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Schönburger Tageblatt Amtsblatt für das Amtsgeriärt und den Stadtrat zu Waldenburg Leiprig re». G«n,e<»eteve»d«n-t»-«i»o- woneo M«Ick»ndurg se». »d. Millien: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto Für» Iler; in Tallcnberg bei Herrn Strumpswirler Friedr. Hermann Richrer; in Langenchursdorf bei Frau Emma verw. Sttegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wollenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ^«rntpreco«» ^i-. — polkfeNNelof««!» fr». S. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tag« nach Sonn» und u»d Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 L P LsmWE WalöemilrMr Anmaer. Rellamereilenpreis 50 Pfg., die dreigespattene ZeN« im v V amtlichen Teile 50 Pfg. Nachlaß nach festem Tarif. Zugleich weit verdreilet in den Ortschaften der StanveSamtSbezirke Altstadt Waldenburg, BrLunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufunzen, Langenleuba sriederhain, Lanzenleubr-Oberhain, LangenchurSdorf, Mederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Zieg^heim. Rr. 18S. Somtag, den 17. August 1918. Witteriingsbericht ausgenommen am 16 August, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 767 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -ft 22° L (Morgens 8 Uhr -ft 15° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 8° L > Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 32°/». Taupunkt -j- 6°. Windrichtung West. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,o mm. Daher Witteruugsaussichteu für den 17. August: Heiteres Wetter. Ätmtlicher Teil. Muim-M »in in Kusti M 8iis». Nachdem der Reichsernährungsminister mit Verordnung vom 31. Mai 1913 — Reichsgesetzblatt Seite 497 — die Verordnungen über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 (R.-G.-Bl. S. 58l) Mm ES »"'I""- °°» 2. Mai 1918 (R.-G.-Bl. S. s72) aufgehoben hat, wird die sächsische Aussührungsbekanntmachung hierzu vom 8. Mai 1918 — Nr. 111 der Sächsischen Staatszeitung vom 1b. Mai 1918 — außer Kraft gesetzt. Für den Handel mit Gänsen wird nunmehr folgendes bestimmt: 8 1- Bei jedem Verkauf von lebenden oder geschlachteten Gänsen an Mäster und Züchter, sowie von lebenden oder geschlach teten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschasten hat der Verkäufer einen Schlußschein noch dem nachstehenden Muster (») in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben. Der Käufer ist verpflichtet, sich den Schluß schein ausstellen zu lassen und hat auf dessen Ausstellung hinzuwirken. Je eine Ausfertigung des Schlußscheines hat der Verkäufer und der Käufer bis zum Schluffe des Kalen derjahres, mindestens aber drei Monate lang, aufzubewahren. Vordrucke können von der Sächsischen Wild- und Geflügel- Handelsgesellschaft G. m. b. H., Dresden A., Ostra Allee 11, bezogen werden. 8 2. 8om Schlußscheinzwang sind befreit: die Sächsische Wild- und Geflügel-Handelsgesellschaft in Dresden, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunalverbände und die Hausfrauenvcreinc. ^8 3. Jeder Aufkäufer von Schlachtgänsen oder geschlachteten Gänsen einschließlich der in tz 2 genannten Gesellschaft und Einrichtungen hat ein Ein- und Verkaufsbuch zu führen, aus welchem die Anzahl der eingekausten und verkauften Gänse, Name und Wohnort des Verkäufers und Käufers, sofern dieser ein Händler ist, sowie die Ein- und Verkaufs preise zu ersehen sind. Diese Vorschrift gilt auch für die nach Sachsen eingcsührtcn Gänse. 8 4- Die Schlußscheine (§ 1) und das Ein- und Verkaufsbuch (8 3) sind auf Verlangen den zuständigen UeberwachungS- beamten vorzulegen. 8 5. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft. 8 6. Die Bekanntmachungen a) vom 18. März 1918 — Sächsische StaatSzeitung Nr. 67 vom 21. März 1918 —, b) vom 26. Juli 1918 — Sächsische Staatszeitung Nr. 1i6 vom 31. Juli 1918 —, c) vom 31. August 1918 — Sächsische Staatszcitung Nr. 204 vom 2. September 1918 —, werden aufgehoben. 8 7- Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 12. August 19 l 9. W i r t s ch a f t s m i n i st e r i u m, Landeslebensmittelamt. G Schlußschein für den Verkauf von Gänsen und Gänsefleisch. Ausgestellt in Datum 1919. Menge') in in Stück Pfund Bezeichnung der Warengattung «lebend oder geschlachtet) bei Teilen »an Gänsen nähere Bezeichnung Einheits preis pro Stück bezw. Pfund Ml. Pf. Gesa pre Ml mt- is Eiger UN händigt des Ver d sein Unterschrift läusers i: Wohnort: Na es LSu Bert me und fers od aufe Be Wohnort r des mit dem auftragten: *) Die lebenden Gänse nach Stückzahl, die geschlachteten nach Gewicht. Höchstpreise für Frühgemüse. Die Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums vom 28. Juli und 8. August 1919 über Höchstpreise für Früh gemüse — Nr. 170 und 180 der Sächs. Staatszeitung vom 29. 7. und 9. 8. 