18 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Ver- miethung gewöhnlich gegeben wurde. Weihnachts-, Meß- und Jahrmarkts-Geschenke. Z 50. Weihnachts-, Meß- und Jahrmarktsgeschenke kann das Gesinde nur auf Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft ein solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt noch keine Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr desselben Festes, oder der folgenden Messen und Jahrmärkte überhaupt, oder in derselben Maße und Quantität wieder zu geben. Livree. 8 51. Wenn männnliche Dienstboten besondere Dienst kleidung erhalten, so bleiben, wenn nicht etwas Anderes aus drücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke im Eigenthume der Herrschaft. Beschaffenheit von Kost und Wohnung. 8 52. Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohn- und Schlafräume zu gewähren. Fortsetzung. 8 53. In Fällen, wo über die Beköstigung und Woh nung Streit entsteht, ertheilt im Mangel bestimmter Ver abredung die Polizeibehörde über die Menge und Beschaffen heit derselben nach den Z 49 vorgezeichneten Grundsätzen vorläufige Entscheidung (Z 114). Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen erledigt sich, sobald das selbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt. Fälligkeit von Kostgeld und Naturalbezügen. 8 54. Die anstatt der täglichen Beköstigung ver sprochenen Kostgelder oder Naturalbezüge sind im Mangel