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Adorfer Grenzbote (früher: Der Grenzbote) Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf Fernsprecher Nr. 14 Freitag, den 12. Mar; 1915. W 58. Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage „Der Seitspiegel" Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Gtto Meyer in Adorf Tageblatt für Adorf und das obere Vogtland Anzeigen von hier und aus dem Amtsgerichts- bezirß Adorf werden mit 10Pfg.,von auswärts mit 15 Psg. die 5 mal gespaltene Grundzeile oder deren Naum berechnet und bis Mittags 11 Ahr für den nächstfolgenden Tag erbeten Nsklamen dis Seils 30 Psg: Dee Grsnzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den 6onn- undFeiertagsn folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl bar, 1 M. 35 Psg. Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, sowie von allen Kaiserlichen Post anstalten und Postboten angenommen Tal.-Adr.: Grsnzbote 80. Iahrg. MlM iW MWs M Ml M Mehl. Mit Zustimmung des Ernährüngsausschnsses wird dir Bekanntmachung des Bezirksausschusses vom 25. Februar 1915 wie folgt abgeändert: 8 2. Kuchen. 1. Kuchen ist jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker aus neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger Stosse verwendet werden. 2. Tie Verwendung von Roggen- und Weizenmehl, gleichviel in welcher Menge, zu Kuchen, auch Torten, Pfannkuchen, Brezeln u. dergl., ist völlig verboten. 3. Hefe und Backpulver dürfen, außer für Bäcke rei- und Konditoreibetriebe, weder gekauft noch verkauft werden und dürfen auch, außer in Bäcke rei- und Konditoreibetrieben, in keiner Weise zum Backen verwendet werden. 4. Tie vorstehenden Verbote in Absah 2 und 3 gel ten auch für die Pr > v at h a u s h a l tu u g en. 8 4. Höchstverbrauch. 1. Der durchschnittliche Höchstverbrauch wird für jede Kalenderwoche vom 15. März ab bis auf weiteres auf Mammen 3^2 Pfund Brot (Roggen- und Weizen brot) und Mehl für den Kopf der versorgungsberechtig ten Bevölkerung festgesetzt. 2. Wie bisher. 8 6. Verbrauch der Mehlvorräte. 1. Hauswirtschaften, in denen der Vorrat an Mehl 1 Pfund auf den Kopf der im Haushalt beköstigten Personen übersteigt, haben zunächst ihre Vorräte Au verbrauchen, bis die zulässige Grenze von 1 Pfund auf den Kopf erreicht ist. Bis zu diesem Zeit punkt i st ihnen der Ankauf von Mehl verboten. 2. Ter Höchstverbrauch in diesen Haushaltungen an Brot und Mehl (siehe 8 4) darf jedoch einschließlich der von dem Vorräte entnommenen Mengen auch iu dieser Zeit vom 1ö. Miärz ab durchschnittlich 31/2 Pfund ans den Kopf wöchentlich nicht übersteigen. 3. Wer von seinem Vorräte nach Absatz 1 Mehl verbraucht, hat dafür wöchentlich eine der verbrauchten Menge entsprechende Anzahl Brotmarken zurück zulegen. Diese Brotmarken gelten als verwen det, sie dürfen deshalb nichtan andere abgetreten wer den, sondern sind dauernd aufzubewahren und bei Kontrollen als Ausweis über den Ver brauch des Mehlvorrates vorz »legen. 4. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Mchlvorrätc in den Haushaltungen durch die Bestand aufnahme den Behörden bekannt geworden sind, Ver stöße gegen die vorstehenden Vorschriften also nicht ver borgen bleiben können und Bestrafung zur Folge haben. 5. Bäcker Und Händler dürfen an Personen, von denen ihnen bekannt ist, daß sie mehr als 1 Pfund Mehl auf den Kops der Haushaltung im Vorrat haben, kein Mehl abgeben. 87. Bezugsberechtigte. l. Wie bisher. 2. Jede Brotkarte ist in sieben gleiche Brotmarken geteilt, von denen jede auf v-, Pf»»d Brot oder Mehl oder 3 Semmel lautet. Für eine Brotmarke können auch 2l) Gramm Zwieback entnommen werden. 3. Wie bisher. 8 10. Bäcker und Händler. 1. bis 3. Wie bisher. 