38 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Dienstboten abgebüßt worden sind, ist diese actenmäßige Be merkung so zu fassen: daß dem weiteren Fortkommen des Dienstboten ein Hinderniß nicht im Wege stehe. Abhandenkommen des Dienstbuchs. 8 110. Wenn einem Dienstboten sein Dienstbuch ent weder während eines Dienstes, oder während er dienstlos ist, abhanden kommt, so hat er solches im ersteren Falle der Polizeibehörde des Ortes, wo er dient, im letzteren Falle aber der Polizeibehörde des Ortes, wo er zuletzt ge dient hat, anzuzeigen. Die Polizeibehörde hat nach Er örterung der betreffenden Umstände, und nöthigenfalls nach Erlaß öffentlicher Bekanntmachung auf Kosten des Dienst boten, ein neues Dienstbuch auszufertigen und in letzterem das Ergebniß ihrer Erörterung zu bemerken. Bezug und Ausstellung der Dienstbücher. 8 111. Wegen der Zuständigkeit der Polizeibehörden in Gesindesachen bewendet es ebenso, wie hinsichtlich des Bezugs der Dienstbücher bei den bisherigen Bestimmungen. Der Verkauf von Dienstbüchern durch Privatpersonen ist bei Geldstrafe bis zu 60 oder Haftstrafe bis zu 4 Wochen verboten. Sechster Abschnitt. Vom Vcrfahren in GtsmSesachen. Gesindesachen gehören: a) entweder vor das Gericht, 8 112. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Gesinde über die aus dem Dienst vertrage sowohl vermöge des gegenwärtigen Gesetzes als auch zufolge ausdrücklicher Vereinbarung entspringenden An sprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte. b) oder vor die Polizeibehörde. 8 113. Die Handhabung der in gegenwärtigem Gesetze enhaltenen polizeilichen Vorschriften, sowie vie Erörterung