Zg Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. (Gesinderegister) nach dem unter 2 beigcfügten Muster zu halten. Pflicht zur Führung eines Dienstbuches. 8 101. Jede innerhalb Sachsens wohnhafte Person, welche zum ersten Male in Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem unter L beigefügten Muster ausgestellten Gesinde zeugnißbuche (Dienstbuch) zu versehen. Dasselbe wird von der Polizeibehörde des Wohnortes gegen eine Gebühr von 50 Pfg. ausgefertigt, dafern der Ausstellung nicht aus ZZ 11 flg. dieses Gesetzes Bedenken entgegenstehen. Fortsetzung. A 102. Nichtsächsische Dienstboten bedürfen eines von einer sächsischen Polizeibehörde ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie im Besitze eines in ihrem Heimathsstaate vorgeschriebenen und rechtsgültig ausgestellten Gesindezeug nißbuches sich befinden. Meldung des Dienstwechsels bei der Polizei. 8 103. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist verpflichtet, dasselbe binnen acht Tagen nach Eintritt in einen neuen Dienst bei der Polizeibehörde zum Zwecke der Visirung des Diensteintrags und Vervollständigung des Gesinderegisters vorzulegen. Verwahrung des Dienstbuchs. 8 104. Das von der Polizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienstbote unverzüglich an die neue Dienstherrschaft zur Aufbewahrung abzugeben. Die Unterlassung des in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen Vorgeschriebenen zieht Geldstrafe bis zu 10 nach sich. Das Dienstbuch betreffende Pflichten der Dienstherrschaft. 8 105. Der Dienstherrschaft ist bei Geldstrafe bis zu 30 untersagt, einen Dienstboten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze eines Dienstbuchs ist. Zu Vermeidung gleicher Strafe ist sie verpflichtet, den Tag des Dienstein-