4. Bäcker sowie Brot- und Mehlhändler dürfen beim Verkaufe von Brot oder Mehl weder Rabatt noch irgendwelche Zugaben gewähren. 5. In Bäckereien und Konditoreien dürfen Back waren mit Ausnahme des Hansbrotes der Selbstver sorger, nicht ausgebacken werden, wenn der Teig von anderen als dem Bäcker oder Konditor bereitet ist. 8 11. Gast- und Sch ankwirtschäften. 1. Gast- und Schankwirtschasten erhalten für ihre Betriebe Brotkarten, deren Menge vom Bezirksausschuß bestimmt wird. 2. und 3. Wie bisher. 8 12. Verbot der Ausfuhr. 1. Mehl darf aus dem amtshauptmannschaftlichen Bezirke ohne besondere Genehmigung des Bezirksver bandes nicht ausgeführt werden. 2. Die Ausfuhr von Backwaren ist ohne be sondere Genehmigung in die Bezirke der Amtshaupt mannschaften Auerbach und Plauen sowie in den Stadt bezirk Plauen gestattet, soweit die Abgabe unmittelbar an Versorgungsberechtigte, also gegen Brotmarken er folgt. Dagegen bedarf die Ausfuhr von Backwaren der besonderen Genehmigung des Bezirksverbandes, wenn die Abgabe an Wiederverkäufer erfolgen soll. Diese Bekanntmachung Nätt sosort in Kraft. Oelsnitz, 10. März 1915. Der Bezirksausschuß der Königlichen Amtshanptmannschaft. Zahlreiche Anfragen und Gesuche um Ausnahme- bcwMijgungen zeigen, daß vielfach noch Unklarheit herrscht über die zur Zeit geltenden Vorschriften bezüg lich der Berfütteruug von Brotgetreide, Mehl, Hafer nnd Mengk 0 rn sowie von Brot. Deswegen sind sie in Nachstehenden noch einmal übersichtlich zu- fammengestellt worden. I. Tas Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, also von: Weizen (Dinkel und Spelz) und Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemischt gleichgültig, ob mahl- fähig oder nicht, sowie von Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl ist verboten, gleichgiltig, welche Tiergattung in Frage kommt. Ausnahmen können nicht bewilligt werden. Nichtmahlfähiges Brotgetreide wird von der Be schlagnahme Und damit von dem Derfütterungsverbote frei, wenn es dem Kommissionär der Kriegs-Getreide- Gesellschaft zum Kaufe angeboten wird, dieser den An kauf ablehnt. II. Das Verfüttern von Hafer, anch gefchrotcn und gequetscht, sowie von Meng körn aus Hafer und Gerste ist erlaubt zur Fütterung von Pferden und anderen Einhufern (Eseln, Maultieren, Mauleseln) nach einem Durchschnittssatze von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier aus den Tag berechnet. Ausnahmen können nicht bewilligt werden, weder hinsichtlich der Verwendung für andere Tiergattungen, noch hinsichtlich der Futtermenge. Nur für Gestüts- und Zucht-, sowie Bergwerkspserde können von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- Verpflegung aus den hierzu von der Heeresverwaltung zur Verfügung gestellten Mengen Zuschläge gewährt werden. Anträge hierauf sind an die Zentralstelle durch Vermittelung der Kommunalverbände zu richten. IU. Mengkorn, das nicht ausschließlich aus Hafer und Gerste besteht und weder Weizen (Dinkel oder Spelz) noch Roggen enthält, kann dann, wenn es im Gemenge gewachsen, also nicht erst nach der Ernt« gemischt worden ist, nach behördlicher Feststellung die ser Tatsache, frei verfüttert werden, also ohne Be schränkung hinsichtlich der Tierart oder Menge. Enthält das Mengern dagegen Weizen (Dinkel oder Spelz) oder Roggen, so fällt es unter die unter I wieder gegebenen Vorschriften. Ist Haser oder Mengkorn aus Hafer und Gerste nach der Ernte mit anderen Fruchtartcn als den unter I auf- geführten gemischt worden, so fällt der -Hafer oder das Mengkorn trptz der Beimischung unter die unter' II wiedergegebenen Vorschriften. IV. Tas Verfüttern von Brot mit Ausnahme von ver dorbenem Brot und von Brotabfällen ist verboten. Lelsmtz, 9. März 1915. 