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Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892
- Titel
- Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892
- Untertitel
- Textausgabe mit Inhaltsverzeichnis und ausführlichem Sachregister
- Sonstige Körperschaft
- Sachsen
- Verleger
- Verlag der Roßberg'schen Hof-Buchhandlung
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Umfang
- IV, 52 Seiten
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- KM0279
- Vorlage
- Karl-May-Stiftung Radebeul
- Digitalisat
- Karl-May-Stiftung Radebeul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id189082190X9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id189082190X
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-189082190X
- SLUB-Katalog
- 189082190X
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Karl-May-Stiftung
- Saxonica
- Bemerkung
- Enthält Anstreichungen und Anmerkungen Karl Mays im Text
- Ausgabe
- Zweite Auflage
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Handausgabe königl. sächs. Gesetze 94. Band
- Titel
- Vierter Abschnitt. Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fünfter Abschnitt. Polizeiliche Vorschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
mehr Metadaten
-
Monographie
Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom ...
-
- Einband Einband -
- Titelblatt Titelblatt I
- Einige Einträge sind ausgeblendet
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Kapitel Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 1
- Kapitel Zweiter Abschnitt. Vorschriften, die Eingehung des ... 2
- Kapitel Dritter Abschnitt. Gegenseitige Verhältnisse der ... 11
- Kapitel Vierter Abschnitt. Von der Aufhebung des ... 24
- Kapitel Fünfter Abschnitt. Polizeiliche Vorschriften 35
- Kapitel Sechster Abschnitt. Vom Verfahren in Gesindesachen 38
- Kapitel Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen 39
- Kapitel Formular zu einem Gesindedienstvertrage 40
- Kapitel Verzeichnis des daselbst in Diensten stehenden Gesindes 41
- Kapitel Formular zu einem Gesindezeugnißbuch 43
- Kapitel Anhang. Verordnung, die Stiftung eines tragbaren ... 44
- Register Sachregister 45
- Einband Einband -
- Titel
- Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892
- Autor
- No.
- [41] - 35
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Aufhebung des Gcsindedienstvertrags. 88 96—100. 35 und außerdem zum Ersätze des der verlassenen Dienstherr schaft erwachsenen Schadens verpflichtet. Jngleichen ist zum Ersätze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde verleitet hat, den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen. Die Strasverfolgung tritt im Falle des ersten Absatzes nur auf Antrag des verlassenen Dienstherrn ein. Die Zu rücknahme des Antrags ist zulässig. Pflicht der Dienstherrschaft zur Erstattung von Reisekosten. § 98. Hat die Herrschaft, ohne ihre bezügliche Absicht dem Gesinde bei der Ermiethung eröffnet zu haben, auf längere Zeit, als die bedungene Miethzeit dauert, in Be gleitung des Gesindes eine Reise unternommen oder ihren Wohnsitz verlegt und das Gesinde an den neuen Wohnsitz mitgenommen, so ist sie verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Dienstboten nach dessen Wahl, ent weder an den Ort der Vermiethung, oder, Gleichheit der Entfernung vorausgesetzt, an seinen früheren Wohnort auf ihre Kosten zurückzusenden. Pflichten des Gesindes beim Abzüge. 8 99. Der abziehende Dienstbote ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herr schaft oder deren Stellvertretern einzeln wieder zu über liefern, muß auch von ihnen auf Verlangen die Gegenstände, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor der Fort schaffung derselben in Augenschein nehmen lassen. Fünfter Abschnitt. polizeiliche Vorschriften. Gesindeverzeichniß. 8 100. An jedem Orte ist von der Polizeibehörde ein Vcrzeichniß über das daselbst in Diensten stehende Gesinde 3*
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