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hen >ge- och >ur- mit die üd- oar len aer sch- !ld' Ä: on >rt. »er ag rch ite ol- re hr otz Ndorfer Grenzbote anstalten und "Postboten angenommen Amtsblatt für den Stadtrat zu Adorf Dienstag, den 17. August 1915. Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage „Der Seitspiegel Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Gtto Meyer !n Adorf Der Grsnzbots srjchsint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFeiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl bar, 1 M. 35 Psg. 'Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- ttrüber» tHr^NZbot^, i Anzeigen von hierun^ / r bezirk Adorf werden mit I dPsg., von auswärts ! mit 15 Psg. dis 5 mal gespaltene Grundzsils I 7 F' r oder deren Daum berechnet und bis Mittags VT VH T^ V vT TT- 1 TT T- V T- I "^>5^ -11 2lhr für den nächstfolgenden Tag erbeten und das obara Vogtland r D-klamen dis Seils 30 Pfg: Fernsprecher Nr. 14 189. Tsl.-Adr.: Grenzbotc 80. Iahrg. Verordnung I Ausführung her Bekanntmachungen des Bundes- ! lots über den Verkehr mit Gerste, .Hafer, Kraft- und Zuckerhaltigen Futtermittel» (Reichsgesetzblatt S. 384, ^93, 399, 405), über das Verfüttern von Brotgetreide, 1 Rehl und Brot (Reichsgesetzblatt S. 381) sämtlich vom «W. Juni 1915 sowie über die Errichtung einer Rcichs- mlcrmioelsteile vom 23. Juni 1915 (Reichsgesehb-ntt S. 455) vom 9. August 1915. 1. Rci ch sfu t t e r m i t t e l st e l l c. 1. Als Vermitteluugsstelle im Sinne des 8 7 der > Verordnung wird eine Landesfuttermittelstesie mit dem och in Dresden errichtet. Die amtlichen Bekanntmach ungen derLandessuttermittelstesie erfolgen imSächsischen ^taatsanzeiger und der Leipziger Zeitung. j Tie Landesfuttermittclste>le ivird dem Ministerium fes Innern angegliedert. Ten Vorsitz führt der Vor- "and der Abteilung H 3 dieses Aciuisteriums; er ist bc kkchtigt, sich in Ausübung der Geschäfte des Barschen- den vertreten zn lassen. Zu Beisitzer» und zu deren Stellvertretern beruft das Ministerium des Innerit ie einen Vertreter der städtischen und der ländlichen Uommunalverbände, der Landwirtschaft, des .Handeis ^vic des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, d 2. Ter Landesfuttermittelstcile liegt die Sicherung der Verteilung der inländischen Futtermittel in Sachsen «b. Sie führt die Aussicht über die Durchführung der Vorschriften dxs Bundesrats über den Verkehr mir daser, Gerste, zuckerhaltigen und Krastfuttermittenc cin- !chließlich der Kleie, und der zu ihrer t'lusführuug er- icheuden Ainveisungen. Tie höheren Verwaltungsbehör den and die Kvmmunalverbäude haben die bei Aus übung dieser Aufsicht erteilten Weisungen der 2andes- Mermittelstelle zu befolgen und ihr auf Enorderu ^skunft zu gaben. Ter Schriftverkehr der höheren Verwaltungsbehvrocn und der Kvmmuuaiverbäudc mit der Reichssnttcrmittelstclle tvird durch die LandeSsutter- Rtelstelle verniittelt. Diese Anordnung bezieht sich sucht auf!d en geschäftlichen Verkehr mit der Zeutral- ^lle zur Beschaffung der .Heeresverpflegung und der Be- ^gsvereiuiguug der Deutschen Landwirte (st. m. b. h. dkr sich auf Abnahme, Lieferung und Ueberweisuug der ! Mttermittel oder aus Festsetzung der Ueberuahmepreise bezieht. 3. Die Landesfuttermittclstelle fordert im Eiuver- "ehmen mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Hee- i ^Verpflegung die von der Reichsfuttermiitci stelle fest- echten, aus den sächsischen Kommunalvcrbändcm ab- ^liefernden Mengen an Hafer und Gerste voit dem cin- encn Kviuuinna,verbände ab und regelt die Abliese- sungstermine innerhalb der von der Reichsfutlermittei- ele bestimmten Fristen. 4. Anträge und Eingaben, die sich auf die Turch- ^hruug der in der Verordnung bezeichnete» Vorschrif- ^>c beziehen, sind bei der Landesfuttermittelstelle zu ^geln, die sie, soweit sic nicht selbst zuständig ist, au Ncichssuttermsttelstelle zur Entschließung weiter - ^itet. kr. Gerste. i 1. Tie Verordnung bezieht sich nur ans reine Gerste , hinter- und Sommergerste). Für Mengkorn und , Mchsrucht, in denen Gerste n. a. init Hafer zusammcn- ^wachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr Hafer. Für Mengkorn, das aus,er Gerste, Brot getreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr Brotgetreide (Reichsgeschblatt S. 3l>3). 