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Tageblatt für Adorf und das obere Vogtland Anzeigen von hier und aus dsmAmtsgerichts- bszirßNdorf werden mit10Pfg.,von auswärts mit 15 Pfg. dis 5 mal gespaltene Grundzeit« oder deren Daum berechnet und bis Mittags 11 Ahr sür den nächstfolgenden Tag erbeten Deklamen die Seils 30 Pfg: Dse Grenzbota erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undHsiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbszahl- bar, 1 M. 35 Pfg. Gestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Glattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Ndorfer Grenzbote (früher: Der Grenzbote) Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf rs Hierzu Sonntags d!e illuftrlerte Gratisbeilage „Der Seitspiegel" Fernsprecher Nr. 14 Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: GttoMeyer !n Adorf Tel.-Adr.: Grenzbotc 172. Mittwoch, de« 28. I«li 191S. BkRWllWk U MMMlIte«. Unter Hinweis auf die Verordnungen des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntcjahre 1915 vom 28- Juni 1915 wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 1. Alles im Bezirke der Amtshauptmannschaft Oelsnitz einschließlich der Städte angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, sind mit der Trennung vom Boden für den Bezirksverband der Amtshauptmannschaft beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus dem beschlagnahmten Getreide ermahlene Mehl. Mit dem Ausdreschea wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft oorgenommen werden, soweit nicht die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich etwas ande res zulassen. Das Gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie, also vor allem von Veräußerungen und ferner von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestoollziehung erfolgen. 3. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräie sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte er forderlichen Handlungen vorzunehmen ; ebenso sind sie berechtigt und auf Verlangen der Amtshauptmannschaft ver pflichtet, auszudieschen. 4- Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe: a) falls sie sich selbst versorgen wollen und können, auf den Kopf und Monat S kx Brotgetreide ver wenden, b) das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden. Welche Mengen bei der Aussaat auf das Hektar verwendet werden dürfen, wird noch bekannt gegeben, e) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saatgetreide gilt aber nur solches Getreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreidc befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind vom Veräußerer dem Bezirksverbande der Amtshauptmannschaft binnen 3 Tagen nach Abschluß anzuzeigen, sollen sie in den Bezirk eines anderen Kommunaloerbanöes ausgeführt werden, so ist vorher hierzu die Genehmigung der Reichsgetreidestelle dem Bezirksverbande der Amtshauptmannschast nachzuweisen oder durch dessen Vermittelung einzuholen. Weiterhin hat jeder Besitzer beschlagnahmter Vorräte die Pflicht, etwaigen Zukauf von Saatgut binnen 3 Tagen nach Abschluß der Amtshauptmannschast anzuzeigen. 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen des Bezirksverbandes der Amtshauptmann schaft hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebes von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsändcrung binnen 3 Tage« unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen bei den Kommunalverbänden anzuzeigen. 6. Als Selbstversorger gelten nur solche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die vom Bezirksverbande der Amtshauptmannschast als solche anerkannt sind und die vor- gejchriebenen Mehl- und Brotbezugsausweise führen. Als Selbstversorger können aber nur solche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe anerkannt werden, wenn sie Vorräte an dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Versorgnngsperiode, also auf die Zeit vom 15. August 1915 bis zum 15. August 1916 nachweisen können. Ein Verzicht hiernach Berechtigter auf Selbstversorgung kann nicht wider- rusen werden. 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Bezirksver- bandcs entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht, 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- geschäst über sie adschließt, 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, 4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der Amtshauptmannschast zu ande ren Zwecken verwendet, 5, wer eine ihm nach 5 und 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. Oelsnitz, den 26. Juli 1915. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast Oelsnitz. Wir machen ouf die im Hausflur, des Rathauses aushüngende Bekanntmachung, bsir. Bestanoserhebung und Beschlagnahme von Kautschuck (Gummi), Guttapercha, Balala und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe aufmerksam. Adorf, am 26 Juli 1915. Dkl? Slttdlküi. Oertliches und Sächsisches. Adorf, 27, Juli 1915, —> Tie Verlustliste Nr. 176 der Köm gl. Sachs. Armee hat folgenden. Inhalt: Ins.