Vorschriften, d. Eingehung d. Dienstverhältnisses betr. 8816—21. 7 Bei Schafmeistern und Schafknechten ist der gesetzliche Antrittstag der 24. Juni; bei Winzern der 1. März. Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder Feiertag, so hat das Gesinde am nächsten Werkeltage an zuziehen. Der Antrittstag sür das neue Gesinde ist zugleich der Abzugstag für das abgehende. Dauer der Miethzeit. 8 19. Ist über die Dauer der Miethzeit Etwas nicht vereinbart worden, so dauert die letztere gesetzlich beim land- wirthschaftlichen Gesinde ein Jahr, bei häuslichem Gesinde, das vierteljährlich seinen Lohn ausgezahlt bekommt, ein Vierteljahr, bei häuslichem Gesinde, das Monatslohn em pfängt, einen Monat. Verbindlichkeit zur Erfüllung des Vertrags. 8 20. Ist der Dienstvertrag abgeschlossen, so ist die Herrschaft schuldig, das Gesinde anzunehmen, und letzteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten. Weder der eine, noch der andere Theil kann sich durch Ueberlassung oder Zurückgabe des etwa gegebenen Miethgeldes dieser Verbindlichkeit entziehen. Folgen der Weigerung auf Seiten der Dienstherrschaft. 8 21. Weigert sich die Herrschaft ohne gesetzlichen Grund das Gesinde anzunehmen, so verliert sie das Miethgeld und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie in dem Falle, wenn das Gesinde während der Dienstzeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden ist (Z 90). Doch kann die Herr schaft vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (ff 84). Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde sich zuerst geweigert hat, den Dienst anzutreten. In beiden Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethgeld zurückfordern.