32 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann der selbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber ver bunden, die Dienstherrschaft durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes Zu entschädigen. Folgen der sofortigen Aufhebung des Dienstes für die Lohn forderung des Gesindes. 8 88. In allen Fällen 0 84), in welchen die Herr- schaft einen Dienstboten während der Dienstzeit ohne Auf kündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat. Fortsetzung. 8 83. In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu verlassen berechtigt ist (Z 8b), muß ihm Lohn und Kost auf drei Monate, und wenn er monatsweise gemiethet worden, auf einen Monat vergütet werden. Diese Fristen laufen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von seiner Berechtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer des Dienstver trags hinaus nicht gefordert werden. Folgen unrechtmäßiger Entlassung aus dem Dienste. 8 30. Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetz mäßigen Gründen (8 84) das Gesinde vor Ablauf der Dienst zeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe gegen ihren Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohns, der Kost und der sonstigen Naturalbezüge (8 b6) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. Fortsetzung. 8 91. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herr schaft (88 89, 90) nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter hinaus nur insofern,