Mg.Best. ZZ 3 u.4. Vorschrft.,d. Eingeh. d. Dienstvcrh. betr. 885—8. 3 deren einer der im Vorstehenden unter s, b und o ge dachten Fälle vorliegt. Die sofortige Entlassung eines, den vorstehenden Ver boten zuwider angenommenen Dienstboten hat stattzufinden und kann, wenn nöthig, polizeilich erzwungen werden. Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienst vertrage, welcher einem der Verbote zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt worden ist, in jedem Falle alle diejenigen Schädenansprüche an die Dienstherrschaft zu, welche gegen wärtiges Gesetz einem Dienstboten, der ohne gesetzlichen Grund von seiner Dienstherrschaft entlassen worden, gegen dieselbe einräumt. Jede Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 und 2 gesprochenen Verbote wird mit Geldstrafe bis zu 30 -E oder Haftstrafe bis zu 8 Tagen bestraft. Wer Gesinde miethen kann? a) der Ehemann. § 6. Im ehelichen Verhältnisse kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde für den Hausstand, die eigene oder gepachtete Landwirthschaft zu miethen. Z ib) die Ehefrau. 8 7. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche, als landwirthschaftliche Verrichtungen, gilt jedoch die rechtliche Bermuthung, daß die Wahl und Annahme der Hausfrau überlassen sei; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau getroffene Wahl nicht billigen will, das von derselben ins Haus genommene Gesinde nach ab gelaufener, gesetzmäßiger Dienstzeit (88 18, 19), ohne Rück sicht auf die gesetzmäßig bestimmte, nach vorgängiger Auf kündigung (8 69) entfernen. <0 getrennt lebende Ehefrauen. 8 8. Ehefrauen, welche von ihrem Ehemanne getrennt leben, oder deren Ehemänner abwesend sind, können für sich Dienstboten niiethen. 1*