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. FrankeMr^rageblatt »«" I« «»', 1»» ''''^' l- >»' > ' .I!IE---L^MS«! Sechste Kriegsanleihe. 5"/»Deutsche Reichsanleihe. äVz °/o Deutsche Reichsschatzanweisungen, Esbar «u 110 °/° dis 120 °/« , Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 7o Schuldverschsreibungen des Reichs und 4^ °/o ReichsschatzanweisMgen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der ftüheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie Über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Berkaus, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schnldbuchfordemngen entsprechende Anwendung. 1. Annahmestellen. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 18. April 1917, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin 99) und hei allen Zweig- anstalten der Reichsbank mitKasseneinrichtnng entgegen- genommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlungen (Preußischen Staats bank), der Preußischen Central-Genosfenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder LrbenSversicherungSgesell- schaft, jeder Kreditgenossenschast und jeder Posta nstalb' erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit ZinSscheinen, zählbar am 2. Januar und 1, Juli jedes Jahres, auSgeftrtigt. Der Zinsenlans beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig. Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen ZinSterminen wie die Schuldverschreibungen ausgesertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. , 3. Einlösung der Schatzanweisungen. Die Schatzayweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, cmSgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert . zurückgezahlt. Es werden jeweils so viele. Gruppen auSge- lost, als die» dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht. Die nicht auSgelosten Schatzanweisungen sind festen» des Reichs bi» zum 1. Juli 1V27 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Wckzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber als dann sw« der Barrückzahlung 4°/oige, bei der ferneren WtSlosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rück- z-hlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unter liegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch »nverlosten Schatzanweisungett zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die In haber statt der Barzahlung 3'/,°/oigc mit 120 Mork für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen sordern. Be-ing««gen Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur aus einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Til gung durch Auslosung werden jährlich 5°/o vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzin sung und Auslosung teil. Am 1- Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausge losten Schatzanweisungen mit dem alsdann sür die Rückzah lung der ausgelosten Schatzanweisuygen maßgebenden Betrage (110°/,, 115°/, oder 120°/,) zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5°/,Reichsa »leihe, wennStücke verlangt werden98,—Mk., 5°/, „ wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird .... 97,89 „ 4'/s"/o Reichsschatzanweisungen .... 98,— „ für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb lichen Stückzinsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs schluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungs stelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf 'Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden*). Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Relchsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Rcichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleu nigung sertiggestellt und voraussichtlich im September d, I. ausge» geben werden. 6. Einzahlungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor die sem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30°/, des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I. 20»/. „ „ „ „ „ 24. Mai „ 25°/, „ „ „ „ „ 21. Juni „ 25°/o „ „ „ „ „ 18. Juli „ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in rnnden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch aus die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jeder zeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen dc» Rennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbe träge wenigstens 100 Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfol gen, bei der die Zeichnung augemeldet worden kst. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheitle des Reichs werden — unter Abzug von 5°/o Diskont vom Zahlungstage, frühesten- aber vom 31. März ab, bis-zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7. Postzeichnungen. Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die, 5°/, Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kaHy! die Bollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens yü, 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anikten Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. 8. Umtausch. ? Den Zeichnern neuer 4'/r °/g Schatzanweisungen ist es- gestattet, daneben Schuldverschreibungen upd; Schatzan weisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4^s °/, Schatz anweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so Piel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Pie Umtanschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bi» zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen. Die 5°/o Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatz- anweisungen umgetauscht. Die Einlieserer von 5°/, Schatz anweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5°/« Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4'/z "/, Schatz anweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen» die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ansgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, sa daß die Einlieferer von April/Oktober-Slücken ans ihre alten Anleihen Stückzinsen sür V« Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldver schreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldcnverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur süx den Um tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne ZinSschein- bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnuugssperre steht dem Umtausch nicht.ent gegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannte^ Zeichnungs- oder Vermittlungs stellen cinzureichen. *) Die zugeteilten Stück« sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner sür die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober i91S vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist — znrÜckuehmen. Die von' dem Kontor für Wertpapiere ausgeserjigten Depotscheine werden Vonden Dorlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. ' ReMmk-DirrktsriM. Havenstein. v. Grimm.