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önburger Tageblatt Erschrlnt täglich mit Ausnahme der Tag« nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.88 Ml., monatlich 1.2ÜMk. Einzelne Nummer 10 Psg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Psg-, von auswärts 30 Psg-, Reklamezeilcnpreis 50 Psg-, die dreigespaltene Zelle im amtlichen Teile 50 Psg. Nachlaß nach festem Taris. »erd Walöenburger Anzeiger. Malen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto K-r» lter; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Frau Emma verw. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm DaMer; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Asin-in-teveedancks-GIi-o- M»l<t«nburg per. it. Amtsblatt für das 6m1sgeriäi1 und den Stadtrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandeSamtSbezirke Altstadt Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Dienstag, den 12. Augnst Nr. 184. 191S. Witterungsbericht ausgenommen am 11. August, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 762 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Therarometerstand -f- 24° L (Morgens 8 Uhr 16,»° L. Tiefste Nachttemperatur-s- 16° L ) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 54° «. Danpuntt -f- 15 . Windrichtung Nordwest. Riederschlagsmenge in Mn letzten 48 Stunden bis früh 7 Uhr: 18,? mm. Daher Witteruugsausstchteu für den 12. August: Gewitterneigung. Amtlicher Teil. Nachstehende auch für Sachsen gültige Verordnung des Reichswehrministers wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. August 19 l 9. Wirtschaftsministerium, Abteilung für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung. Nr. r. «. 270/7. 19. K. R. A. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (ReichS-Gesetzbl. S. 1292), auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeaustragten über die Errichtung des Reichs amts sür die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. No vember 1918 (Reichs-Gcsetzbl. S. 1304) und auf Grund des Erlasses der Reichsregierung, betreffend Auflösung des Reichsministcriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) wird folgendes angcordnet: Artikel I. Die von den Kricgsministerien und den MilitärbesehlS- habern erlassene, den Betroffenen namentlich zugestellte Ver fügung Nr. 6li. I. 205/6. 16. K. R. A., betreffend Beschlag nahme und Meldepflicht von Retortengraphit vom September 1916 wird hiermit aufgehoben. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt am 21. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reichswehrminister. Im Auftrage Hedler. Perkaul von M-kaMen und Feldküchen. Beim Traindepot XI l, Dresden, befinden sich: fahrbare Feldbacköfen, noch neue, große Feldküchen, noch neu, ferner beim Traindepot XIX, Leipzig, den Artillerie depots Dresden, Riesa, «hemnitz, Bautzen, Leipzig: große Feldküchen kleine Feldküchen Feldküchen Hinterwagen Feldküchenkarren die zum Verkauf sreigegeben worden find. Die Feldbaeköfen eignen sich zur Aufstellung bei größeren Gemeinden zum Backen von Brot. Da die Oefen fahrbar find, könnten sie von zentral gelegenen Ortschaften aus auch nach benachbarten Orten fahren. Die Benutzung von Feld backöfen dürfte von großem Vorteil sein, wenn größerer Mangel an Kohle bei den Gemeinden eintreten sollte. Die Feldbacköfen sind sür Holzfeuerung eingerichtet. Alle Hand habungsgeräte zu den Oefen find vorhanden. Bedienung ist einfach und dürfte bei den Bäckern im allgemeinen be kannt sein, da diese zum größten Teil im Kriege bei Feld bäckereien Dienst getan haben. Die