Aufhebung des Gesindedienstvertrags. 88 75—82. 27 Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was ZH 62 und 63 von den Curkosten überhaupt verordnet worden ist. Fortsetzung. 8 80. Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Fällen so lange im Hause behalten werden, als seine ander weite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht möglich ist. Aufhebung des Dienstvertrags infolge von Besitzveränderung. 8 81. Wird eine landwirthschaftliche Besitzung aus freier Hand oder durch Zwangsversteigerung veräußert oder ver pachtet, oder tritt an die Stelle eines zeitherigen Pachters ein anderer, oder der Eigenthümer selbst wieder ein, so bleiben demungeachtet der Käufer, Ersteher, Pachter oder Nachfolger im Pachte oder der Wirthschast ebenso, wie andererseits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks ge- miethet ist, an den mit dem Vorbesitzer oder dem abge gangenen Pachter geschlossenen Dienstvertrag für die Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in Er mangelung einer solchen Bestimmung bis zur nächsten, gesetz lichen Abziehzeit 18 und 19) gebunden, wenn nicht eine Vereinbarung über die sofortige Aufhebung zu Stande kommt. In letzterem Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn und anderen Gebührnissen über die Zeit des Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitz vorgänger als seinen Miether. Fortsetzung. 8 82. Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaftliche Besitzung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abgesonderten in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, Brennerei, Ziegelei, Kalk- oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder verpachtet wird, jedoch nur be züglich des ausschließlich für diesen Wirthschaftszweig ge- mietheten Gesindes.