Iormular zu einem Hesindedienstvertrage. Zwischen X. X. zu X. und N. N. daselbst (oder zu X.) ist nachfolgender Dienstvertrag abgeschlossen worden: Es verspricht N. N. am ... auf (ein Jahr, ein halbes Jahr -— oder — auf vierteljährliche, halbjährliche, monat liche Aufkündigung) bei X. X. als (Bedienter, Kutscher, Acker knecht, Köchin, Hausmagd u. s. w.) in Dienste zu treten, und allen ihm (ihr) obliegenden Arbeiten und Pflichten treu, fleißig und nach bester Kenntniß nachzukommen, auch sich gegen die Befehle seiner (ihrer) Dienstherrschaft willig und gehorsam zu bezeigen. Dagegen verspricht X. X. dem (der) N. N. jährlich (oder für bedungene Miethzeit) zu geben: an Lohn H. ein Weihnachtsgeschenk ... - - zu jedem (hiesigen) Jahrmarkt . - - Kostgeld (wöchentlich) .... oder (die im Hause sauf dem Gute) übliche Gesindekost), an Kleidungsstücken, an Leinwand, an Land zur Leinsaat. Uebrigens bedingen sich sowohl obbenannter Dienstherr, als genannter (genannte) N. N. noch gegenseitig folgendes: w. rc. Worüber unter ihnen nicht vorstehend etwas Besonderes festgesetzt worden, soll von beiden Theilen der Revidirten Gesindeordnung vom 2. Mai 1892 nachgegangen werden. Zu dessen Bestätigung haben sie diesen Vertrag eigen händig unterzeichnet.