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Schönburger Tageblatt Amtsblatt für üss AmtsgeriM Md dsn Ztaütrat zu Waldenburg. AottfeHeckkonrodekm polt- ß^>ccst»«nrt Leipzig GON8»l»ckIev«r^»n<l»-GiAG- IL»nto M»l«L«ndue- ,H. WA-rkit tägüch mit Ausnahme der Tag« nach Sonn- und ^Kagen. Annahme von Inseraten bi» Hormittaq IS W: de» Ausgabetage«. B«zug»pr«i, vierteljährlich 3.15 NDk^ monatlich 1.V5 Mk. Einzelne Nummer 10 Psg. Äkaatenprei« 1 Zeil« 25 Pfg., van au»wärts 50 Psg-, NÄameztUenpreis 50 Psg- die dreigejpaltene Zeile im »Milchen Teile 50 Pfg. Nachlatz nach festem Taris. mrd Filialen: in Altstadt Wawerümrg bei Herrn Otto Mi» <f V ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Frwdr n« A VS Hermann Richter; in Langenchursdors bei Frau Lmvc U/l I s«rw. Stiegler; in Pemg bei Herrn Wilhelm Dabkr: JA/u. LVL E LL/ mZZ L, 8 L L §5 8 DL K L in Wilkenburg bei Herrn Linn» Friedemann unk m Mr 8 <8/ V Ziegelheim b«! Herrn Eduard Kirsten. Mr V f<enkp»«m-e sl». » ^poMUrUekse»««, ple. «. Sogleich weit vrrbreitet in den Ortschaften der StandeSamtSbezirkt Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Krustigen, Langenleuba- i^itderyam, Larrgenleuba-Oberham, LangenchurSdorf, Siiederwiera, Oberwiera, Oberwiakel, Reichenbach, Remse, Schlazwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelhed» Rr. 79. Sonrmbend, den L. April LM9. Witter»r«g-bericht ausgenommen am 4. April, Mittag 1ll llhr: Barometerstand 764 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstaad -f- 7,»° O Morgens 8 Uhr -s- 5* L. lieffte Nachttemperatur -s- -,»" L-> KeuchtigkeitSgehatt der Luft nach Lamprechts Polymeter 43°/«. Tanpunkt — 4,«". Windrichtung Nordost. Niederschlagsmenge m de« letzten 84 Stunden bis früh 7 Uhr: 0.» mm. Taher Witteruugsaussichten für den 5. April: Zeitweise dunstig bedeckt. Amtlicher Teil. Verordnung Aber eine Anbau- und Erntestächenerheb««- im Jahre 1919; vom Sl. März 1819. Le» Herr Reichsernährungsminister hat aus Grund der Verordnung über Kricgsmaßnahmen zur Sicherung der BollSernährung vom 82. Mai 1S1S (RcichSgesetzblatt E. 401) und vom 18. August 1917 (Reichsgesetzblatt L. 888) eine Anbau- und Ernteflächenerhedung im Jahre 1818 (Reichs- Gesetzblatt S. 269) angevrdnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für den Freistaat Sachsen folgender be stimmt: Z1-. In der Zeit vom 5. Mai bi» 81. Mai 1918 sind fest- zustellen die Anbau- und Erntcflächen beim feldmäßigen A«bau von 1. Weizen a) Winterfrucht, d) Eommersrucht, 2. kpelz, Dinkel, Fesen, Emer und Einkorn (Winter- und Sommersrucht), 8. Roggen s) Winterfrucht, d) Somnicrsrucht, 4. Gerste o) Winterfrucht, b) kommersrucht, b. Gemenge aus den Getreidearten 1—4, «. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, <. Buchweizen. - 8. sonstigen Getreidearten (Hirse «. a.), 1». Hülsensrüchten I. zur Körnergewinnung ,) Erbsen und Peluschken, b) Spcisebvhnen (Stangen-, Buschbohnen), c) Linsen und Wicken, cl) Ackcrbvhncn (Sau-, Pferdebohnen), e) Lupinen, k) Gemenge aus Hülsensrüchten aller Art, r) Gemenge au» Hülsensrüchten oller Art und Getreide; ll. zur Grttnfuttergcwinnung (Hülsrnsrüchte aller Art, rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Unterpflügen, 11. Oelfrüchten s) Raps und Rübsen, b) Eens, c) alle übrigen Oelsrüchte (Mohn, Leindotter, Sonnen blumen u. a.), 1S. Gespinstpflanzen ») Flachs, Lein, d) alle übrigen Gespinstpflanzen (Hanf, Nkssrl und andere), 13. Kartoffeln ») Frühkartoffeln, d) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelsrüchten (nicht zur Gammengewin- nung) s) Zuckerrüben, d) Runkel (Futter-)Rüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wrucken, Dotschcn), cl) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 18. Gemüsen S) Weißkohl, b) alle spnstigen Kohlarten, c) Zwiebeln, 6) Spargel, e) alle sonstigen Gemüsearten (Topinambur, Schwarz wurzeln, Mairüben, rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere, einschließlich Hülsenfrüchte al» Frisch- grmüse). 116. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, d) Luzerne, c) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella, Gras sämereien, Rüben zur Samengewinnung, Körner mais, Hopfen, Korbweiden, Tabak, Zichorien und andere) sowie dir Bcwäflerungs- und andere Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weide flächen. » r Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen GntSbezirke; zu ihrer Unterstützung find schreib- und rcchengewandte Per sonen zuznziehen, die besonders mit darauf zu achten haben, daß die Quer- und Seitensummen in den Ortslisten stim men, und die Umrechnung von Acker und Scheffel in Hektar und Ar immer richtig durchgcführt wird. Die Erhebung bat nur in Hektar und Ar zu ersolgen, andere Flächenmaße find unzulässig. r 3. Die Erhebung erfolgt durch OrtSlisten und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren ist für den Umfang und dir Art der Ausführung der Erhebung maßgebend. Für die Fragebogen, in welche die Flächen der Grund stücke, die in der Gemeinde gelegen find, aber von auswärts bewirtschaftet werden, einzutragen find, hat die Belegenheits gemeinde an die Wvhnsitzgemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke, Name des Grundstücksbewirtschaslers, einzusen- den, und zwar so zeitig, daß die Verteilung der Frage bogen bi- 5. Mai 1919 beendet ist Die auSgesüllten Fragebogen find von der Wohnsitzgemeinde dis 20. Mai 1919 wieder einzusammeln, einer Nachprüfung zu unter ziehen und eine Abschrift davon biö spätestens 1. Jnni 1919 an die Belegenheitsgemeinde abzugeben. Tie Flächen des Fragebogens find nur in der Ortsliste der Belegenheitsgemeinde, aber nicht in der der Wohnfitz gemeinde auszunehmen. 8 4. Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (ß 2) so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1919 an der Hand der Grundsteucrkataster oder entsprechender oder ähnlicher Unter lagen (Einkommensnachwcisungen, BesitzstandSverzcichnisse, Flurbücher, Kataster der landwirtschaftlichen BerufSgenossen- schast und dergl) die Namen der Grundeigentümer und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen Grund stücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind. Bei der Ermittelung der Anbau- und Ernteflächenerhe bung vdm 5. Mai bis 31. Mai 1919 ist streng darauf zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der Ortslifte eingetragen find, deshalb ist in höheren Lagen mit der Flächenausnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. Es darf aber auch hier der Erhebungstermin nicht überschritten werden. 8 5-, Alle Anbauflächen find zur Ortsliste der Gemeinde an zugeben, in deren Flurbezirk sic belegen find. Vie Ge meindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Ge samtheit der durch die Ortslifte festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach ß 4 ermittelten Flächen über einstimmt. Für die Ernteschätzung und für die WirtschaflS- karten find zugleich alle Flächen der Spalten 13 bis 58, die von der Gemeinde aus bewirtschaftet werden, in einer besonderen Ortsliste zusammenzustellen. An der Hand dieser Ortslisten ist späterhin die Ernteschätzung vorzunehmen. Diese Ortslisten find äußerlich durch da- Wort „Wohnfitz- gemeinde" kenntlich zu machen. , 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten find den Kom munalverbänden durch das Statistische LandeSamt zu über senden. Die Gemeindebehörden haben bei den Borarbeite« die Zahl der benötigten Fragebogen festzuftellcn und sie dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung deS Kommunal verbandes bis spätestens 15. April «itzuteilen. Das Sta tistische Landesamt