Verfahren in Gesindesachen. Schlußbestimmungen. ZK 110—117. 39 und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Dienst herrschaften und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider Theile gegen einander ver anlaßt werden, gehören vor die Polizeibehörden. Fortsetzung. 8 114. Auch können die Polizeibehörden in solchen Streitigkeiten, welche an sich als Justizsachen zu betrachten und zu behandeln sind, auf Anrufen des einen oder des anderen Theils über Antretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, mit Vorbehalt weiterer Ausführung der Ansprüche, einstweilige Vorkehrungen treffen. Siebenter Abschnitt. Zchlußbestimmungen. Verwendung von Strafgeldern. 8 115. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes verhängten und beigetriebenen Geldstrafen fließen in die Armencasse desjenigen Armenverbandes, welchem der Dienstort angehört. Aushebung früherer Vorschriften. 8 116. Die Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 und die Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht be treffend, vom gleichen Tage, nicht minder alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht vereinbaren ortsstatutarischen Vor schriften und Regulative treten außer Wirksamkeit. 8 117- Mit der Ausführung dieser Revidirten Gesinde ordnung beauftragen Wir Unser Ministerium des Innern. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unter schrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 2. Mai 1892. (U. 8.) Albert. Georg von Metzsch.