34 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Folgen eigenmächtigen Austritts aus dem Dienste. 8 96. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizeibehörde des Wohnortes der Dienstherrschaft zwangs weife in den Dienst zurückzuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu acht Tagen zu bestrafen. Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Der An trag der Dienstherrschaft auf Zurückführung in den Dienst ist nur innerhalb einer Woche nach dem eigenmächtigen Aus tritte des Dienstboten aus dem letzteren statthaft. Vor der Entschließung über den Antrag auf Zurückführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. Sowohl dann, wenn die Herrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge stellt als auch dann, wenn sie das unter läßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, wenn diese in Folge seines eigenmächtigen Austrittes aus dem Dienste genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten zu miethen oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten. Die beschlostene Zurücksührung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung in den Dienst fallen dem schuldigen Gesinde zur Last. Der Antrag steller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für das selbe zu entrichten. Annahme eigenmächtig ausgetretenen Gesindes. 8 97. Wer einen Dienstboten, von dem er weiß, oder bezüglich dessen er den Umständen nach annehmen mußte, daß er den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache eigenmächtig verlassen habe, bevor sich der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung (8 96) erledigt hat, in Dienst oder Ar beit nimmt, ist mit Geldstrafe bis zu 100 zu bestrafen,