Backdauer beträgt nach Anheizung des Ofens etwa 2 Stunden. Die Feldküchen find mit Vorteil von allen solchen Be hörden und Privatunternehmern zu verwenden, bei denen eine größere Anzahl Personen dauernd außerhalb ihres Wohnortes bezw. Wohnung mit warmem Esten und warmen Getränken versorgt werden sollen. Es kommen besonders in Betracht: große landwirtschaftliche Betriebe, große Bau unternehmungen (Eisenbahn, Kanäle, Brücken usw.), Gemeinde verbände, die ihre Bevölkerung evtl, durch gemeinsame Küchen versorgen und das Esten den Verbrauchern zuführen wollen. Die Feldküche ist wie der Feldbackvfen auch bei Holz heizung zu verwerten. Kochbadflüssigkeit ist in größeren Mengen in Heeres beständen vorhanden und kann in entsprechender Menge den Käufern überlassen werden. Besichtigung der Feldküchen und Feldbacköfen kann täglich Vormittags zwischen 8—12 Uhr bei den genannten Depots stattfinden. Kaufantr^ge mit genauer Bezeichnung des gewünschten Gegenstandes find unmittelbar an die unterzeichnete Stelle einzureichen, wo auch die Preise zu erfragen find. Reichsverwert««gsamt, Landesstelle Sachsen, Dresden-N. 6, KönigSufer 2. Hausbrandkohle. Zur Belieferung freigegcben werden bis Ende August Abschnitt 9—16 der Kohlengrundkarte mit je 1 Zentner Steinkohle oder 1,40 Zentner Braunkohle (Briketts) und der Juli- und August-Abschnitt der Kohlenzusatzkarte Zur Behebung der im Winter bestimmt zu er wartenden großen Kohlennot wird den Haus haltungen empfohlen, sich schon jetzt im Sommer mit und aus ¬ reichend einzud ecken. Waldenburg, den 11. August 1919. Der Stadtrat. Bezirksverband. K.-L.-Nr.: 550. Fe. Erhöhung der Fettration. 1. In den nächsten Tagen werden durch die WohnortS- gcmeindcn Zusatzkarten zur Landesfettkarte auS- zchändigt und zwar an Versorgungsberechtigte für 90 Ze und an Fettsclbstversorger zu 50 Ar wöchent liche Gültigkeit. Jede Wochenmarke der neuen Zusatz karte ist gültig rückwirkend ab 3. August mit 90 Ar bezw. 50 Ar Margarine oder Speiseöl. 2. Die Belieferung der Zusatzkarten erfolgt wöchentlich neben der Landesfettkarte, die wie bisher weiter mit 50 Ar Butter oder Margarine beliefert wird. Glauchau, am 7. August 1919. Amtshauptmann Freiherr v. Welek. in inftandsetzungs bedürftigem Zustande, Die Besatzung des Handels-Ubootes „Bremen" eingetrosfen. Die Elektrizitätsvorlage wurde einem Ausschuß über wiesen. In Berlin nehmen heute die deutsch-polnischcn Ber- handlnugen ihren Anfang. Die Lebensmittel sollen durch Reichsznschuß weiter verbilligt werden. Prinz Max von Baden veröffentlicht eine Darstcllun- über die Borgänge am 8. und 9. November 1918. Ernst Häckel ist in Jena in der Nacht znm Sonnabend gestorben. Der verschärfte Belagernugsznstaud in Chemnitz ist aufgehoben. Die belgische Kammer nahm den Friedensvertrag ein stimmig an. In Oberitalieu streiken 388,080 Arbeiter. Die italienische Kammer nahm die Wahlreform an. Die spanischen Trnppen in Marokko erlitten eine Niederlage. Im englischen Bergbau ist der Siebenstundentag ein geführt worden. Der Eiseubahncrstreik in England wurde am Freitag auf allen Linien eingestellt. In Bulgarien streiken die Eisenbahner. Lansing erklärt sich gegen den Kaiserprozeß. Amerika hat ein Weizenansfnhrverbot erlassen. In- solgcdesseu trat ein Preissturz in Weizen und Fleisch ein. Wegen Levensmittelmangel müssen in Australien viele Fabriken schließen. 