19 — werden aus Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst mit Wirkung vom 16. August ab folgendermaßen abgeändert: Erzeuger- «rotz Klein- böcktt. Handels- handels- prtts: höchst- höchst- preis: preis: 3. rote Möhren und Ka rotten aller Art ein schließlich der kleinen runden Karotten a) ohne Kpaut ... 5 9 (10) 14 (15 slbj (18) 5. Frühweißkohl 3,5 8 13 s14s 7. Frührotkohl 14 20 28 (32j Die in runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunalverbände Dresden-Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz Stadt und Plauen-Stadt. Die für die vorstehend aufgeführten Gemüsearten in eckige Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten spätestens bis mit 18. August und nur sür solche Waren, die noch au- Lieferungen unter der Herrschaft der zurzeit geltenden Er zeuger- und Großhandelspreise stammen. Die Kommunal verbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klam mern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert sind. Dresden, den 14. August 1919. Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittelamt. Quark heute Sonnabend Nachmittag bei Börnigen und Schreit auf Juni-Marke L der Landessperrkarte an die Kartenin haber Rr. 391—74V je 75 Gramm, Pfund 1,04 Mk. Wer es versäumt, den Quark bis Sonntag früh abzuholen, verliert den Anspruch auf denselben. Waldenburg, den 16. August 1919. Der Stadtrat. K. L.-Nr: 44 K. S. , Wer im Bezirke bereit ist, Land zur Ansiedelung von Kriegsteilnehmern zu angemessenem Preise zur Verfügung zu stellen, wird er sucht, sein Angebot mit den erforderlichen näheren Angaben bis zum 1. September dieses Jahres hier einzureichen. Amtshauptmannschast Glauchau, 14, August 1919. Bezirksvcrbanv. K.-L. N. 1072. Le. Nährmittel. In der Woche vom 17.—23. August gelangen auf Marke X 3 der Lebensmittelkarte 250 Ar Grieß, zu einem kleinen Teil auch Teigwaren zur Verteilung. Die Kunden der Konsumvereine erhalten aus diese Marke anstelle des Grieß diesmal 250 Ar Haferflocken. Glauchau, am 15. August 1919. Freiherr V. Welck, Amtshauptmann. Die Kohlenliefernng an die Entente ermäßigt. Lie Nationalversammlung verhandelte am Montag über die Kohleufrage. Die deutsche Regierung lehnt die Abberufung des Ge nerals Grasen Gottz aus Kurland ab. Die Reichsrcgiernng will den Beamten hohe Be schaffungsbeihilfen gewähren. Die deutsch-polnischen Verhandlungen führte» zur Entlassung der beiderseitigen Kriegsgefangene«, Inter» vierten und Geiseln. Die Vorlage über die Betriebsräte wird heute im Staatenausschuft beraten. Wegen «ohleumangel können die Fischdampfer nicht ausfahrcn. Für Oberschlesien wurde der Arbeitszwang ver» fügt. Radek wird nach der Ukraine abgeschoben. In Mülhausen wollen sämtliche Textilfabriken schlieften. In Luxemburg ist eine revolutionäre Arbeiterbewegung ausgebrochcu. Kaiser Karl betrachtet sich als rechtmäftig gekrönten König von Ungarn. Erzherzog Josef tritt mit einem Rnmpfkabinett vor die Oeffcntlichkeit. Für Deutschöftcrreich soll eine deutschnationale Partei gegründet werden. In der französischen Verwaltung des Clsaft herrscht eine grotze Mitzwirtschast. Die kommunistische Agitation in Dentschland wird von den Alliierte« überwacht. Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen aus Italien darf nicht vor der Ratifikation des Friedcnsvertrages erfolgen. Lenin ordnete für die russischen Sohleubergwerke de» Arbeitszwang an. Persien wurde unter englisches Protektorat gestellt. Das japanische Parlament sprach sich für Ratifikation des Kriedensvertrags mit Deutschland ans. 'Waldenburg, 16. August 1919. Unsere Papiermark wird im Auslands immer wert- loser und dadurch wird die Auslandsware sür uns immer teurer. Sprungweise steigt der Preis des fremden Geldes; in der Schweiz um 10, in Holland um 15 bis 20 Punkte. Selten tritt eine Pause ein, oder verlangsamt sich die Entwertung der Mark; dann kommt ein neuer jäher Sturz, eine Wertminderung um einen halben, um einen ganzen Pfennig. Gegenwärtig kosten hundert holländisch« Gulden 705 Mk., hundert schweizerische Franken 329 Mk.z noch am 13. d. waren die entsprechenden Ziffern: 680 und 319. An der Äoldgleichheit gemessen, beträgt der schwei zerische Preis unserer Mark noch 30,4 Centime- oder 24,6 Pfg, der holländische knapp 24 Pfg. Woraus ist dieser unaufhaltsame Niedergang zu er klären? Während des langen Kriege- verlor unser Papiergeld an Kaufkraft, und die Gründe waren ein leuchtend. DaS Reich hatte riesige Schulden, ohne auch nur die Verzinsung aus regelmäßigen Einnahmen sicher- zustellen, Auslandsguthaben wurden abgestoßen, der Gold schatz verminderte sich, die Papiermenge schwoll, die Ein fuhr aus den neutralen Ländern mußte mit allen Kräften gefördert werden, die Ausfuhr war unterbunden »der e- fehlte ihr an Waren. Das alles waren teils, wie die Kriegsanleihewirtschaft, vermeidbare, teils selbstverständ-