2. Zuständige Behörde ist in den ans den Bezirks- ^banden ausgeschicdenen Stüdteil der Stadtrat, im Origen die Amtshauptmannschaft. Wer als K0,nu»al- ^baud und jaslS lwhere Verivaltnugsbehörix- auzu- ^n ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. EK 915, 10 HL la. M. Hafer. 1. Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit ver 8 27 ersichtlichen Mastgabe auf den Hafer der neuen ^Octe, Ter wesentlichste Unterschied niit dec in der Bekanntmachung vom 13. Februar 1915 erfolgten Re gelung liegt darin, dast die Beschlagnahme des Hafers nicht für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresvcrpflegung, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 2. 'Zn 8 1. Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreidearten, Mifchsrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Bei Mischfrucht ist die Verwendung als Grünfutter und die Aussonderung der Hülsensrüchte unbeschränkt ge stattet. Für Mengkoru gilt dies nicht. Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des Hafers mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfrücknen usw. .entstanden find, unterliegen ebenfalls der Be schlagnahme, weil der in ihnen enthaltene Hafer durch die Bermischnng nicht 'beschlagnahmcsrei wird. 3. Zu 8 3. Zum Erlasse von Bestimmungen über die Zeit und Art tdes Ausdreschens werden die zustän digen Behörden ermächtigt. Die von den zuständigen Behörden auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bestimmungen gelten in bezug auf die Straffmge ihre'' Ucbertretnng so, als seien sie von der LandeSzcurral- bebörde erlassen. 4. Zu 8 5 Absatz 2 a. Halter von Einhufern dürfen zwar Hafer nicht nur an diese, sondern auch an ihr übriges Vieh verfüttern; auf die höhe der zu Fütte- rnngszweckeu freigegebenen Hafermenge hat dies jedoch keinen Einfluss. Tiefe bemißt sich vielmehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt zunächst mit der täglichen Futtermengc von 3 Pfund, später mit der durch den Bundesrat anderweit festMisetzenden täglichen Turchfchuitlsmenge. Bor Erteilung der im 8 6 erwähnten Genehmigung zur Versütteruug von Hafer an Zuchtbullen hat die zu ständige Behörde zu prüfen, ob der betreffende Bulle augekört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Tie Genehmigung darf nur für Hafer der neuen Ernte und erst dann erteilt werden, wenn der Bundes rat die Menge, die Halter von Zuchtbullen au diese ver- sültrrn dürfen, festgesetzt har. Wegen der Versorgung anderer Spann- und Zucht tiere mit Hafer vcrgl. unten Punkt 10. 5. Zu 8 6 Absatz 2 b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf 2',2 Doppelzentner für das Hektar, sind im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den Kommnuaiverbäu- deu bis zum 1. Dezember d. Is. dein Landesknlturrat vorzulegeu, der sie mit gutachtlicher Aussprache au das Ministerium des Innern weiterreicht. Eine Erhöh ung der Saatgutmeuge auf 2'Z Doppelzentner für das Hektar kommt nur bei Anbauflächeu iu Frage, die in einer Höhenlage von über 350 Meter gelegen sind und ausgesprochenen Geb'rgscharaktcr tragen. 6. Zu 8 b Absatz 2 c. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezvgeueu Saathafer an Händler verkaufen, dürfen diesen nur in plombierten Säcken liefern. Er ist mit diesem Verschluß weiterzugeben. Verkäufer und Erwerber siud verpflichtet, den Ver bleib des verkauften Saathafers der zuständigen Be hörde unter Bezeichnung des Erwerbers nachzuweiseu. 7. Zu § 6. Absatz 2e. Wenn die znständigc Behörde Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe- die Ge nehmigung zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus ihrem Vorräte an .Hafer zum Verzehr im eigenen Be triebe erteilt, so hat sie davon unter Angabe der be willigten Menge dem Kvmmunalvcrbandc und der Zen tralstelle zur Beschaffung der Hecresverpflegung Mit teilung ;zn machen. 