeiren führen würde. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn, nach dem Vorgänge der anderen meisten deutschen Staaten, ohne den Ver waltungsbehörden die nächste Cognition über Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen zu handhabenden Vorschriften zu entziehen, doch! der definitive AuSspruch über die Strafbarkeit (falls dec Angeschuldigte sich bei der von dcr Verwaltungsbehörde erlassenen vorläufigen Straf verfügung nicht beruhigen will) dm Gerichten überwiesen wird, was wegen des rein richterlichen Charakters dec dicsfallsigm Entschließung -j-Li löch. Bez I und „einfm Altus au Diebstahls Jahre Hinte ihn ein Lei Er ging au beim Guts! Sächsischer Landtag. li . „ / fj Dresden, 12.November. Die Zweite Kammer begann gerichtSbarkeit geht, insofern nicht in 88 4 flgd. etwas Anderes vor- h-ute mit der Berathung deS Decrets über da.S Verfahren in behalten ist, auf die Gerichte über. Diese Gerichtsbarkeit verbleibt VerwaltungSstrassachen. Der Gesetzentwurf steht nach den aber denjenigen Städten, welche die revidirte Städteordnung annehmen, Motiven im engsten Zusammenhänge mit den auf die Reorganisation soweit eS sich um eine Geldstrafe oder Haft von nicht länger als sechs, der Behörden für die innere Verwaltung und auf die Reform für die wöchiger Dauer handelt (vergl. jedoch 8 4 zweiter Absatz), und in Gemeindegesetzgebung bezüglichen Vorlagen. Die in's Auge gefaßte Fällen, wo neben dec Geld- oder Haftstrafe die Einziehung gewisser Trennung der Justiz von der Verwaltung in der unteren Instanz und Gegenstände vorgeschrieben oder nachgelassen ist, und insofern sie das die beabsichtigte Uebertragung eines Theiles der zeither von den Ge- Verlangen auf Erhaltung düser Strafgerichtsbarkeit durch einen ge- richtSämtern besorgten VerwaltungSgeschäfte auf die in die Stellung mnnschuftlichen Beschluß deS Gtadtraths und der Stadtverordneten zu wirklicher Behörden eintretenden Gemeindeorgane der kleinen Städte, erkennen geben. CS bewendet auch ferner noch bet den bestehenden sowie des platten Landes, lassen eS nicht angemessen erscheinen, diese Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Zuwiderhand- Organe, welche juristischer Kräfte in der Regel entbehren werden, auch Ölungen in Angelegenheiten der direkten und indirecten Abgaben, in mit der die Führung von Untersuchungen einschließendcn Strafgewalt in demjenigen Umfangt auszustatten, in welchem sie zeither den Per- a!s sechswöchiger Dauer für angemessen halten, sowie in Fällen, wo !neben der Geld- oder Haflstrafe die Einziehung gewisser Gegenstände vorgeschrieben oder nachgelassen ist, auch diese Einziehung durch eine vorläufige Strafverfügung festzufttzen." „Bei dem Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen ist, insoweit Haftstrafe in Anwendung gebracht wird, die mehrfach verwirkte Haft, welche jedoch auch in diesem Falle für jede einzelne Zuwiderhandlung das in Absatz 1 ge dachte höchste Strafmaß von 6 Wochen nicht übersteigen darf, zusam men zu rechnen und ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch niemals über die Dauer von 3 Monaten, aufzuerlcgen." 8 5 wird wiederum ohne I Mittelgute r Debatte nach dem Entwurf genehmigt und die Writerberathung aus I Hal " ' ', D!g„ld war e bei den^' bestehenden Vorschriften über die Untersuchung und Be strafung von Zuwiderhandlungen in Angelegenheiten der directen und indirecten Abgaben, der Chausseesachen und der zur Zuständigkeit deS Bergamts gehörenden Bergsachen." —Abg. Krause beantragt, den , . Paragraphen bei den Worten zu schließen: „auf die Gerichte über", morgen Vormittag 11 Uhr vertagt. — Die Majorität schließt sich dem Anträge an. — Abg. Haberkorn _ beantragt folgende Fassung: „Die bisher den Verwaltungsbehörden!