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Adorfer Grenzboie Dies Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Oelsnitz, des Amtsgerichts, der Amts- anwaltschaft und des Stadtrates zu Adorf. Anzeigenpreise: Grundzahl für die ögefpaltcne Pctitzeile oder deren Raum 50 Mark, bei auswärtigen Anzeigen 70 Mark, für die amtliche Zeile 125 Mark. Schlüsselzahl: 100000 000. Fernsprecher Nr. 14 Verantwortlicher Schriftleiter und Verleger Otto Meyer in Adorf. Dienstag, de« 6. November lSL3 W 240. Postscheck-Kto. Leipzig 373 69 Istzrg. 88 Koßtenßöcßßpreise im Bezirke der Amtshauptmannschast Oelsnitz i. Vogtk. einschließlich der Städte. Preise ab 2 November 1923. 1. Braunkohlenbriketts ab Ei fenbahnwagen 1,42 Goldmark der Zentner ab Händlerlager 1,67 „ „ „ 2. Steinkohlen ab Eisenbahnwagen 2,10 Goldmark der Zentner ab Händlerlager 2,39 „ „ „ Oelsnitz i. V., den 3. November 1923. ko. Der Dezirksverdand der Amtshauptmannschast Oelsnitz i. D. KWMS AMMz!» UMM Die Berhältniszahl für die Zeit vom 4. November bis 10. November 1923 ist „20 000", d. h. die in der letzten Septemberhälste 1923 in G-Itung gelvefenen Ermäßigen gs- sätze (Grundzahlen) beim Steuerabzüge sind mit dieser Zahl zu vervielfachen. Der Steuer abzug ist auf volle 10 Millionen nach unten abzurunden. Finanzamt Adorf i. V., am 2. November 1923. MMSkAWWMkM Die Kreishauptmannschaft Zwickau hat nach Maßgabe der vom Reichsarbeits ministerium gemäß ß 105 s Abs. 2 S. O. aufgestellten Richtlinien unter Aushebung der bisherigen Bestimmungen und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit W rkung vom 1. November d. I. ab die Sonntagsruhe im tzandelsgewerbe usw. neu ge regelt. «hiernach dürfen au den Soun- und Festtagen nur folgende Warrn z« den dabei angegebenen Zeiten verkauft werden: Während des ganzen Jahres: 1u. Bäckerei- und Feinbäckereiwaren in Bäckereien von 7— 9 Uhr, 1d. Konditoreiwaren in Konditoreien „11—1 „ (nur das eine oder andere, ohne Teilung der Verkaufszeiten) 2. Roheis von 7— S „ 3. Milch von 5-8'/, und 11—12^ „ 4. Zeitungen von 11—1 „ 5. frische Blumen (Sträuße, Kränze usw.) „11—1 „ am Totensonntag sowie am Johannes- und Allerseelentage, sofern sie auf einen Sonntag fallen „ 11— 4 „ Nur in der Zeit vom 1. April bis 30. September: 6. frisches Gemüse und frisches Obst , 7. frisches Fleisch l „7—9 ,> 8. frische Fifche > Der Verkauf der vorstehend genannten Waren ist nur in solche« Geschäften zulässig, in denen sie ausschließlich oder überwiegend stän dig verkauft werde«. Außerdem har sich der Verkauf während de« nachgelassenen gelten auf diese Warrn zu beschränken. Anden zweite» Feiertagen des Oster-, Pfingst- und Meihnachtsfestes ist nur der Ver kauf von Roheis «ud Milch gestattet, im übrigen aber jeder Waren verkauf untersagt. Während der festgesetzten Verkaufszeiten ist auch die Beschäftigung von Ge- bilfen, Lehrlingen und Arbeitern gestattet. Dauert sie länger a!s 2 Stunden, so ist ihnen zum Ausgleich ein Nachmittag in der Woche sreizugeben. Für das Speditionsgewerde, insoweit es sich um die Abfertigung unl» Expedition von Gütern handelt, ist eine Beschäftigung.von 8—9 und von 11—12 Uhr vorm., für andere Gewerbe zu dem gleichen Zwecks eine Beschäftigung von 11 Uhr vorm. bis t 2 Vz Uhr nachm. nachgelassen. Hierbei kommen jedoch nur solche Arbeiten in Frage, die nach der Natur des Gewerbebetriebs keinen Aufschub gestatten. Für Photozraphevgeschäftr ist d!e bisher festgesetzte Beschäftigungszeit (11 Uhr vorm. bis 4 Uhr nachm.) unverändert geblieben, ebenso auch für das Barbier- und Friseurge werbe (8—12 Uhr vorm.). Anden zweiten Feiertagen der 3 hohen Feste hat in Spe- ditions-, Barbier- und Friseur- und Photographrngewerbe jede Arbeit zu ruhen. Ist durch die Festsetzung der sonntäglichen Verkaufs- und Arbeitszeit der Besuch des Gottesdienstes unmöglich, so ist jedem Arbeitnehmer mindestens an jedem 3. Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. Zuwiderhandlungen werden nach § 146 L der Gewerbe-Ordnung besttast. Adorf, den 1. November 1923. Der Stadtrat. Dienstag, den 6. Nov. 1923, vorm. 11 Uhr im Bürgermeisterzimmer. Tagesordnung: Prüfung und Festsetzung der Wahlvorschläge für die Stadt- »erordnetrnwahleu. Adorf, den 5. November 1923. Der Gsmeiudrwahlleiter, Dönitz, Bürgermeister, Was gibt es Aeues? — Die NeichSregierung hat beschlossen, die Papierinari Hegen Ausgabe von Goldanleihe einzuziehen. — Der Neichsausschuß der Betriebsräte ist für das «ganze Reich verboten und aufgelöst worden. — Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes hat dieNeichs- »egkerung eine Verordnung über den Handel mit Goldanlcihe «erlassen. — Bei einer Haussuchung bei der „Roten Fahne" in Berlin wurde wichtiges Material aufgcfundcn. . — Die sozialdemokratischen Reichsminister sind aus Der Reichsregicrung ausgetreten. — Der preußische Justizminister hat da? Kammer- Sericht zur höchsten preußischen Instanz für Mietssachcn eingesetzt. Der Goldpfennig. Jetzt ist der Pfennig Mieder da. und er erscheint in -dem pompösen Gewände als Goldpfennig. Als solcher «erhebt er Ansprüche, an seinem Geburtstage hatte er einen Stand von 309,5 Millionen Papiermark. Im Gegensatz zum früheren Pfennigspruch kann man also heute sagen: „Wer die Million nicht ehrt, ist des Pfennigs nicht wert." Wer keine Million erspart, der kann keinen Pfennig kaufen. Das klingt wie eine Groteske, aber es ist schon fo. Tie Papicrmark ist beispiellos entwertet und es ist kein Stillstand in ihren: Abwärtsgleiten zu crblik- ken. Tie Grundlage für die. bisherige Mark ist Pa pier, aber kein greifbarer Besitz, der ihr dnrch die Verarmung des deutschen Volkes entzogen ist. Tie Goldmark hat solide Sicherheit, an der zn seinem An- lteil auch der neue Pfennig tcilnimmt. Es hat lange gedauert, bis sich mit solcher furcht baren Tentlichkeit herausgestellt hat, daß das bequeme Drucken von Banknoten für uns eine Unheilsquelle ist. Millionen haben nicht sehen wollen, die hohen Aus zahlungen in Papicrmark hatten sic förmlich betäubt jund über die Bedenken des Tages fortgesetzt, dost es Inicht für immer so weiter gehen könne. Es ist auch Wohl nicht mit einer solchen Entwertung und Teu erung, sondern mit einem Glücksfall gerechnet worden, der eine Besserung bringen würde. Aber dicker Glücks- fäll ist ausgeblieben, und die Energie zum kräftigen Eingreifen hat gefehlt. Gab es keine Möglichkeit, einzugreifen und dem < Druck dieser Massen pon Papiergeld ein Ziel zu setzen, ! oder hat nur die Erkenntnis für den rechten Zeit- ! punkt gefehlt? Es ist Wohl beides zusammengekommen. Infolge der Haltung Frankreichs gab es keine Aussicht, eine Anleihe zu bekommen, und als nun einmal mit , dem Bezahlen dnrch Papier nach dem Einsetzen der j Teuerung begonnen war, trug die Reichsregierung Be- ! Senken, eine^ Sistierung der Papierzahlungen vorzu- nehmcn. Heute sehen wir, daß dieser Schritt geschehen mußte, wir erkennen ferner, daß er geschehen konnte, denn der Goldpfennig ist sein Zeichen. Allerdings war es schwer, die Tiefe des Abgrundes, dem wir znstenerten, zu ermessen, und kaum möglich, den Termin borans- znschcn, zu welchem wir uns würden entschließen müs sen, mit dem