'Waldenburg, 11 August 1919. Bor dein Kriege ging das Beilreben im Deutschen Reiche dahin, die öffentlichen Einrichtungen zu dezentrali sieren, heute ist das Gegenteil der Fall und besonders gilt dies vom Steuerwesen. Nach der Verfassung des Deutschen Reiches verblieben die direkten Steuern den Einzelstaaten, das Reich war auf die indirekten Steuern angewiesen und befand sich Wohl dabei Heute sind be reits Wirtschaft und Ernährung Reichsangelegenheit. Von 1921 ab werden alle deutschen Eisenbahnen Reichseisen bahnen. In der einzelstaatlichen Verwaltung hatte das Eisenbahnwesen einen großen Aufschwung erlebt, beson ders waren die Kleinbahnen auegebaut worden, vb das bei der Reiche Verwaltung noch der Fall sein wird, steht dahin. Lokale Verkehrsinteressen werden zweifellos lei den. Die verschiedenen Interessen sind von einer einzi gen Stelle aus nicht zu übersehen. Nun kommt hierzu das Bestreben, das gesamte Steuer- Wesen zu zentralisieren. Das Reich will neben den in direkten Steuern auch die direkten Steuern erheben. Die Erhebung soll einheitlich geregelt werden, ohne Rücksicht auf die V rhältnisse, die sich ganz verschiedenartig ge stallet haben. Der Entwurf der Reichsabgabenordnung ist der Nationalversammlung zugegangen. Die ReichS- finanzverwaltung soll sich auf den Organisationen der E'nzetstaaten aufbauen. Die oberste Leitung steht dem Reichsfinanzministerium zu. Unter ihm stehen die Landes finanzämter und Oberbehörden und unter diesen die Finanzämter mit ihren Hilfsstellen. Die LandeSfinanz- ämter haben die oberste Leitung der Finanzverwaltung für ihren Bezirk; sie überwachen die Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung und beaufsichtigen die Geschäftssührung der Finanzämter. Der Entwurf geht davon aus, daß Laien in sehr er heblichem Maße zur Teilnahme an der Finanzverwaltung berufen sind. Den Finanzämtern werden nämlich Aus schüsse zur Seite gestellt und den Landesfinanzämtern Finanzgerichte angegliedert. Bei diesen Ausschüssen und Finanzgerichten sind Laien der Behörde organisch ein ¬ gegliedert, und die Sache ist so behandelt, daß den Laien bei den direkten Steuern ein überwiegender Einfluß auf die Festsetzung der Steuern eingeräumt ist. Oberste Spruchbehörde in Sleuersachen ist der Reichsfinanzhof. Von den Pflichten, die den Steuerpflichtigen auserlegt werden sollen, ist besonders bemerkenswert, daß jeder, der ein Einkommen von mehr als 10,000 Mark ver steuert, seine Einnahmen fortlaufend auszeichnen soll. Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen offen oder ver schlossen hinterlegen oder verpfänden oder sich ein Schließ fach geben lassen. Wird die Errichtung eines Kontos, die Annahme von Wertsachen zur Hinterlegung oder Ver pfändung oder die Ueberlassung eines Schließfaches be antragt, so hat sich die Bank oder wer sonst dem An trags entsprechen will, über die Person des Antragsteller- zu vergewissern. Guthaben, Wertsachen usw., die auf einen falschen oder erdichteten Namen eingebracht find, dürfen nur mit Zustimmung deS Finanzamtes heraus- gegeben werden. Die Verpflichtung öffentlicher Behörden und Beamten, einschließlich der Beamten der Reichsbank, der Staats banken und der Schuldbuchverwaltung zur Verschwiegen heit gilt nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber den Finanzämtern. Für die Post- und Telegraphenbehörden und deren Beamten bleibt eS bei der Unverletzlichkeit de- Post-, Telegraphen- und FernsPrechgeheimniffeS. Aehnlich wie im Polizeirecht sind den Finanzämtern Befugnisse verliehen, kraft deren sie ihre Anordnungen er zwingen können. Weiterhin regelt der Entwurf eingehend das Rechtsmittel bei Beitreibungsverfahren. AuS dem Abschnitt „Strafrecht" ist hervorzuheben, daß eine all gemeine Begriffsbestimmung der Steuerhinterziehung auf-