Gegenseit.Verhältnißd. Dienstherrsch, u.d. Gesindes. 8830-31. 11 Dritter Abschnitt. Gegcuscitige Verhältnisse der Dienstherrschaften und des Gesindes während des Dienstes. Pflichten des Gesindes. Pflichten des Gesindes überhaupt. 8 30. Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehr erbietung und Gehorsam, und deren Angehörigen Achtung schuldig, haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und or dentlich zu verhalten, mit dem Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottesfürchtigen sittlichen Lebenswandels zu befleißigen, und sind auch nach Kräften bei aller Gelegen heit der Dienstherrschaft Schaden zu verhüten, dagegen der selben Nutzen zu befördern, schuldig. Die Befehle der Herr schaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit hinnehmen. Anzeigepflicht bei Bergehungen des Mitgesindes. 8 31. Dienstboten, welche von Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug oder Untreue (Strafgesetzbuch KZ 242 bis 247, 263, 266, 370 Nr. 5)*) ihres Mitgesindes Kennt- niß erhalten, sind selbige der Herrschaft anzuzeigen ver bunden. *) Die angeführten Gesetzesstellen (R.-G.-Bl. S. 10) lauten: 8 242. Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich "rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gesängniß bestraft. Der Versuch ist strafbar 8 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Ein bruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behälnissen ge stohlen wird; 3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angeweudet werden;