-Regt. Nr. 100, 104, 106, 133, 177, 179. Reserve-Infantcrie-Regi- menter Nr. 100, 101, 104. Larrdmehr-Jnsanterie Re- Simerrter Ztr. 100, 101, 102. Erfass-Bataillon Re- servs-Regünent Nr, 100, Preußische Verlustlisten Nr. >279, 280. Baharische Verlustlisten Nr. 203, 204. Württembergische Verlustlisten Ztr. 2'24, 225, 226. —, Aus dem oberen Vogtlande sind folgende Personell enthalten: Pötzschner, ^Wilhelm Otto, Gejr., Markneu kirchen, bish. vermißt, ist gefallen. — Rcnchold, Karl Paul, Bad Elster, bisher Vorm., ist vcrw. ,— Hüller. Kurt Johannes, Schöneck, gefallen. Erne schärfere Fassung des Höchstpreisgesetzes, die auch den Muser trifft, der zu hohe Preise zahlt. 80. Iahrg. empfiehlt ein Artikel der „Magd. Ztg ", in dem es u.'a. heisst: Tie Fassung des Höchstpreisgcsctzes selbst verhindert es zweifellos, daß Ueberschreitungen von Höchstpreisen in größerer Zahl zur Anzeige gelangen. Im Gesetz heißt es: „Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, wird mit Geldstrafe usw. bestraft." Mit dieser Fassung ist beabsichtigt, sowohl den Verkäufer, wie den Käufer mit Strafe zu bedrohen; denn einer „Ueberschrcitung" eines Höchstpreises macht sich sowohl der Verkäufer, der einen zu hohen Preis fordert, wie der Muser, der ihn bezahlt, schuldig. Tie Bundesrats bevordnung ging bei dieser Fassung zweifellos von dem Gedanken aus, daß eine vermehrte Sicherheit gegen Ueberschreitungen von Höchstpreisen gegeben sei, wenn Verkäufer und Käufer gemeinsam strafbar würden. Tiefer Gedanke mag an sich zutreffend sein, die Sache hat aber doch zwei Seiten. Häufig wird ein Käufer, der für den unmittelbaren Bedarf Lebensmittel ein kauft, gezwungen sein, auch einen über den festgesetzten Höchstpreis hinausgehenden Preis zu zahlen, wenn der Verkäufer zu keinem anderen Preise verkaufen will. Damit ist nun der Käufer zum Mitschuldigen des Ver käufers geworden, und der letztere hat eine Sicherheit dafür, daß sein Vergehen gegen die Höchstpreisordnung nicht zur Anzeige gelangt, weil sich der Käufer dadurch selbst eine Strafverfügung zuziehen würde. Hierdurch erklärt es sich zweifellos, daß trotz der zahllosen Ueber schreitungen von Höchstpreisen verhältnismäßig nur wenig Fälle zur Anzeige und damit zur Bestrafung kommen. — Zur Warnung werden folgende Verurteilungen amtlicherfeits bekannt gegeben: Der Bäckermeister Otto Herold in Brunndöbra ist vom Königlichen Amtsgericht zu Klingenthal mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er bei dem Verkaufe mit Mehl die vorgeschriebenen Höchst preise überschritten hat. — Der Bäckermeister Friedrich August Doß in Falkenstein ist vom Königlichen Schöfsen- gericht zu Falkenstein wegen Verkaufs mindergewichtigen Brotes zu einer Geldstrafe verurteilt worden. — Der Bäckermeister Albin Petermann in Ellefeld jist vom König lichen Schöffengericht zu Falkenstein mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er unbefugter Weife beschlagnahmtes Mehl verbraucht hat. — Die Eeschäflsgehilsin Ella Marie Steinhäuser in Trieb ist vom Königlichen Schöffengericht zu Falkenstein wegen Verkaufs von Brot ohne Brotkarten abschnitte zu einer Geldstrafe verurteilt worden. — Der Bäckermeister Hermann Bauer in Treuen ist vom König lichen Schöffengericht zu Treuen mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er unzulässiger Weise ^Roggenbrote im Gewicht von 8 Psund gebacken hat. Oelsnitz i. V. Die hiesige Schützengesellschaft hat sich ebenfalls Ler ernsten vaterländisch-militärischen Aufgabe, diejenigen, die ihre Einstellung ins Heer noch zu gewär tigen haben, im Gebrauch der Schußwaffe vorzubilden, mit Eiser und gutem Erfolge unterzogen. Bei dem am Sonntag abgehaltenen Prüsungsschießen der ersten Schieß periode, bei dem das Armeegewehr Modell 71 zur Ver wendung kam, wurden ausnahmslos günstige Ergebnisse erzielt und eine Anzahl der besten Schützen mit Preisen ausgezeichnet. Es wird auch weiter wehrfähigen Männern jeden Alters Gelegenheit geboten, sich im Umgang und Gebrauch der Schußwaffe zu üben. — Eine wackere Sol- datenmutier ist die hier wohnhafte Schmiedemeisters Wit we A!ma Sprenger. Fünf ihrer Söhne stehen seit Kriegs- beginn im Felde, der jüngste, sechste Sohn befindet sich als Kriegsfreiwilliger zwecks Ausbildung zurzeit noch in Leipzig. — Vogtländi-ches Elekrizitäiswerk A.-G in Bergen. Die Gesellschaft, die der Elektra in Dresden nahesteht er zielte im Geschäftsjahre 1914'15 einen Reingewin von 17 896 (Mk. i. D. 165 413 Mk ). Der schlechte Geschäfts- gang in der Stickerei-Jndnstrie hielt im Berichtsjahr an. Mit Ausbruch des Krieges gingen die Einnahme weiter erheblich zurück. Auch ließ die Anschlußbewegung wegen Mangels an Arbeitskräften und aus wirtschaftlichen Grün den nach. Diese Umstände haben das Ergebnis so un-