Volltext Seite (XML)
Tageblatt für Adors und das obere Vogtland Der Grsnzbots erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFeiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl- bar, 1 M. 35 Pfg. Bestellungen werden in der Gefchästsstslls, von den Austrägern des Blattes, jowis von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Anzeigen von hier und aus dem Amtsgerichts bezirk Adorf werden mit10Pfg.,von auswärts mit 15 Pfg. dis 5 mal gsfpaltens Grundzeit« oder deren Daum berechnet und bis Mittags 11 Ähr für den nächstfolgenden Lag erdeten Deklamen dis Zeile 30 Pfg: Adorfer Grenzbote (früher: Der Grenzbote) Zr Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf Ä Fernsprecher Nr. 14 Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage --Der Seitspiegel" Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Gtto Meyer in Ndorf Tel.-Adr.: Grenzbotc 101. Dienstag, den 4. Mai 1913. 80. Iahrg. Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 be treffend, vom 28. April 1915. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. April dieses Jahres (Reichsgesetzblatt Seite 241) findet am 9. Mai dieses Jahres eine Aufnahme der Vor räte von Getreide und Mehl auf Grund des 8 3 des Reichsgesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichssgesetzblatt Seite 327) statt. Zur Ausfüh rung dieser Erhebung wird für das Königreich Sach sen folgendes verordnet. 8 1. Tie Ausnahme der Vorräte ist in nachstehend aufgeführten Betrieben vorzunehmen: a)in sämtlichen landwirtschasttichen Betrieben: Hsin den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-, Mahl- und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien, Nudel- und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Roll- gerstcfabriken; Gerste- und Malzkafseesabrikcu; Mälzereien, Meiereien, Molkereien mit eige nem Vichstand; Mästereien und Züchtcreien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien, Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst- und Kleinbrennereien — 8 12, 8 15, Ab satz, 1 des Brauntweingesctzes —) uud Hesr- fabriken; c) in den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit tzwtreide uud Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Fourage, Futter, Kolonialwareu; Konsumvereine; Warenhäuser; Getrcidehallen und Lagerhäuser; Handel mit Schlacht- und Nutzvieh; Pserdehandel; , z d)in den Verkehrsbetrieben solgender Art: Personen- und Fraclhfichrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Aus- spannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Ab- suhranstalten; Leichenbestattung; Eisenbahnen und SckMahrtsbetriebe nur insofern, als bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zum Zwecke des Weiter transportes, sondern für längere Zeit gelagert ist, zum Beispiel in Eisenbahnlagerhallen,Schisfs- rüumen, die als Lager benutzt werden; c) in sonstigen Betrieben, wie ZirkuSunternchmnn- gen, Reilinstiluren, Zoologischen Gärten. Außerdem sind die Vorräte fcstzustellen, die sich in Gewahrsam von Kommunalvcrbänden und sonstigen vssentlich-rechtlichen Körperschaften und Beibänden, so- ww der durch den Reichskanzler bestimmten Vertei- lungsstcllen sür Gerste und Hafer befinden. 8 2. Tie Bctriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte verpflichtet. 8 3. Tie Ausnahme hat die Vorräte der nachstehend ausgeführten Getreide- und Mehlarten zu erfassen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 in Ge wahrsam der zur Angabe Verps lichteten befunden haben: a) Weizen und Kernen, (Spelz, Dinkel) Roggen, allein oder mit anderer Frucht ge mischt, auch ungedroschcn, b) Gerste (Brau- und Futtergcrste, aussÄießlich Malz), Hafer, Mengkürn aus Gerste und Hafer, Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer, mit Hül- fensrüchten, gemischt, auch ungedroschen, , c) Weizenmehl, Roggcnmehl, Hafermehl, Gerstenmehl, oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind, einschließlich des zur meuschlickwu Ernährung dienenden Schrotes und Schrot mehls. Zu den anzeigepflichtigen Mehlem sind auch alle Arten von Grieß, sowie Knorrsches Hafermehl und ähnliche Mehlpräparate zu rechnen. Aks Getreidegemische sind sowohl die natürlich ge wachsenen als die nach der Ernte künstlich hergestell ten Gemische anzuzeigcn. Für den Eintrag der Gemische in die Spalten der Erhebungsformulare ist der Haupt bestandteil der Gemische ausschlaggebend. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist dies nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Tie Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen aus Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zweck der Um ladung oder der Auslieferung der Ware an den Em pfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vor räte nicht anzumeldeu. Tie Anzeige über Vorräte, die sich am Erhebungstage aus dem Transport besuchen, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten (Formular HI). H 4. Die Anzeigen flicht erstreckt sich nickst auf Vorräte, die sich im Eigentume der Hecresvertvaltung oder der Marincverwaltung befinden, oder von einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden find. 8 5. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich aus Mehl in einer Menge von weniger als 25 Kilogramm im ganzen bestehen, be schränkt sich die Anzcige'pslicht aus die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 8 6. Für die Ausnahme der Vorräte sind in den Städten mit Revidierter Städteordnung Anzeigeformu lare für Einzelanzeigen (Formulare IV), in den übri gen Gemeinden Ortslisten (Formular I) zu verwen« dcn. — 8 7. Tie Erhebung' der Vorräte erfolgt gemeinde weise. Tie Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten ustd zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeistdebezirk, einschließlich der selbständigen Guts bezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die er forderliche Anzahl der zur Verwendung bestimmten Zählpapiere (8 6) erhalten werden. Tie näheren Vor schriften sind den Zählpapieren aufgedruckt. 8 8. Tie Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machest. Tie Amtshauptmannschaften haben hie Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so zeitig vor zunehmen, daß däs Ausfüllen der Zählpapiere am 9. Mai 1915 erfolgen kann. Tie Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten (Formular I) bis zum 12. Mai 1915 an die Kommunalverbünde ein zusenden. 8 9. Tie Zählpapiere (8 6) werden den Amtshaupt mannschaften und den Städten niit Revidierter Städte ordnung vom Kaijerliclwu Statislisckwn Amt übersandt werden. Tie Amtshauptmannschasten haben die ihnen zu gehenden Vordrucke sofort nach Eingang au die Bürger meister und Gemeiudevorstände ihres Bezirks zu ver teilen. tz 10. In den Städten mit Revidierter Städte ordnung sind die Anzeigen am 8. Mai an die Anzeige pflichtigen zu verteile» und am 10. wieder einzusam meln. Die mit dem Verteilen und Einsammeln der Zähl karten beauftragten Personen (die Zahler) sind über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Befinden anzuweisen, die Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung, der Anzeigen zu unterstützen. Die Angaben im Anzeigeformular (Formular III) sind aus die Ortsliste (Formular I) zu übertragen, da bei ist genau darauf zu achten, daß diese Angaben der Vorschrift entsprechen. Sollte eine Ortsliste (Formu lar I) nicht hinreichen, so find die übrigen Anzeigen (Formular III) in eine zweite, dritte oder weitere Orts liste «Formular I) zu übertragen und die Ortslisten ent- sprechiend zu nummerieren. Aus der letzten Ortsliste (Formular I) ist die Vollständigkeit der Einträge zu be scheinigen. 8 I I. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste ^Formular I) Verwendung findet, haben dis Zähler die in 8 I genannten Betriebe auszusuchen und in die Ortsliste (Formular I) die Namen der Anzeige- -vilichtigen uud deren Vorräte einzutragen. 8 12. Die zuständige Behörde oder die von ihr be auftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung rich tiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder son stige Aufbewahrungsorte, ivo anzeigepflichtige Vor räte von Getreide oder Mehl zu vermute» find, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflich tete» zu prüfe». 8 13. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mionatcn oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil für dem Staat« verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er ans Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollständige An gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvernwgeusfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. § 14. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte,an, die er bei früheren Vorrats aufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch' das Verschweigen verwirkter Slrasen und Nachteilen befreit. 8 15. Auf der ersten Seite der Ortsliste «For mular I) haben die Gemeindebehörden anzugcben, wie groß die für die Frühjahrsbestellung fin Gemeindebezirk nach dem Tage der Bestandaufnahme etwa noch als Saatgut benötigten Mengen jeder Gctreideart und die noch zu bestellenden Flächen (in Hektar) sind. 8 16. Die Kommunalverbändc haben bis zum 16. Mai 1915dem Statistischen Landesamt eine Zusammen stellung (Formular II) der vorhandenen Vorräte und der etwa noch benötigten Saatgutmengen einzureichen. Vorräte an ausländischem Getreide oder Mehl, die nach dem 1. Februar 1915 eingeführt wurden und sich »ach der Kenntnis des Kommunalvcrbandcs im Bezirke befinden, sind gesondert anzugeben. Tas Statistische Landesamt hat bis zum 20. Mai 1915 der Reichsverteilungsstelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl und der etwa noch benötigten Saatgutmengen und an dis Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Gerste, Hafer, Mengkorn und Mischfrucht uird der etwa noch benötigten Saalgutmengen nach jlvmmunaloerbänden' einzureichen. 8 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 28. April 1915. Ministerium des Innern.