623 Kr, Die Königliche Amtshanptmannschaft. Tie .königliche Äreishauptmannschast Zwickau hat auf Antrag des Kommunalverbandes für den Bezirk der Amtshevptmaunschaft Oelsnitz einschließlich der Städte genehmigt, daß für die Zeit bis Aum 6. Apirl 1915 1. die Mühlen das Weizenmehl statt mit 30 vom Hun dert, nur mit 15 vom Hundert Roggenmehl ge mischt abgcben dürfen, 2. bei der Bereitung von Weizenbrot Weizenmehl irr einer Mischung verwendet werde, die statt 30 nur 15 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Gewichts teilen des Gesamtgewichts enthält. Oelsnitz, 10. März 1915.. §07 a Kr. Die Königliche Amtshauptmannschaft. — Tie Hauptkörung von Bullen findet in die sem Jahre vom 15. Mai bis 30. Juni statt. Besitzer körpflichtiger Bullen in den Städten, Land gemeinden und selbständigen Gutsbezirken werden aus gefordert, ihre Bullen bis En de April 1915 bei ihrer Gemeindebehörde (Siadtrat, Gemeindevor stand) anzumclden. Anmeldepflichtig sind alle unge- körten Vnllen, die für den eigenen Viehbestand eines einzelnen Besitzers oder für Bullenhaltungsgenossen schaften und -Vereinigungen gehalten werden. Tag und Beginn der Körung wird den Besitzern körpflichtiger Bullen rechtzeitig durch ihre OKmeindebchörden mit geteilt werden. Für pünktliche und vorschriftsmäßige Vorführung der Bullen außerhalb des Stalles haben die Bullenhalter zu sorgen. Für gute Bullen können unter gewissen Voraussetzungen Preise bewilligt werden. Oelsnitz, 10. März 1915. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Gertliches und Sächsisches. Adors, 11. März 1915. — Morgen Freitag abend findet die 4. öffentliche Stadtverordneten-Sitzung statt, deren Tagesordnung morgen veröffentlicht werden wird. — Hindenburgs Dank. Auf die Meldung von der Fertigstellung des Hindenburg-Lazarettzuges hat Ge nerälfeldmarschall von Hindenburg an die Vorsitzende des Posener Mobilmachungsausschusses, Frau v.Strantz, folgendes Telegramm gerichtet: „Euer Exzellenz danke ich herzlichst für die Benachrichtigung von der Fertig stellung des Vereinslazarettzuges Hindenburg. Möge er dazu beitragen, die Verwundeten, deren sich das .Rote Kreuz der Stadt ZHosen in so hervorragender Weise annim'mt, baldigst der heimatlichen Pflege zuzusühren. Alle denen, die dazu bcigetragen haben, das Werk zu fördern, bitte ich meinen herzlichsten Tank übermitteln zu wollen, v. Hindenburg". Nach einer Mitteilung des Vorstandes des Roten Kreuzes der Stadt Posen, haben sich folgende Ortjck-aften am Zustandekommen des Hindenburg-Lazaretlzuges beteiligt: Aus Sachsen: Adors, Bautzen, Braunsdorf, Brunndöbra, Burg städt, Chemnitz, Crostewitz, Döbeln, Dresden' Dünen burg, Einsiedel, Freiberg, Glauchau, Gersdorf- Görs dorf, Großenhain, Grünnu, Güldengossa, -Hermsdorf' Mühle, Kl.-Waltcrsdors, Kötzschenbroda, Leubnitz, Leip zig, Lengenfeld, Lichtentanne, Limbach, Meerane' Mitt weida, Naundorf, Neugersdorf, Oelsnitz, Planem Po lenz, Rabenstein, Radebeul, Reichenbach, Reichenau- Schweta, Seußlitz, Weißer Hirsch, Wend, Paulsdorst' Wermsdors, Zittau, Zwickau. — Nun ist auch die amtliche Bestätigung über den Tod des Unteroffiziers Paul Neubert bei seinen Ange hörigen eingetroffen. In einem ausführlichen, teil nahmsvollen Brief des Feldgeistlichen Pastor Ficker (von der Marienkirche in Zwickau) wird mitgeteHt, daß Paul Neubert am 4. März in einem Gefecht bei Badonviller durch Granat- oder Schrapnellfeuer am Hintcrkopf schwer verwundet worden war und am Abend desselben Tages gestorben ist. Ohne das Bewußtsein nnedcrerlangt zu haben, ist er hinübergeschlummert; Schmerzen sind ihm somit erspart geblieben. Im Fried hof zu Blamont ist der wackere Vaterlandsverteidiger begraben worden. Don einem seiner Offiziere, so bc-