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Ns 22L. Tonrrtag, den s«. September L872. Aauhener E Aachrichlen. Kreisblatt fiir dm Kreis-Dirrctims-LeM Bautzen , Amtsblatt für -Le Gerichts« und Verwaltungsbezirke Bautze«, EchirgiSwalda, KSnigswarth«, WeiHenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt «nd Reichenau. Redacteur und Verleger: E. M. Monst in Bautzen. Bekanntmachung, PostanweisungSvcrkehr mit den Bereinigten Staaten Amerikas. Vom 1. October ab wird ein Postanweisungsverkebr zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten Amerikas durch die beiderseitigen Post anstalten Vermittelt werden. In Deutschland können Summen bis 50 Dollars Gold gleich prpr. 70 Thalern oder 122j Gulden auf Postan Weisungen nach den Vereinigten Staaten Amerikas eingezahlt werden, und zwar aus Grund der gewöhnlichen Postanweisungs-Formulare. In denselben ist der einzuzahlende Belrrg in amerikanischer Goldwährung anzugeben. Die Reduction in die Thalerwährung findet bis aus Weiteres nach dem Verhältniß von 71 Cents Gold gleich 1 Thlr. statt- Die thunlichst in Marken zu srankirende Gebühr beträgt: für Summen dis 5 Dollars 4 Sgr. oder 14 Kc-, für Summen über 5 bis 10 Dollars 8 Sgr. oder 28 Kr-, und so fort für je 10 Dollars weitere 8 Sgr. oder 28 Kr. Der Coupon muß den Namen und die Abresse des Absenders enthalten. Schriftliche Mittheil- ungen find nicht zulässig. Die Auszahlung der aus Deuischland herrührenden Postanweisungen erfolgt in den Vereinigten Staaten in amerikanischem Papiergelde nach Maßgabe des Tagescourses, welchen das Gold am Tage des Einganges der Anweisung in New-Mork hat. Beträge aus Postanweisungen nach Deutschland werden in den Vereinigten Staaten in Papiergeld eingezahlt. Die Umwandlung in die Goldwährung erfolgt gleichfalls nach dem am Tage des Eingangs in New- York gültigen Course. Berlin, den 19. September 1872. Kaiserliches General-Postamt. - Stephan. E d i k t a l l a d u n g. Bei dem Königlich Sächsischen Appellationsgerichte zu Baußen haben 1) Amalie Auguste Wilhelmine Ruhland geborene Wiesehügel in Bautzen und 2) Ernestine Friederike Mitter geborene Wünsche in Ebersbach beantragt, gegen ihre abwesenden Ehemänner, den Cigarrenarbeiter Friedrich Wilhelm Ruhland aus Dobra, welcher sich um Mißachten 1871 in Hamburg auigehalten hat, besten Aufenthalt aber seitdem unbekannt sein soll, sowie den Kunstgärtner Ernst Friedrich Mitter aus Ebersbach, welcher sich am 18- August 1871 von Ebersbach heimlich entfernt haben soll, den Desertionsproceß einzuleiten. Ferner haben 3) Sidonie Constantine Gehrisch geborene Martin in Zittau, 4) Johanne Christiane LieSke geborene Pamsch in Sprcedorf und 5) Johanne Christiane JSrael geborene Seidler in Taubenheim, deren Ehemänner, der Schneider August Friedrich Gehrisch aus Zittau, der Färber Gotthelf Ehrenfried LieSke aus Obercunnersdorf und der Nagelschmidt- geselle Carl Gottfried JSrael aus Niederfriedersdors, in dem zum 4. jetzigen Monats anderaumt gewesenen ersten Ediktaltermine nicht erschienen sind, um deren anderweite Vorladung gebeten. An die genannten fünf Beklagten ergeht deshalb hierdurch Vorladung, dm 4. Dezember 1872 vor Mittags 12 Ubr im hiesigen Königlichen Appellationsgerichte in Person zu erscheinen und sich der Pflegling eines gütlichen Verhör's zu versehen, bei fruchtloser Sühnepflegung aber haben die zu 1 und 2 genannt«» Beklagten aus die gegen sie erhobenen Klagen, welche ihnen oder den von ihnen zu bestellenden Bevoll mächtigten auf Anmelden im Originale vorgelegt oder auf Verlangen abschriftlich mitgetheilt werden sollen, sich einzulasten und zu antworten, wogegen die zu 3, 4 und 5 genannten Beklagten gesetzmäßige Behinderungsursachen am Erscheinen im ersten Termine anzuzetgen, für den Fall abermaligen Außenbleibens aber sich zu gewärtigen haben, daß sie der wider sie erhobenen Klagen für geständig und überführt, sowie etwaiger Einreden für verlustig erachtet, auch als bösliche Verlaffer ihrer Ehefrauen werden angesehen werden. Für den Fall, daß es in der einen oder andern Sache der Abfassung eines Erkenntnisses bedürfen sollte, wird zugleich „ der 1S. Dezember 1872 eventuell zu Bekanntmachung eines Erkenntnisses angesetzt. Bautzen, den 10. September 1872. König!. Sächsische« AppellationS gepicht. Noßky. von Dallwitz. Ediktalladuua. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte ist bezüglich aus Antrag 1) wegen Todeserklärung der unter verzeichneten Abwesenden, 2) wegen Ermittelung der Personen, die aus den unter L erwähnten Depositalbestand Ansprüche hab»», und 3) wegen Löschung der unter 6 aufgeführten alten Hypotheken der Ediktalproceß beschlossen worden. Es werden daher nicht nur die Abwesenden selbst, sondern auch Diejenigen, welche Ansprüche an deren Vermögen und das gedachte Depositum zu haben, glauben, sowie die Inhaber der alten Hypotheken, hiermit geladen, in dem auf de» 15. Oktober 1872 anberaumten Anmeldungstermine zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Gerichtsamtsstelle persönlich oder durch gehörig legittmirte Bevollmächtigte zu erscheinen, 'hre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, resp. mit den Antragstellern, unter sich und dem zu bestellenden Contradiktor rechtlich zu verfahren, binnen 4 Wochen zu beschließen, den 12. November 1872 der Jnrotulation der Acten und den 10. December 1872 der Eröffnung eines Bescheides gewärtig zu sein. Diejenigen Betheiligten, welche in dem Anmeldungstermine nicht erscheinen, oder im Falle ihres Erscheinens ihre Ansprüche nicht, oder nicht gehörig an melden und bescheinigen, werden für ausgeschlossen und ihrer Ansprüche, sowie der Rechtswohlchat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für verlustig er achtet, auch werden die unter L genannten Abwesenden im Falle ihres Nichterscheinens im Anmeldungstermine für todt erklärt und ihre Verlassenschaften an deren Aden, welche sich angemeldet und legitimirt haben, ausgeantwortet werden, während über den Depositalbestand unter L den Rechten gemäß verfügt und die Löschung der alten Hypotheken -mb o, an welche kein Anspruch erhoben, bewirkt werden wird. Auswärtige Betheiligte haben hierorts bei je 5 Thlr. Strafe einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ostritz, am W.Juli 1872. Das Königliche GertchtSamt. Medel.