Polizeiliche Vorschriften. ZZ 101—109. 37 trittes und den Tag des Dienstaustrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen oder eintragen zu lassen. Recht des Gesindes auf ein Dienstzeugniß. 8 106. Das auf gesetzliche Weise abgehende Gesinde kann verlangen, daß von der Dienstherrschaft dem den Dienst austritt betreffenden Einträge in das Dienstbuch ein Zeug- uiß über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten beigefügt werde. Inhalt des Zeugnisses. G 107. Ein solches Zeugniß muß enthalten: 1. die Aufgabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient, 2. die Eigenschaft in welcher derselbe gedient hat, 3. das Zeugniß über das Verhalten, namentlich über Fleiß und Ehrlichkeit. Vertretung wahrheitswidriger Zeugnisse. 8 108. Wer das in den K8 106 flg. erwähnte Zeug niß über das Verhalten von ihm abziehenden Gesindes wissentlich wider die Wahrheit ausstellt, haftet der nach folgenden Dienstherrschaft für den dieser aus der wahrheits widrigen Angabe erwachsenden Schaden und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 zu belegen. Anrufung der Polizeibehörde bei Verweigerung des Zeugnisses und bei Beschwerden über den Inhalt eines solchen. 8 109. Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Gesinde verlangte Zeugniß der Unbescholtenheit, oder be hauptet dasselbe, daß die von der Dienstherrschaft über sein Verhalten in das Dienstbuch bewirkte Eintragung sonst nicht der Wahrheit entspreche, so hat die Polizeibehörde auf An trag des Dienstboten den Grund der Verweigerung be ziehentlich den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß dieser Erörterung in das Dienstbuch des Dienstboten acten- mäßig zn bemerken. Bei kleineren Vergehungen des letzteren, wenn sie zur gerichtlichen Ahndung gekommen und von den