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1134 7) Dienstag, den 31. Mai, für dir Orischastcn Obercunnersdorf, Oberottcnhaln, Obersohland a. R., Oehlisch, Oelsa, Oppeln, Peschen, Plötzen, Rodewitz, Rosenhain, Sornßig, Unwürde, WendischeurnerSdorf, Wendischpaulsdorf, Wohla, Zöblitz und Zschorna, 8) Mittwoch, den 1. Jnui, für sämwtlicke Ortschaften des GrrichtSamtSbczirks Herrnhut, 9) Donnerstag, den 2. Juni, für die Stadt Weißenberg und sämmtliche Ortschaften des Gerichtsamtsbczirks Weißenberg, an bei t Lmlscheidi 10) zur LoosUUg, welche den gesamnün, sub II rrwähnt-n AuShcbvngsbezirk von Löbau umfaßt und ebenfalls im Gasthofe zum „Lamm" in Löbau stall- finden wird, Freitag, den 3. Jimi- von früh 8 Uhr an. >um Die betreffend Munscha Indem ich die Stammrollen den mit der Führung derselben beauftragten Ortsbchörden durch die Königl. Gerichtsämter, resp. Linck ich zunäck wieder zurückgcbc, veranlasse ich dieselben, die Gestellungspflichtigen und zwar jeden einzeln, nunmehr sofort schriftlich zu den betreffenden W ü"' 8 Musterungsterminen vorzuladen, den Tag der Behändigung dieser Vorladung aber unter dem Namen des betreffenden Mannes in der nach- W W, Rese stehends gedachten Nachweisung kurz zu bemerken. Behufs der Präsentation der Mannschaften vor die Königl. Kreis-Ersatz-Commission und späteren Vervollständigung der Stamm- W dem l rollen sind von den OrtSbehördcn (Stadt- und G-meinderäthen) die in meinem durch die Amtsblätter veröffentlichten Erlasse vom 26.März I 1869 pot. 4 gedachten Nachweisungen anzufertigen und an dem Musterungstage mit zur Stelle ZU bringen. Die hierzu erforder- W liehen Druckformulare sind bei dem betreffenden Königl. Gerichtsamte zu entnehmen. , milande In diese Nachweisungen sind alle in den Stammrollen verzeichneten Mannschaften — mit alleiniger Ausnahme der aus irgendeinem Grunde bereits Gestrichenen — nach Jahrgängen (der älteste Jahrgang zuerst) und innerhalb der Jahrgänge — ohne Rücksicht auf die W i"dmdi! Untcrabtheilungen — genau in alphabetischer Ordnung aufzunchmcn, nachdem die Stammrollen, soweit nöthig, nach Anleitung der in M beMndt dieselben gebrachten Bemerkungen resp. der deshalb au die Ortsobrigkeiten besonders ergehenden Verfügungen berichtigt resp. vervollständigt worden W Eebmt«sc sind. Die Namen derjenigen, welche mit dem betreffenden Orte thatsächlich zur Gestellung gelangen, sind roth zu unterstreichen. I Im fiebrigen haben, wie hierdurch noch besonders bemerkt wird, alle zur Gestellung verbundenen, im Jahre W !?er 1850 oder früher gebornen Milttairpflichttgen, auch weun sie etwa nicht speciell vorgeladen sein sollten, mit der Ge- W meinde, in welcher sie gestellungspflichtig sind, an den vorbesttmmten Tagen zur Musterung zu erscheinen. W -— Wenn es demnächst nicht zulässig erscheint, daß sich die Mannschaften mit anderen Ortschaften, als mit denen, mit welchku sie nach § 20 der Militair-Ersatz-Jnstruction gestellungspflichtig sind, beliebig gestellen, so werden die Ortsbehörden angewiesen, strengstens M s darüber zu wachen, dass den Bestimmungen in 8 20 der Militair-Ersatz-Jnstruction Seiten der Militairpflichtigeu W Moor — welche widrigenfalls in die gesetzliche Strafe verfallen würden — genau uachgegaugen Wird, und cs haben daher alle DicMgcn, W Hnrcn-k welche ihre Anmeldung im Domicil- resp. zeitweiligen Aufenthaltsorte bisher unterlassen haben, dies NUverweilt nachträglich zu bmirlm. M LrMin Bezüglich dieser nachträglichen Anmeldungen wird auf pot. 3l der Bestimmungen über Anlegung und Führung der Stammrollen verwiesen. W ^rmit Die Militairpflichtigen sind und zwar in den Städten durch ein Mitglied des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Ort«- I obrigkcit durch den Gemcindevorstand oder eine Gcrichtsperson zur nöthigen AuSkunftscrtheilung an Commissionsstelle zu begleiten und reckt- W zeitig vorzustellen; hierbei haben die Letzteren namentlich auch darüber Aufsicht zu führen, dass die Mannschaften während der Gestcllungszett zusammenblciben, indem, was denselben noch besonders vorzuhaltcn ist, nach 8 I76, I der Militair-Ersatz-Jnstruction I auch