22 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Fortsetzung. 8 63. In den unter I des 8 62 erwähnten Fällen hat bis zu dem Zeitpunkte der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (K 76) die Herrschaft für die Cur und Pflege des Dienstboten zu sorgen, darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stellvertreters auf den Lohn und das Kostgeld anrechnen. Letzteres findet auch nicht statt, wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Cur halber einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. Hat die Dienstherrschaft die Krankheit des Dienstboten verschuldet, wohin auch der Fall gehört, wenn sie ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhältnissen gewöhnlicher Maßen nicht zukommenden und für die Gesundheit gefährlichen Ver richtung genöthigt hat, durch diese aber die Krankheit ver ursacht worden ist, so muß die Dienstherrschaft den erkrankten Dienstboten auf ihre Kosten auch über die Dienstzeit hinaus ärztlich behandeln lassen, unbeschadet der dem Dienstboten sonst verbleibenden rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung; es findet auch ein Abzug an Lohn wegen nicht geleisteter Dienste oder Bezahlung eines Stellvertreters nicht statt. Hat dagegen der Dienstbote durch eigene Verschuldung die Erkrankung herbeigeführt, so muß er die Curkosten tragen, auch, dafern ihn nicht der Dienstherr des Dienstes sofort entläßt (ZA 76, 77), die Bezahlung des Stellver treters aus eigenen Mitteln bestreiten, hat aber auch dafür auf die Dauer des Dienstes seinen Lohn und die Beköstigung, oder das bedungene Kostgeld, unverkürzt zu empfangen. Be hält die Dienstherrschaft den kranken Dienstboten im Hause, so tritt die Krankenpflege an die Stelle der Beköstigung oder des Kostgeldes. Auch in den Fällen, wo die Dienstherrschaft nicht ver bunden ist, die Curkosten aus eigenen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der Krankheit un geachtet im Hause behält, dieselben vorschußweise zu leisten