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WWW 135 Lehrer seine Befriedigung kundgegeben. Uebrigens denke die Regierung nicht daran, die Gehaltsverbesserungen event. zurück zuziehen, wenn der andere Theil der Vorlage nicht Annahme finde. — Abg. Professor Biedermann: Er acceptire diese Er klärung des Ministers und constatire nochmals, daß der Minister ver sprochen, von der Gehaltsaufbesserung nicht absehen zu wollen, selbst wenn die Deputation die übrigen Theile der Vorlage ablehne. — Schluß der Generaldebatte. — Der Antrag des vr. Rentsch wird einstimmig angenommen. — Ohne Debatte genehmigt die Kammer § 1. — Zu 8 2 liegen folgende Anträge vor: (Vom Abg. l)r. Hahn)») die Kammer wolle statt den Worten „vom erfüllten 44. bis mit erfülltem 45. Dienstjahre und weiter 80 Procent" setzen: „vom erfüllten 44. bis mit erfülltem 45. Dienstjahre 80 Procent, vom erfüllten 45. bis mit erfülltem 50. Dienstjahre 90 Procent, nach erfülltem 50. Dienstjahre 100 Procent"; b) die hohe Zweite Kammer wolle im Verein mit der hohen Ersten Kammer be schließen, daß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Emen- tirung ständiger Lehrer an Volksschulen betreffend, in Wegfall gebracht und dafür folgende, aus § 20 des Staatsdienerpensions gesetzes vom 7. März 1835 wörtlich entnommene Stelle ausge nommen werde: „Wenn ein Lehrer innerhalb der ersten 10 Jahre durch Krankheit oder physisches Unvermögen, welches jedoch ebenfalls auf unverschuldeten Ursachen beruhen muß, zur Fort setzung des Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei seiner Ent lassung und nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Beurtheilung ledig lich der Anstellungsbehörde überlassen bleibt, eine jährliche Unter stützung zu gewähren, deren Betrag den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf. Wird dagegen ein Lehrer während der ersten 10 Jahre erweislich durch einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall untüchtig, so ist ihm der niedrigste Pensionssatz ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit zu bewilligen." — (Vom Abg. Näser) v) bei § 2 zum Anträge der Minorität statt der Worte: „vom erfüllten 1." zu setzen: „vom Amtsantritte." — Abg. von Könneritz: Er sei der Ueberzeugung, daß man die Lehrer bezüglich ihrer Pensionsberechtigung mit den Staats beamten auf gleiche Linie stellen müsse, wolle man nach allen Seiten hin gerecht werden. Staatsdiener würden auch nicht pensionsberechtigt mit dem Eintritt in den Staatsdienst, deshalb wünsche die Dep.-Majorität die Beibehaltung des 10. Dienst jahres als Vorbedingung der Pension. Trete die Kammer der Minorität bei, dann würde der nächste Landtag mit einer Fluth von Petitionen überschüttet werden, denen man doch dann auch gerecht werden müsse. Fürchte man sich davor nicht, dann aller dings wäre gegen die Annahme der Min.-Anträge nichts zu sagen. Er empfehle jedoch'die Annahme der Maj.-Anträge. — Referent vr. Panitz: Die Minorität sei von dem Grundsätze ausgegangen, Alles, wodurch die Lehrer in der Vorlage ver bessert würden, anzunehmen, aber abzulehnen, wodurch ihre Stellung verschlechtert werde. Das Staatsdienergesetz von 1851 könne nicht maßgebend sein, denn alle Gesetze aus jener Periode erweckten Mißtrauen. (Bravorufe.) Auch bestreite er, daß dasselbe mit seiner doppelten Scala auf gesunden Principien beruhe. Die Pensionscasse der Staatsdiener sei mit der Emeritencasse nicht zu vergleichen, weil Erstere auch für Witwen und Waisen sorge. Wollte man die Lehrer-Witwen- und Waisencasse mit der Emeriten casse verbinden, dann erst sei ein Vergleich zulässig. — Geh. Kirchenrath Hübel: Die Regierung sei nicht in der Lage, der Minorität beizutreten, sie halte vielmehr an der Bedingung fest, daß erst eine 10jährige Thätigkeit oder Dienstzeit zur Pension be rechtige. In Preußen erlange der Staatsdiener erst nach 15 Dienst jahren diese Berechtigung, in Sachsen mit 10 Jahren und der ! Gleichstellung mit den Staatsbeamten wegen müsse die Regierung bei dem 10. Jahre stehen bleiben. Im Weiteren erläutert Redner die Regierungsvorlage. — Referent vr. Panitz vertheidigt noch mals das