Gegenseit.Verhältniß d.Dienstherrsch, u. d. Gesindes. Z8 40—49. 17 oder die das Nebengesinde aufwiegeln oder zu Zänkereien oder üblen Nachreden gegen die Dienstherrschaftaufhetzen,werden mit Geldstrafe bis zu 20 oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Dienstherr schaft ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. An dem Rechte der Dienstherrschaft zur vorzeitigen Ent lastung des Dienstboten (8 84, Nr. 1 und 2) wird hier durch nichts geändert. Verbot des Ausplauderns aus dem Hause. A 46. lieber die Vorgänge in der Familie des Dienst herrn muß das Gesinde gegen Jedermann strenges Still schweigen beobachten, wenn nicht die Vorfälle als Vergehungen von der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich veranlaßt oder verpflichtet halten kann. Zuwiderhandlungen werden auf Antrag der Dienstherr schaft mit Geldstrafe bis zu 20 oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. L. Pflichten der Dienstherrschaften. Pflichten der Dienstherrschaft überhaupt. H 47. Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Arbeiten auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es ohne Härte zu behandeln (8 85 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrechtmäßige Zumuthungen dritter Personen nach Kräften zu schützen (8 85 Nr. 4). Lohn, Kostgeld und Naturalbezüge. 8 48. Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und in wie weit solches durch baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung, gewährt werden soll, hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem land- wirthschaftlichen Gesinde ohne Ausnahme von freier Ueber- einkunft bei der Vermiethung ab. Fortsetzung. ß 49. Insofern bei der Vermiethung hierüber nichts Bestimmtes ausgemacht worden ist, muß dasjenige an Lohn, Revidirte Gesindeorduung. 2. Ausl. 2