bisherigen System zn brechen. Tie Ruhr- pvlitik Poincares, die alles Recht über den Haufen warf, hat uns dann den Todesstoß gegeben. Heute, wo wir den Goldpfennig wieder haben, j aber ihn mit Hunderten von Millionen kaufen müssen, > wird es mit der Sparsamkeit bitterer Ernst. Das neue gute Geld, die Nentenmark ebensowenig wie die Goldmark, wird niemandem „in der: Schoß gewor fen", wenn ihm die Zahlungsmittel knapp werden, sondern er mutz sich nach der Decke strecken. Auch die Gehälter und Löhne, wenn sic nach dem festen Geldc verabfolgt werden, muffen sich mit der Grenze abfindcn. die dnrch Gold- und Nentenmark ge- zogen sind. Es handelt sich nur um die Auseinander setzung mit den Lebensmittclpreisen. Die Erinnerung an die Zeit wird wieder onssteigen, in der cs hietz, mit dem Monatsgehalt oder mit dem Wochenlahn aus zukommen. Der neue Pfennig, das mutz sich immer wieder einprägen, ist kein Zeichen des Ueberflusses, wenn er augenblicklich auch mit Millionen erkauft werden muß, sondern der Wegweiser zur alten soliden Wäh rung, zum alten, ehrlichen Pfennig. Der Kupfcrpsennig der Solidität macht uns glücklich, der Goldpfennw ist nur ein Weg, dahin zu gelangen. » ,Trcsdtu. Der Befehlshaber im Wehrkreis 4 hat die Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats über das allgemeine V e r sa m m l u n g s v e r b o t aufgehoben. Zahlungen in Dedifen. Freigabe bis zum 3«. November. Auf dem Verordnungswege hat die Reichsregnrung folgende Bestimmungen zur Erleichterung des Wirt schaftsverkehrs erlassen: Ju Verfolg der Bestrebungen, unwirtschaftliche Au» gaben und Hemmnisse zu beseitigen, werden eine Reih« Meldepflichten aufgehoben. Wenn das Finanzamt den Er< werb ausländischer Zahlungsmittel genehmigt hat und be^ allen kleinen Beträgen fällt die Meldung an den Kommis-» missar für Devisenerfassung fort. Entsprechend wird di«^ wöchentliche Meldung der Devisenbanken beschränkt. Firmen^ die regclmätzig Devisen erwerben und abgeben, braucherc kein besonderes Teviscnbuch mehr zu führen. Auch fällt diH wöchentliche Meldepflicht fort. Es genügt, daß die Buch-h führung ordnuugsgemätz ist und Abschriften dem Kommis« sar für Devisensrfassung auf Anfordern jederzeit erteilt) tverden können. BiS zum 38. November ist ferner die Annahme; ausländischer Zahlungsmittel im Warenvertehr zuge« lassen. Verboten bleibt, solche Zahlung zu forderu ode? solche Zahlungsmittet zur Beschaffung der Waren zu er» werben. Endlich ist das Bcrbot der PreiSsteklnng i« tzioldmark auch für den Einzelhandel b seitigt. An der Bcrpslichtuug für alte -Sirtschastskreise, die Papier« mark nach wie vor in Zahlung zn nehmen, ändern dies«- Erleichterungen nichts. Lie Rcichsregierung wird du« Annahme der Papicrmark als ZahlungSmittcl, wenm eS sein muh. auch mit den schärfsten Mittel» durchsetze«^ Unter Aufhebung der geltenden Verordnungen üben: Ausfuhrdevisen werden neue Bestimmungen bekannt ge« macht. In Zukunft müssen die 30 vom Hundert des Aus»- fuhrgcgenwerteS spätestens innerhalb von drei Monaten, beL Ueberseegeschäften innerhalb von sechs Monaten abgelieserL werden, soweit nicht der Rcichswirtschaftsministcr Ausnah« men zuläßt. Ter Handel mit Goldanlcihe. ) Ferner hat die Reichsregicrung nachstehende „Ver ordnung über den Handel mit Goldanlcihe zum Ein-» heitsknrs" erlassen: Tic Vorschriften der Verordnung über den Hai»d«t Illit ausländischctt Zahlungsmitteln und Dollarschatz« anwtisungcn zum Einhcitskurfe vom 22. Oktober 1923 finden auf den Erwerb und dis Veräußerung von wert beständiger Anleihe des Deutschen Reiches entsprechende!