28 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Fortsetzung. 8 83. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges der Bewirtschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der Person des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegen das zu diesem Geschäft gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls wegen der Entschädigung die Bestimmungen der HZ 56 und 91 ein. Gründe für sofortige Aushebung des Gesindevertrags: a) auf Seiten der Dienstherrschaft. 8 84. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienst herrschaft ein Gesinde entlassen: 1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht, ' 2. wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Wider ¬ spenstigkeit gegen die rechtmäßigen Befehle der Herr schaft zu Schulden kommen läßt, 3. wenn das Gesinde in dem Z 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert, 4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde be stellten Haus- und Wirthschaftsbeamten mit Thätlich keiten oder groben Schimpf- und Schmähreden bei Verwaltung ihres Amtes widersetzt, 5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen ver leitet oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt, 6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder Nachlässigkeit in Gefahr versetzt, 7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Ent wendung, Unterschlagung oder Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die wahrgenommenen derartigen Vergehungen des selben der Herrschaft nicht anzeigt,