Diejenigen, welche bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, mit Geldbusse bis ;u W ta» der 10 Thlrn., im ttnvermögcnsfalle aber mit entsprechender Gefängnisstrafe belegt werden. M für dich. Von der persönlichen Gestellung vor die Kreis-Ersatz-Commission kann kein dazu Verpflichteter entbunden werden, es sei denn, daß W MV oh der Gesundheitszustand die persönliche Gestellung unmöglich macht; im letzteren Falle ist der Kreis Ersatz-Commission am Gestellungstage ein I ortsgerichtlich bescheinigtes Attest durch den Gemeindcvorstand vorzulegen. M lMtbei Diejenigen Militairpflichtigen, welche der Vorladung der Ortsbchörden, rcsp. der gegenwärtigen Aufforderung zur Gestellung ohne W zu Kami einen von der Königl. Kreis-Ersatz-Commission als genügend anerkannten Grund nicht Folge leisten, werden mit einer Geldstrafe bis zu M st 10 Thlrn., im Unvermögensfalle mit entsprechender Gefängnißstrafe belegt, verlieren ausserdem die Berechtigung zur LoosUUg, bi- I ziehentlich die eventuelle Berechtigung der bereits erhaltenen LooSnummcr, sowie den aus etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruch I aus Zurückstellung resp. Befreiung vom Militairdienst und können überdies durch Anordnung entsprechender Zwangsmittel zur Gestellung an- I gehalten werden. W st Betreffs der LvosUttg wird darauf aufmerksam gemacht, daß hierbei nur die im Jahre 1850 gebornen und diejenigen Miiitair-W Lessin N> pflichtigen concurriren, welche wegen ihres Ausbleibens bei den früheren Aushebungen als genügend entschuldigt zu betrachten find, und bleibt M catastcrs eS denselben überlassen, ob sie sich hierzu persönlich einfinden wollen. Für die Abwesenden wird durch ein Civilmitglied der KreiS-Ersatz-W «nM, i Commission gcloost werden. M gewürder! Soviel nun die Reclamationeu der gestellpflichtigen Mannschaften anlangt, so sind dergleichen überhaupt nur in den in I 88 43 und 44 der Militair-Ersass-Jnstruction bezeichneten Fällen zulässig, nach den durch meinen Erlaß vom 26. März W öffentlich r869 veröffentlichten Schema anzufcrligcn und sobald als Möglich iu einfachen Exemplaren portofrei bei mir einzurcichen, spätchns W aber im Musteruttgstermine selbst bis früh 9 Uhr schriftlich anzubringen, indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führend!« W Altriba! Beweises keine Rücksicht genommen wird. W 2 Ferner sind nach tz 108b der Militair-Ersatz-Jnstruction Reclamationsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Commisfion zur Prüfung und W gh Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Dcpartcments-Ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern U zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Reclamativn nicht etwa nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäfte entstanden sein sollte. W Außerdem wird hierzu noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: . 1) Zeugnisse, die zum Behufs der Befreiung vom Militairdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von den Königl. W 1 Geriebtsämtern und Stadträthcn selbst auSzustellen sind, müssen entweder aus eigene genaue Kenntnis; der Verhältnisse des durum M Hm- Nachfuchenden, oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen, eine blose amtliche Beglaubigung gemeinde-1 räthlicher oder ortsgerichtlicher Atteste kann als ausreichend nicht angesehen werden. 2) Die Eiltscheidungei« der Kreis-Ersatz-Commifsion auf Reklamationen erfolgen im Musterungstermine und werden den dritten lag U darauf Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. 3) Rekurse gegen die Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commifsion an die Departements-Erfatz-Commission müssen bei Verlust derselben » binnen 10 Tage» nach Ablauf der Publikation, resp. der vorbemerkten Publikationsfrist und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des zehnten Tages bei» der Kreis-Ersatz-Commifsion unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. W 4) Die Entscheidungen der Departements-Erfatz-Commission werden mündlich ertheilt, und gelten von und mit dem Tage der Eintragung in dir Listen als publicirt. bi- iü unter Vc st