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Amtsblatt für den Stadtrat zu Adorf Fernsprecher Nr. 14 Tel.-Adr.: Grenzbob Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage „Der Seitspiegel" Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Otto Meyer !n Adorf Tageblatt für Adorf und das obere Vogtland Anzeigen von hier und aus dem Amtsgerichts- bszirk Adors werden mit 1OPfg., von auswärts mit 15 Pfg. die 5 mal gespaltene Grundzeit« oder deren Daum berechnet und bis Mittags 11 Ahr für den nächstfolgenden Tag erbeten Dsklamsn die Seils 30 Pfg: Der Grsnzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFsiertagan folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl bar, 1 M. 35 Pfg. Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Adorfer Grsnzbote (früher: Der Grenzbote) 210. Freitag, den 10. September 1915. MWlWWU die Mte MMWk m MW MM Dos nachstehende Schreiben des Herrn Reichskanz lers (Reichsschatzamt) vom 28. August 1915 wird hier durch bekannt gemacht. Berlin, den 28. August 1915. Wei der zweiten Kriegsanleihe war die Ausgabe von Zwischenscheinen nicht vorgesehen. Tabei hat sich die Verabfolgung der Schuldverschreibungen angesichts der überaus groben Zahl (6 667 476 Stücke) trotz An wendung aller zu Gebote stehender techuffcher Mir- wl w'cht mit der erwünschten Beschleunigung durchführen lassen und wird nvch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher, wie ich aus zahlreichen Zuschriften er sehe, eine gewisse Beunruhigung entstanden. Um solchen Schwierigkeiten bei der dritten Kriegsanleihe vorzu- beugen, sollen bei dieser für Betrüg? von 1000 Mark Dresden, den 6. September 1915. ab Zwischerschcine aus Antrag ausgegeben werden, Im übrigen wird für schnelle Herstellung der Schuldver schreibungen, soweit nur irgend möglich, Sorge getra gen werden Hierbei sollen die kleinen Wertabschnitte in erster Linie Berücksichtigung finden. Es bedarf kaum der Hervorhebung, daß eine Verzögerung in der Aus- händicung der Schuldverschreibungen auf die Sicher heit und Rechtzeitigkeit des Zinsenbezuges keinen Ein fluß hat. Ties gilt auch von den Eintragungen in das Neichsschuldbuch, falls dem Zeichner bei der großen Zahl der Anträge (annähernd 300000) die Bescheinig ung über die Eintragung noch nicht zugegangen sein sollte. In Vertretung. -Helfferich. Finanzministerium. Die Zerteilung der Brotkarten auf die nächsten 4 Wochen finde! am FttMl, l» L U M. WWW 'U-z Ul in den bekannten Ausgabestellen statt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Zusatzmarken unmittelbar bei den Ausgabestellen zu beantra gen sind und mit den Brotmarken verteilt werden. Anrecht auf Zusotzmarken haben alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet und ein Einkommen von weniger als 2500 Mk. haben. Adorf, i. V., am 8. September 1915. Dkk Slü^IrU^. Merkblatt über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. (Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzbl. S. 384.) 1. Beschlagnahme. Sämtliche im Reich an gebaute Gerste ist mit der Trenn ung vom Boden für den Kommunalverband beschlag nahmt, in 'dessen Bezirk sie gewachsen ist (8 1 der Vcr- ordnung.) '2. Trotz der Beschlagnahme behalten die Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe die eine (erste) Hälfte ihrer Gerstcnvorräte zu ihrer Verfügung (vergl. Ziffer 3, 1). Tie andere (zweite) Hälfte ist, soweit sie nicht M den in der Verordnung zugelassenen, unten näher erörterten Zwecken veräußert oder verwendet wird, dem Kommun alverb and auf Verlangen käuflich zu lie fern. 3. Welche Veränderungen an seinen Gersten vorräten und welche rechtsgeschäftlichen Ver fügungen über sie kann der landwirtschaft liche Unternehmer vornehmen? Er kann: 1. die erste Hälfte (8 6 Abs. 1) als Saatgut oder, zu sonstigen beliebigen Zwecken (als Viehfutter, zum Rösten, Vermahlen usw.) in dem eigenen land wirtschaftlichen Betrieb verwenden. 2. sowohl aus der ersten, als auch aus der zweiten Hälfte seiner Ernte Gerste a)im eigenen geiverblichen Betriebe (Brennerei, Brauerei usw.) verarbeiten, jedoch stets rmr bis ; zur Höhe des ihm zugewiesenen Kontingents (8 6, Absatz 2): b) als selbstgezvgeue Saatgerste zu Saatzwccken lic- ! fern, sofern dem Kommunalverbande der Nach weis erbracht ist, daß der Unternehmer sich in den letzten beiden Jahren mit dem Verkauf von > Saatgerste besaßt hat (8 ", Absatz 1 a). Ties gilt ohne wefteres nur bei anerkannten Saat- zuchtwirtschaften als erwiesen, in allen arideren . Fällen ist vorher vom Kvmmunalverband die Entscheidung der Reichs- oder Landessuttermittel- stelle einzuholen. .Abgabe an Händler nur an plombierten Säcken. > c) an gewerbliche Betriebe mit Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (88 ,7L und 20) verkaufen; zu b und c: Anzeige binnen 3 Tagen nach Ab schluß des Geschäftes an den Kommunalver band, bei Ausfuhr über die Kreisgrenze Ein holung seiner Genehmigung! d) an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Hcercsvcrpslegung alifgegebenen Stellen (Heeres verwaltung, Marineverwaltung, Kommunalver- bände) liefern (88 7b und 20). Tic Zentralstelle wird aber alle Lieferungen nur durch den Kom- munalverband ausführen lassen, so daß außer zu b und e alle Ablieferungen nur an den Kom- munalverband erfolgen. 