4 Revidirte Gesindeordnung vom 2. Mai 1892. 6) Stellvertreter der Dienstherrschaft. 8 9. Ob und wie weit diejenigen Personen, welche einem Hauswesen in der Stadt oder auf dem Lande, oder einem ganzen Wirthschaftsbetriebe vorstehen, berechtigt sind, das erforderliche Gesinde ohne besondere Genehmigung des Haus- oder Gutsherrn zu ermiethen, hängt zwar von dem Umfange des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifels falle aber ist zu vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens, oder eines ganzen Wirthschaftsbetriebes, oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben hierzu unbeschränkte Vollmacht gewähre. Berechtigung sich zu vermiethen. 8 10. Die Berechtigung, an einem Orte als Gesinde Dienste zu suchen und daselbst in Dienste zu treten, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zum Aufenthalte überhaupt. Fortsetzung: Minderjährige. G 11. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei verfügen können. Es dürfen sich daher Minderjährige, die unter väterlicher Gewalt stehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters, und Bevormundete nicht ohne Zustimmung des Vormundes, in Dienste vermiethen. Wird diese Einwilligung des Vaters oder Vormundes ohne hinreichenden Grund verweigert und ergiebt sich, daß es den Eltern an den nöthigen erlaubten Mitteln zum Unterhalt gebricht, oder daß sie die Kinder schlecht halten, oder diese um ihrer eignen bessern Ausbildung willen in Dienste zu gehen wünschen, so kann die mangelnde Ein willigung des Vaters oder Vormundes — jedoch unbeschadet des ihnen zustehenden Aufsichtsrechts — von dem Vormund schaftsgerichte ergänzt werden. Fortsetzung. H 12. Ist die Einwilligung zur Dienstvermiethuug im Allgemeinen ertheilt worden, so bedarf es nicht der Zustim mung des gesetzlichen Vertreters zur Eingehung eines Dienst-