Aufhebung des Gcsindedienstvertrags. 88 96—100. 35 und außerdem zum Ersätze des der verlassenen Dienstherr schaft erwachsenen Schadens verpflichtet. Jngleichen ist zum Ersätze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde verleitet hat, den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen. Die Strasverfolgung tritt im Falle des ersten Absatzes nur auf Antrag des verlassenen Dienstherrn ein. Die Zu rücknahme des Antrags ist zulässig. Pflicht der Dienstherrschaft zur Erstattung von Reisekosten. § 98. Hat die Herrschaft, ohne ihre bezügliche Absicht dem Gesinde bei der Ermiethung eröffnet zu haben, auf längere Zeit, als die bedungene Miethzeit dauert, in Be gleitung des Gesindes eine Reise unternommen oder ihren Wohnsitz verlegt und das Gesinde an den neuen Wohnsitz mitgenommen, so ist sie verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Dienstboten nach dessen Wahl, ent weder an den Ort der Vermiethung, oder, Gleichheit der Entfernung vorausgesetzt, an seinen früheren Wohnort auf ihre Kosten zurückzusenden. Pflichten des Gesindes beim Abzüge. 8 99. Der abziehende Dienstbote ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herr schaft oder deren Stellvertretern einzeln wieder zu über liefern, muß auch von ihnen auf Verlangen die Gegenstände, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor der Fort schaffung derselben in Augenschein nehmen lassen. Fünfter Abschnitt. polizeiliche Vorschriften. Gesindeverzeichniß. 8 100. An jedem Orte ist von der Polizeibehörde ein Vcrzeichniß über das daselbst in Diensten stehende Gesinde 3*