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Die Gutsherrschasten und Gemeinden der vorgenannten Ortschaften werden hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß gesetzt, den mit den Vorarbeiten beauftragten Technikern nebst deren Gehülfen Hindernisse nicht entgegen zu setzen, ihnen vielmehr den freien Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten und die zur Bezeichnung der Bahnlinie ausgesteckten Signale und Pfähle nicht zu beschädigen, zu versetzen und wegzunehmen. Diejenigen, welche durch diese Vorarbeiten etwaige wirkliche Schäden erleiden sollten, haben sich der Vergütung derselben nach vorgängiger gesetzlicher Ermittelung zu gewärtigen. Königliches Gerichtsamt Bernstadt, den 10. Juni 1872. Thomas. Bekanntmachung. Nachdem die hiesige Landtagswahlliste der vorschriftsmäßigen Revision von uns unterzogen worden ist, so wird solches mit dem Bemerken bekannt ge macht, daß jedem Betheiligten deren Einsichtnahme bei uns freifteht, Einsprüche dagegen aber rechtzeitig anzubringen sind- Weißenberg, am 8. Juni 1872. Der Stadtrath daselbst. . Marttat. Erledigt hat sich der hinter den Weber Carl August Dutschke aus Beyersdorf unterm 8. Mai d. I. erlassene Steckbrief. Königliches Gerichtsamt Neusalza, den 10-Juni 1872. Flohr. Bekanntmachung, de« Maulkorbzwang in dem hiesigen Stadtbezirke betreffend. In den gestrigen Nachmittagstunden ist in hiesiger Stadt ein herrenloser schwarzbrauner, an der Brust und den Pfoten hellfarbiger mittelgroßer Hund mit gestutztem Schwänze und aufrechtstehenden Ohren — eitle Art Schafhund — herumgelaufen, welcher nach den an ihm beobachteten Symptomen allem Anscheine nach von der Wnthkrankheit befallen gewesen ist. Da jener Hund mehrere Hunde in der Stadt gebissen haben soll, bis jetzt aber noch nicht vollständig zu er mitteln gewesen ist, welchen Besitzern die letzteren gehören, so werden alle Hnndebesitzer aufgefordert, ihre Hunde sorg sam zu beobachten und dafern an denselben Veränderungen in dem ganzen sonstigen Benehmen, im Fressen und Saufen, in der Stimme und in dem äußern Ansehen wahrgenommen werden, sofort einen Thierarzt herbeizurufen. Unter Bekanntmachung Dessen sieht sich die unterzeichnete Behörde veranlaßt, den Maulkorbzwattg auf die Dauer von 12 Wochen über sämmtliche Hunde im hiesigen Stadtbezirke zu verhängen, man erinnert hierbei an die desfalls bestehenden polizeilichen Bestimmungen sud G, erwartet, daß diesen von den Besitzern der Hunde im eignen wie im Interesse der allgemeinen Sicherheit pünktlichst nachgegangen werde und nimmt gleichzeitig Gelegenheit, auf die auf Anordnung des königlichen Ministerium des Innern von dem königlichen Landes-Medizinal-Collegium bearbeitete 8nb s angefügte Anweisung über das Verhalten bei dem Bisse toller Hunde aufmerksam zu machen. Die Stadtpolizeibehörde zu Bautzen, am 11. Juni 1872. Heerklotz, Stadtrath. . D 1) Das freie Herumlaufe« der Hunde, wenn solche nicht mit einem gut eoustrmrttn, daS Beißen unmöglich machenden, aus starkem Draht gefertigten Maulkorbe versehen sind, wird untersagt. 2) Jeder der Vorschrift sud 1 zuwider herumlaufende Hund soll eingefangen werden und Wird, wen« der Eigeuthümer sich nicht binnen 24 Stunden anmeldet «nd legitimirt, als herrenlos angesehen werden. 3) Jede Contravention gegen die Bestimmung unter 1 wird außer den etwa entstehenden und vom Contravenienten zu berichtigenden Canzleikosten mit einer Ordnungsstrafe von 10 Ngr. geahndet werden, auch ist für jeden nach Z 2 eingefangenen Hund ein Lösegeld von 10 Ngr., wenn der Hund am Tage, und von 20 Ngr., wenn der Hund während der Nachtzeit weggesangen worden ist, zu entrichten und der etwa entstandene Futterkostenaufwand zu vergüten; dagegen wird die Rückgabe des Hundes beanstandet werden, wenn an demselben Krankbeitserscheinungen bemerkt werden sollten. 4) Vorstehende Bestimmungen erleiden auch ans von Auswärts mitgebrachte Hunde Anwendung »nd sind namentlich von diesen Vorschriften Fleischerhunde, Jagd-, Zug- und Pferdehunde nicht ausgeschlossen. . »n 5) Uwaige Widersetzlichkeiten oder Insulten gegen den Hundefänger oder den ihn begleitenden Polizeiosficianten werden «nnachstchtlich zur straf rechtlichen Ahndung gebracht werden. 6) Ueber den Fall der Tollwuth ist sofort Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen und deren spectelle mit Kosten irgend welcher Art verbundene Anordnung z« erwarten, und wird hierbei nur bemerkt, daß alle von einem tollen oder der Tollwuth nur verdächtigen Hunde gebissenen Hausthiere sofort zu todten und mindestens 2 Ellen tief zu verscharren sind. „ Die Hülfe eines Arztes ist in allen Fällen, wo ein Mensch von einem tollen Hunde oder der Tollwuth verdächtigen Hunde gebißen worden ist, so schnell als möglich zu beschaffen, selbst in den Fällen, wo man bereits eine zweckmäßige örtliche Behandlung der Wunde vorgenommen hat. Weil jedoch der Er folg dieser örtlichen Behandlung mm so sicherer ausfällt, je rascher dieselbe in Anwendung kommt, so ist es räthlich, das Publicum immer von Neuem darauf hin- zuweisen. Die Behandlung der Wunde, wie sie jeder Nichtarzt augenblicklich oder sehr bald vornehmen kann, besteht im Ausblutenlassen der Wunde, im Reinigen und wo möglich AuSbrennen, wenigstens Ansätzen derselben. Vernachlässigung derartigen Verfahrens wegen eines leider immer noch ziemlich verbreitete«, aber