8. Zu § 10. Soweit Saathafer ans Saatgutwirt- schasten nicht als Saatgilt verkauft oder im eigenen Betriebe als solckrer verwendet wird, ist seine Ver äußerung imrr gemäß 8 <> Absatz 1 zulässig. Tic Gemcindevorstäude sind mrzuwmsen, die ihnen nach 8 0 Absatz 2 c und 8 10 Absatz 3 obliegende Ueber- wachungspslicht mit besonderer Sorgfalt zn erfüllen. 9. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf M. 1,50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Ter Anspruch auf Vergütung beginnt mit dem Tage des frei händigen Verkaufs oder der Uebereignnng. 10. Wenn der Kommunalverband von der ihm nach 8 16 Absatz 2 znstchendku Befugnis Gebrauch macht, hat er die Rationen für die ssinhuser, deren Bedarf nicht oder nicht vollständig aus den Vorräten ihrer Be sitzer gedeckt werden kann, entsprechend zn kürzen. Tie Gesamtmenge, die den: Kvmmunalverband zum Futtcr- ausgleich für die Einhufer zur Verfügung steht darf keinesfalls überschritten werden. Es ist nicht zulässig, die gemäß 8 10 Absatz 2 a für die Einhufer bei ihren Be sitzern srcizulasseudcn Mengen zugunsten andererSpann- und Zuchttiere zu kürzen. 11. Anforderungen der Zuschußkommunalverbände aus .sUcberweisung voll Hafer sind an die Zentral stelle zur Beschaffung der hecresverpflegung zu richten. 12. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmann- schast Wer als Gemciudevorstand, Kommuualverband und als höhere Verwaltungsbehörde anzufchcn ist, be stimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 1011 Lia. IV. Kr a s t f u t t er m it l c l und zucker haltige Futtermittc l. Die Kommunalverbäude habet! die ihnen überwie senen Futtermittel unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Be dürfnisse an die Verbraucher zu verteilen. Dabei ist in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zuchttieren aller Art zu decken. Tie Verteilung der Futtermittel auf den Verbrauch ivird am besten, wie schon bisher, durch die landwirt schaftlichen Genossenschaften vermittel werden, doch cm- psiehlt es sich, auch den zuverlässigen Handel nicht völlig auszuschalten, soweit er sich bereits vor denr Kriege mit Fntler'nttleln besaßt hat Doch sind die nach 8 H beider Verordnungen für den Weiterverkauf vorzuschrei- beudeu Bediugnugen und Preise so fcstzusetzen, daß die Ware dadurch nicht in unangemessener Weise verteuert wird. V. Vcrfütte r u n gsverb 0 t. 1. Zu 8 1- Tas Schroten, Quetschen, Zerkleinern, Quellen und Ziocheu von Brotgetreide zur Viehfütte rung ist verboten. Alle Schrotmühlen mit elektrischen oder Göpclantrieb, sowie Haferguctschen, die auch zum Quetschen von Brotgetreide verwendet werden können, sind, soweit'sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben vor- sinden, von den Gemeindevorstäuden zu schließen und zu versiegeln. Sic dürfen nur zum Schroten und Quetschen der jedem Halter von Einhufern für die näch ste Woche zur Versütteruug zusteheudcn.hafermenge so wie der den Landwirten freigegcbenen Gerstenmengen und der Hülsensrüchte geösfnet werden. Ihre Benutzung ist zu überwachen; nach Gebrauch sind sie wieder zu versiegeln. 'Den Mühlen ivird untersagt, Aufträge auf Schro ten von Brotgetreide sowie auf Schroten von Hafer über das hiernach zulässige Maß hinaus anzunchmen oder anszuführeu. 2. Zu 8 2. In welcher Höchstmengc und mrter welchen Voraussetzungen der .Kommunalverband Brot getreide als zur menschlichen Enmhrnng ungeeignet zur Versütteruug loder zur Verarbeitung zu Futtermitteln sreigeben darf, fetzt mit Zustimmung des Kuratoriums das Direktorium der Verwaltungsabtcilung der Reichs- gctrcidestelle fest (8 14 'Abs. 1g der Bekanntmachung des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl g us dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 19l5 (Reichsgcfetzblatt S. 363). 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungs- Bcstimmuugen werden nach 8 9 Abs. 1 Ziffer 4 der Bevordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder nrit Gefängnis bis zn 3 Monaten bestraft. Ministerium des Innern.