Minoritäts-Votum, denn es sei eine Ungerechtigkeit, mit Eintritt ins Amt Beiträge zur Emeritencasse zu fordern, aber Pension zu verweigern. — Abg. Ludwig erklärt sich zwar im Princip gegen jedes Pensionsgesetz, doch werde er unter den vor liegenden Verhältnissen für die Minorität stimmen. Redner geht nun ebenfalls auf eine Kritik der beiden Gesetze (Staats diener- und Emeritengesetz) über und weiset nach, daß Beide nicht mit einander zu vergleichen seien. Dem Staatsdiener stehe eine große Carrwre offen, dem Lehrer nicht. Letztererbleibe, was er sei. Vor der Petitionsfluth der Staatsdiener fürchte er sich nicht. Ein schlechter Haushalter, der da sage: ich fürchte mich, die Re paratur im unteren Zimmer vorzunehmen, weil sie dann im oberen auch nothwendig werde. Man höre ost die Aeußerung: die Lehrer haben viel freie Zeit, Ferien rc. Gewiß, aber cs heiße hier auch: viel gute Zeit, viel schlechte Bissen. Nicht Alle kennten die Noth der Lehrer aus Erfahrung; 6 Jahre lang habe er sie persönlich ertragen, aber z Jahr länger würde ihn unter die Erde gebracht haben. (Bewegung.) Schließlich verweiset Redner aus den großen Widerwillen, den das Gesetz von 1868 fast überall bei seinem Erscheinen gesunden. Wo habe denn das Ministerium Befriedigung wahrgenommen? Nur die Achtung und Liebe haben Werth, die Jemand von selbstständigen, unab hängigen Männern erfahre. — Abg. Heubner: Nur durch Verbesserung der finanziellen Lage könne auch die sociale und bürgerliche Stellung des Lehrers gehoben werden. Umsomehr bedauere er das Verhalten der Regierung. Wenn der Minister aus die Interessen des Staates verwiesen, so glaube er, Maß sei lange genug gehalten. Ueberhaupt hätte er eine solche Aeußerung allenfalls von einem Finanzminister, nicht aber vom Kultusminister erwartet. Redner empfiehlt schließlich mit großer Wärme die Minoritätsanträge. — Abg. Näser motivirt seinen Antrag auf Pensionsberechtigung mit Amtsantritt. Die Min. macht die Anträge der Abgg. Näser, vr. Hahn sub a zu den ihrigen. — Nach dem Schlußwort des Referenten der Majorität und Minorität genehmigte die Kammer § 2 in folgender Fassung: „Die jährliche Pension, welche ein emeritirter Lehrer zu erhalten hat, ist nach dem Einkommen zu berechnen, welches derselbe zur Zeit der Pensionirung bezogen und durch Beiträge zum Pensionsfond versteuert hat und beträgt: vom erfüllten 1. bis mit erfülltem 18. Dienstjahre 33zH, vom 18. bis 19. 34, vom 19. bis 20. 35, vom 20. bis 21. 36, vom 21. bis 22. 37, vom 22. bis 23. 38, vom 23. bis 24. 39, vom 24. bis 25. 40, vom 25. bis 26. 4iz, vom 26. bis 27. 43, vom 27. bis 28. 44z, vom 28. bis 29. 46, vom 29. bis 30. 47 z, vom 30. bis 3l. 49, vom 31. bis 32. 50z, vom 32. bis 33. 52, vom 33. bis 34. 53z, vom 34. bis 35. 55, vom 35. bis 36. 57 z, vom 36. bis 37. 60, vom 37. bis 38. 62z , vom 38. bis 39. 65, vom 39. bis 40. 67z, vom 40. bis 41. 70, vom 41. bis 42. 72z, vom 42. bis 43. 75, vom 43. bis 44. 77z, vom 44 bis 45. und weiter 80 jj. Es soll jedoch die Pension eines zwischen dem 10. und 25. Dienstjahrc emeritirten Lehrers nicht weniger als 120 Thlr., und die eines nach erfülltem 25. Dienstjahre emeri tirten nicht weniger als 150 Thlr. betragen." (Der erste Theil des § 2 ist also nach den Anträgen der Minorität, der an dere zum Theil nach den Anträgen der Minorität und Majo rität genehmigt, womit die Hahn'schen Anträge ihre Erledigung fanden.) Die 88 3 und 4 wurden mit den von der Deputation vorgeschlagcnen Aenderungen ohne Debatte angenommen. — Bei tz 4 fand noch folgender Antrag des Abg. Petri Annahme: „Die Kammer wolle im Vereine mit der Ersten Kammer die königl. Staatsregierung ersuchen, diejenigen Lehrer, welche an fänglich an Privatschulen gewirkt haben, aber noch vor Erlassung des Gesetzes vom 28. Mai 1868 als ständige Lehrer an öffent lichen Schulen angestellt worden sind, bei ihrer Emcritirung für die Jahre, in welchen sie an einer Privatschulanstalt gewirkt haben, durch eine entsprechende Erhöhung der nach dem Gesetze zu be anspruchenden Pension, jedoch nur bis zum 25. Lebensjahre zurück gerechnet, thunlichst schadlos zu halten." — Die Kammer ge-