4. Weitere Veränderungen an den beschlagnahmten Beständen oder rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nur niit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig (§ 2), im übrigen streng untersagt. Ter Kom- mnnalverband darf unter Anderem die Genehmigung zu Verkäufer! von Gerste aus der ersten Hälfte zu Futterzwecken und dergl. innerhalb des Kreises er teilen. Er darf auch, indem er genräß 8 11 Abs. 3 der Verordnung ans Lieferung verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzern Gerstenmengen aus der zweiten Erntehälfte zur Verwendung im eigenen Betriebe frei- geben, jedoch nur „unbeschadet seiner Lieferungspflicht", d. h. nur dann, wenn er sich von anderen Produ zenten die freiwillige Lieferung einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte gesichert hat. 5. Enteignung. Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer die vom Kemmui alvei band angefordertc Gerste nicht freiwillig, so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde auf bestimmte Personen über tragen werden. Ter Uebernahmepreis wird in diesen! Falle von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 6. Anrechnung auf die zweite Hälfte. Ter Gerstenbes'tzcr darf aus die dem Kreiskommu- nalvcrbande, zu liefernde Hälfte anrechnen: was zu lässigerweise nach 3, 2 im eigenen gewerblichen Betriebe verarbeitet oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Saatgerste oder auf An forderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Hee- Msveipfleaung geliefert worden ist (8 12 der Ver ordnung). >— 7. Eine Msfuhr pjon Gerste aus dem Bezirk deZ 80. Iahrg. Kommunalverbandes darf nur stattfinden, wenn sie geliefert werden soll: 1. an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung aufgegebenen Stellen, oder 2. als Saatgerste zu SaatZwecken, oder 3. an Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1). Die Zustimmung des Kommunalverbandes ist nötig' Tie Eisenbahn nimmt Gerste zum Versand nur an, wenn eine Ausfuhrerlaubnis des Kommunal- Lerbandes oder ein Militärfrachtbrief, der die Stempel des Kriegsministeriums und der Zentralstelle zur Be schaffung der Heeresverpflegung trägt, vorgelcgt wird. 8. Kontingent-Betriebe. Als kontingentierte geiverbliche Betriebe im Sinne des 8 20 der .Verordnung kommen nur in Betracht: Breuer eien, Brennereien, Preßhefefabriken, Gersten- und Malzkaffeefabriken, Graupenmühlen, Malzertraktfabri- ten und Mumme-Brauereiem Diese Betriebe können Gerste nur erwerben durch die Gerstenverwertungs-Gesellschaften m. b. H-, Ber lin, Wilhelmstraße 69 a, der die auf die Kontingente der einzelnen Betriebe entfallenden GerstenbeZugssch ne von der Reichsfuttermittelsteile ausschließlich zugew.. sen werden. Anträge auf Zuweisung von Gerste oder auf Erlaubnis, ais Kommissionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst einkaufen zu können, sind nur an die Gcrsteuverwerlnngs-Gejellschaft zu richten. 9. Wer darf Gerste kaufen? Als Einkäufer von Gerste kommen nach Vorstehen dem Mur in Betracht: 1. die Kommunalverbändc, 2. die Käufer von Saatgerstc, 3 die Gcrstenverwertungsgesellschast und deren Be auftragte, 4. diejenigen Personen, denen, der Kommunalver- band nach Ziffer 4 die Genehmigung im Ein zelfalle erteilt. 1V. Ablieferungspflicht der Kommunalver bände. Tie Kommunalverbände haben der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung diejenigen Mengen an Gerste zur Verfügung zu stellen und nach deren An weisung zu liefern, welche die Reichsfuttermittelstelle innerhalb der Hälfte der Gefamtgerstenerntc des Kvm- munalverbandes festgesetzt (88 20a und 23). Auf diese Mengen ist anzurechncn: 1. Ivas innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Betrieben in eigenem Kontingent verarbeitet wor den und was an andere kontingentierte Betriebe geliefert worden ist. In Höhe dieser anzurfech-- wenden Mengen sind Bezugsscheine abzuliefern. 2. was nach außerhalb auf Verfügung der Zentral stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, sowie zu Saatzwecken (Saatgerste) und au kontingen tierte Betriebe auf Bezugscheine abgegeben worden ist (8 24). Wegen Ablieferung der Bezugsscheine gift das gleiche wie zu 1. 11. Strafbestimmungen. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalver- bar.des entfernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte 'Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- und Er werbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Ge nehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken vermendet. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu 15 000 Mark wird bestraft, wer un befugt Gerste verarbeitet. Unbefugt verarbeitete oder erworbene Gerste ver fällt ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle zur Be schaffung der Heeresverpflegung.