Gegenseil. Verhältniß d. Dienstherrsch, u. d. Gesindes. 88 57—62. 21 und dasselbe dazu anhalten, auch Sonn- und Feiertags dem selben zur Besorgung seiner Angelegenheiten, und insbesondere beim weiblichen Gesinde zur Instandhaltung seiner Wäsche und Kleidungsstücke, nicht minder nach erfolgter Aufkündigung des Dienstes auch an Wochentagen, soweit es mit den für die Herrschaften zu besorgenden Arbeiten vereinbar ist, zum Auf suchen eines neuen Unterkommens dieunentbehrliche Zeit lassen. Fortsetzung. 8 60. Es kann sich jedoch das Gesinde dringlicher Ar beiten, insbesondere in der Heu- und Getreideernte, auch an Sonn-, Fest- und Bußtagen, soweit diese Arbeiten nach den über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier jeweilig geltenden Bestimmungen statthaft sind, nicht entbrechen. Fortsetzung. G 61. Beim Kirchweihfeste im Dienstorte ist dem Ge sinde auf dem Lande, außer dem Sonntage, ein Tag, und an zweien in der Nähe fallenden Jahrmärkten so, daß, wo mehrere Dienstboten gehalten werden, diese nach Bestimmung der Herrschaft unter sich abzuwechseln haben, nach Ortsge wohnheit und nach Maßgabe der Entfernung ein ganzer oder halber Tag freizulassen, unbeschadet jedoch der von demselben an diesen Tagen zu besorgenden, unumgänglich nöthigen, häuslichen und wirthschaftlichen Arbeiten. Pflege erkrankter Dienstboten und Zahlung der Curkosten. 8 62. Wenn ein Dienstbote während des Dienstes er krankt, so ist hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Krankenpflege und zu Bestreitung der Curkosten zu unterscheiden: 1. ob die Krankheit lediglich aus natürlichen Ursachen entstanden oder eine unmittelbare Folge der Dienst verrichtungen sei, oder 2. ob sie durch Verschuldung der Dieustherrschaft oder des Dienstboten selbst verursacht worden sei. Wer geltend macht, daß die Krankheit in anderer Weise als lediglich aus natürlicher Ursache entstanden sei, ist für seine Behauptung beweispflichtig.