hat für die rechtzeitige Deckung des Be darfs Sorge zu tragen. § 7. Die Kommunalverbinde haben die ihnen zugehenden Ort»- listen und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bedarfs zu verteilen. - 8. Die OrtSlisten sind nach Beendigung der Erhebung u»0 noch Eintragung der Flächen der Forenser am 2. Ium 1919 aufzurechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu ba scheinigen und mit einer Abschrift (Duplikat) bis 6. Juni 1919 an den Kommunalverband abzuliefrrn. Der Kota munalverband hat die OrtSlisten der Gemeinden seines Ba- zirks zu sammeln, durch die Bezirkskommisfionen auf Un wahrscheinlichkeiten nachprüfen zu lasten und dann dos Ori ginal bis 14. Juni 1919 alphabetisch geordnet mit Frage bogen und Lieferschein an das Statistische Landesamt eia zusenden. Die Abschriften verbleiben den Kommunal«!- bänden zur weiteren Benutzung, während die Gemeinden noch ein dritter Exemplar für die Gemeindeakten anzusrr- tigen haben. Bei der Abschriftnahme hat die Gemeindebe hörde daraus zu achten, daß alle Flächen restlos übertragen werden. Neber die Feststellung der Anbau flächen gehl den Kommunalv«rbändcn mit den Ortslitze»- Vordrucken noch eine besondere Anweisung zu, die an dir Gemeindebehörden des Bezirks zu verteilen ist. 8 9- Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stell vertreter find verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen RutzungSverhält- nissc, sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, der Land verpachtet »der sonst zur entgeltlichen »der unentgeltlichen Nutznießung (als Dienß- land, Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) aus gegeben hat, verpflichtet, 8 Tage vor Beginn der Erhebung dem Vorstande der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben s) die Namen seiner Pächter (Nutznießer usw.), b) die Größe der einem jeden derselben »erpachtete» oder sonst auSgegebenen Fläche. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, daß diejenigen, die eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene Personen zur gartrnmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben habrn (Schrebergärten. Laubenkolonien oder ähnliche»), die Namen der einzeln«: Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben brauchen. Kit genügt in diesem Falle die Angabe der Größe de» so auö- gegebenen Landes und der Zahl der Pächter (Nutznießer usw.»: Neber die Zuverlässigkeit der summarischen Angaben hat i» Zweifel die Gemeindebehörde zu entscheiden. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes »der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich benutzten Fläche h« in der Zeit vom ü. Mai bis 31. Moi 191S der Gemeinde behörde oder einer von ihr beauftragten Person mündlich alle Angaben über die Nutzung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Keldfrüchten zu machen, deren die Gemeindebehörde zur Ausfüllung der Orttliste bedarf. Gr ist verpflichtet, hierzu einer Vorladung der Gemeindebehörde zum persönlichen Erscheinen zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihre- Betriebsfitzes bewirtschaften, haben für die Frldfrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auszufüllen, die die Gemeindebehörde ihr«s Betriebsfitzes verteilt. Sollten fle bei der Verteilung dieser Fragebogen versehentlich übersehen worden sein, so haben sie dies der Gemeindebehörde anzuzeigen, die ihnen dann die erforderlichen Fragebogen-au-zuhändigen hat. Die Verteilung der Fragebogen erfolgt bi- 5. Mai I81V. - Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragter Personen find besugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Über die Anbau- und Ernteflächen die Grundstücke der zur An gabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehm«», sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch