Vorschriften, d. Eingehung d. Dienstverhältnisses betr. 8Z 9—15. 5 Verhältnisses in jedem einzelnen Falle. Die für einen ein zelnen Fall ertheilte Einwilligung gilt im Zweifel als Ein willigung im Allgemeinen. Ob und inwieweit die Einwilligung zuriickgenommen oder eingeschränkt werden könne, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte. Fortsetzung. 8 13. Minderjährige bedürfen dann auch zur ersten Dienstvermiethung der Einwilligung ihrer gesetzlichen Ver treter nicht, wenn sie bei denselben nicht mehr im Hause sind, sondern sich mit ihrer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung außerhalb des elterlichen Hauses befinden und sich bereits ihr Fortkommen selbst haben suchen müssen. Fortsetzung: Schulpflichtige. 8 14. Kinder, welche noch schulpflichtig, und junge Leute, welche zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet sind, können nur unter der Bedingung in Dienste gegeben und genommen werden, daß die Dienstherrschaft sie während der gesetzlich bestimmten Stunden in die Schule, beziehentlich in den Vorbereitungsunterricht zum erstmaligen Genüsse des heiligen Abendmahls, schicke. Fortsetzung: Militärpflichtige. 8 15. Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so geht die Militärverpflichtung der Verbindlichkeit des Dienstvertrags unbedingt vor, so, daß diese von selbst und ohne Entschädigung erlöscht, wenn der Dienstbote zum Militärdienst einberufen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote als Rekrut oder als Ersatzreservist aus gehoben worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienst vertrag nach vorgängiger einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor dem Eintritte des Dienstboten beim Militär seine Endschast erreicht. Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer findet die Vorschrift im ersten Satze dieses Paragraphen nicht Anwendung. Es hat jedoch der