20 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Trinkgelder 8 57. Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen bekommt, sind nicht auf den Lohn oder andere versprochene Gebührnisse anzurechnen; doch hat die Dienstherrschaft das Recht, sich von dem Gesinde den Betrag der ihm geschenkten Trinkgelder an- und borzeigen zu lassen. Ueber die Vertheilung von Trinkgeldern unter mehrere neben einander thätige Dienstboten entscheidet, wenn diese sich darüber nicht einigen können, und keine besondere Ver abredung getroffen ist, der Ausspruch der Herrschaft. Der Herrschaft steht es frei, die Annahme von Trink geldern überhaupt zu verbieten. Verschonung mit gesährlicher Krankenpflege. G 58. Die Pflege von Kranken, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln leiden, darf dem Gesinde, welches sich nicht zur Pflege solcher Kranken mit Vorwissen ihres Zu standes vermiethet hat, wider dessen Willen nicht zugemuthet werden; doch ist diese Weigerung, wofern nicht solche Kranke bereits bei Abschluß des Dienstvertrags vorhanden waren und dieser Umstand dem Gesinde verschwiegen worden ist, ein hinreichender Grund, weshalb die Dienstherrschaft das Gesinde entlassen kann, um sich an dessen Stelle eine andere Person zur nothwendigen Pflege anzuschaffen. Gewährung von Feierstunden. G 59- Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zu Abwartung des öffentlichen Gottesdienstes lassen, des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 23. Mai 1888 (Ges.- und B -Bl. Seite 130); 8 2. Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge (wie Woh nung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung rc ) für land- und forstwirthschaftliche Arbeiter und Betriebsbeamte sind von der unteren Verwaltungsbehörde von fünf zu fünf Jahren, das erste Mal im September 1888 festzusetzen und dem Genossenschafts vorstande mitzutheilen.